Mitgliederkreis

Abbildung zeigt Würfel mit Personen Silhouetten als Pyramide gestapelt

Gem. § 74 StBerG sind Mitglieder der Steuerberaterkammer außer Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten die anerkannten Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz im Kammerbezirk haben sowie die Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer anerkannten Berufsausübungsgesellschaft, die ihren Sitz im Kammerbezirk hat, soweit sie nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind.

Berufliche Niederlassung eines selbstständigen Steuerberaters ist die eigene Praxis, von der aus er seinen Beruf überwiegend ausübt. Als berufliche Niederlassung eines ausschließlich als Angestellter tätigen Steuerberaters gilt seine regelmäßige, bei mehreren Anstellungsverhältnissen seine zuerst begründete Arbeitsstätte. Steuerberater, die keine berufliche Niederlassung im Geltungsbereich des Steuerberatungsgesetzes begründet haben, sind Mitglieder der Steuerberaterkammer Köln, wenn sie im Kammerbezirk bestellt wurden.

Mitglieder der Steuerberaterkammer sind außerdem, soweit sie nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, die Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer anerkannten Berufsausübungsgesellschaft, die ihren Sitz im Kammerbezirk hat.

Zu den Aufgaben und der Organisation der Kammer sowie zu deren Rechtsgrundlagen können Sie sich unter den oben stehenden Menüpunkten informieren. Außerdem finden Sie dort Informationen zur Geschäftsstelle.