Prüfungsdurchführung
Während der Ausbildung sind zwei Prüfungen zu absolvieren: Die Zwischenprüfung und die Abschlussprüfung
Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung findet zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres statt. Sie dient dazu, den Ausbildungsstand zu überprüfen. Zugleich ist es die erste abzulegende Kammerprüfung und damit eine gute Möglichkeit zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung.
Die Zwischenprüfung ist eine rein schriftliche Klausur und dauert 180 Minuten. Prüfungsgebiete sind Steuerwesen, Rechnungswesen und Wirtschafts- und Sozialkunde. Aus diesen Fachgebieten können alle Ausbildungsinhalte Gegenstand der Prüfung sein, die gemäß Ausbildungsplan bis zum Zeitpunkt der Zwischenprüfung vermittelt sein müssen. Den Ausbildungsplan erhält jeder Auszubildende zu Beginn der Ausbildung von der Steuerberaterkammer.
Die Prüfungen werden von Prüfungsausschüssen korrigiert, die seitens der Steuerberaterkammer Köln eingerichtet worden sind. Diese bestehen aus drei Mitgliedern, jeweils ein Mitglied fungiert dabei als Arbeitgeber, Arbeitnehmer bzw. Lehrervertreter. Der Ausschuss entscheidet über die Note. Die Ergebnisse der Zwischenprüfung werden den Prüfungsteilnehmern von der Steuerberaterkammer schriftlich mitgeteilt.
Die nächsten Zwischenprüfungstermine sind nachfolgend aufgeführt:
Zwischenprüfung 2023: 22.09.2023
Zwischenprüfung 2024: 27.09.2024
Zwischenprüfung 2025: 14.02.2025
Zwischenprüfung 2026: 06.02.2026
Zwischenprüfung 2027: 12.02.2027
Zwischenprüfung 2028: 11.02.2028
Die Anmeldeunterlagen erhalten Sie automatisch per Post ca. 6 Wochen vor dem Termin der schriftlichen Prüfung.
Anmeldebogen Zwischenprüfung 2023 (PDF)
Abschlussprüfung
Es werden zweimal jährlich Abschlussprüfungen angeboten. Zur Sommerprüfung (SP) werden alle Auszubildenden geladen, deren vertragliches Ausbildungsende zwischen dem 01.03. und dem 31.08. des jeweiligen Jahres liegt. Zur Winterprüfung (WP) werden diejenigen geladen, deren vertragliches Ausbildungsende zwischen dem 01.09. und dem 28.02. liegt.
Die Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen, dem schriftlichen und dem mündlichen Prüfungsteil. Die schriftliche Prüfung findet in aller Regel im März/April (SP) und im November (WP) eines Jahres statt, die mündlichen Prüfungen ca. zwei Monate später.
Schriftliche Prüfungsfächer sind wie in der Zwischenprüfung die Fächer Steuerwesen, Rechnungswesen und Wirtschafts- und Sozialkunde. Die Bearbeitungszeiten sind jedoch länger, nämlich im Prüfungsfach Steuerwesen 150 Minuten, im Prüfungsfach Rechnungswesen 120 Minuten und im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 90 Minuten.
Die Prüfungen werden von Prüfungsausschüssen korrigiert, die seitens der Steuerberaterkammer Köln eingerichtet worden sind. Diese bestehen aus drei Mitgliedern, jeweils ein Mitglied fungiert dabei als Arbeitgeber, Arbeitnehmer bzw. Lehrervertreter. Der Ausschuss entscheidet über die Note und über die Zulassung zur mündlichen Prüfung. Diese besteht aus dem Prüfungsfach „Mandantenorientierte Sachbearbeitung“ und beinhaltet die eigene Vorstellung eines Themas sowie ein sich anschließendes Fachgespräch. Den Prüfungsteilnehmern stehen zwei Themen zur Verfügung, aus denen sie sich eines für den eigenen Vortrag auswählen können. Je Prüfungsteilnehmer dauert die mündliche Prüfung etwa 30 Minuten, wobei in aller Regel drei Prüfungsteilnehmer in einem Prüfungsdurchgang gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfung wird wiederum von den Mitgliedern des zuständigen Prüfungsausschusses abgenommen, die sodann über die Prüfungsleistung zu entscheiden haben. Hierbei zählt jedes Prüfungsfach zu einem Viertel. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung und damit verbunden das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung wird den Prüfungsteilnehmern im Rahmen einer vorläufigen Mitteilung noch vor Ort bekanntgegeben.
Die nächsten schriftlichen Prüfungstermine (jeweils Donnerstag/Freitag) sind nachfolgend aufgeführt:
Abschlussprüfung 2023/24 09./10.11.2023
Abschlussprüfung 2024 11./12.04.2024
Abschlussprüfung 2024/25 07./08.11.2024
Abschlussprüfung 2025 03./04.04.2025
Abschlussprüfung 2025/26 06./07.11.2025
Abschlussprüfung 2026 26./27.03.2026
Abschlussprüfung 2026/27 05./06.11.2026
Abschlussprüfung 2027 08./09.04.2027
Abschlussprüfung 2027/28 11./12.11.2027
Abschlussprüfung 2028 06./07.04.2028
Abschlussprüfung 2028/29 09./10.11.2028
Die Anmeldeunterlagen erhalten Sie automatisch per Post ca. 6 Wochen vor dem Termin der schriftlichen Prüfung.
Besondere Zulassungsmöglichkeiten zur Abschlussprüfung "Steuerfachangestellte/r"
Hier werden die besonderen Zulassungsvoraussetzungen für eine Teilnahme an der Abschlussprüfung "Steuerfachangestellte/r" näher erläutert. Zum einen besteht die Möglichkeit der vorzeitigen Zulassung, die es einem Auszubildenden ermöglicht, an einem früheren als dem laut Ausbildungsvertrag vorgesehenen Prüfungstermin teilzunehmen. Zum anderen besteht die Möglichkeit der Zulassung als Externe/r, mit der bspw. ein langjähriger Mitarbeiter in einer Steuerberaterkanzlei unter bestimmten Voraussetzungen an der Abschlussprüfung teilnehmen und den Abschluss als Steuerfachangestellter erzielen kann.
Vorzeitige Zulassung
Der Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen. Die Ausbildungsdauer soll dabei zwei Jahre nicht unterschreiten.
Die Zulassung ist gerechtfertigt, wenn
a) der Ausbildende bestätigt, dass vom Auszubildenden überdurchschnittliche Leistungen in der Praxis erbracht werden und dass ihm bis zur Prüfung die noch erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten vermittelt werden und
b) die Berufsschule bescheinigt, dass die Leistungen des/der Auszubildenden in den für die Prüfung relevanten Fächern (Steuerwesen, Rechnungswesen, Wirtschafts- und Sozialkunde) im letzten vor dem Prüfungstermin abgelaufenen Schuljahr einen Notendurchschnitt von 2,0 oder besser erreichen. Dabei darf keines der Fächer schlechter als "ausreichend" bewertet worden sein. Das letzte Berufsschulzeugnis ist vorzulegen.
Zulassung als Externe/r
Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, auf dem Gebiet des Steuerwesens bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, einer Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft hauptberuflich praktisch tätig gewesen ist. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass der Bewerber Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.
Mitarbeiter bei Berufsangehörigen müssen dafür den Nachweis einer ununterbrochenen, hauptberuflichen praktischen Tätigkeit (mindestens 54 Monate/viereinhalb Jahre) auf dem Gebiet des Steuerwesens erbringen.
Studierende an Berufsakademien können zugelassen werden, wenn sie ein zweijähriges Studium an der Berufsakademie absolviert haben, hierbei eine Creditpointzahl von mindestens 115 Punkten erreicht wurde, und die Praxiszeit bei einem Angehörigen des steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufs absolviert wurde. Nachweise über die Immatrikulation, über die erzielte Creditpointzahl und über die Ausbildung bei Berufsangehörigen durch Kopie des Ausbildungsnachweises müssen erbracht werden.
Sonstige Studierende können zugelassen werden, wenn sie ein Studium mit steuerlichem Schwerpunkt absolvieren, eine Creditpointzahl von mindestens 115 Punkten und einen Praxisanteil von mindestens 1.920 Stunden erreicht haben.
Absolventen eines abgeschlossenen wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studiums können zugelassen werden, wenn sie eine ununterbrochene, hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens über einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten nachweisen.
Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen
Wenn Sie einen ausländischen im Herkunftsland staatlich anerkannten Berufsabschluss erworben haben, haben Sie durch das BQFG einen Rechtsanspruch auf Überprüfung der Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses mit einem deutschen bundesrechtlich geregelten Berufsabschluss. Der Anspruch auf Gleichwertigkeitsüberprüfung Ihres ausländischen Abschlusses gilt nur dann, wenn der deutsche Vergleichsberuf bundesrechtlich geregelt ist.
Wer sich für die Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses interessiert, findet Informationen - auch zur Vorgehensweise - unter www.anerkennung-in-deutschland.de
Anmeldung zur Abschlussprüfung
Bitte sprechen Sie die Mitarbeiter der Abteilung Ausbildung an, um die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen im Detail zu klären und die weitere Vorgehensweise abzustimmen.
Prüfungsgebühr
Die Zulassungs- und Prüfungsgebühr für externe Prüfungsteilnehmer beträgt 225 € und wird mit der Antragstellung zur Abschlussprüfung fällig.