Steuerberatungsgesellschaft
Die Steuerberaterkammer ist für die Anerkennung von Steuerberatungsgesellschaften zuständig. Sie prüft in diesem Zusammenhang, ob die Anerkennungsvoraussetzungen der §§ 49 ff. StBerG erfüllt sind. Erforderlich ist insbesondere, dass Steuerberatungsgesellschaften verantwortlich von Steuerberatern geführt werden und dass die vertretungsberechtigten Personen und Gesellschafter dem gesetzlich zulässigen Personenkreis angehören. So dürfen neben Steuerberatern u.a. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Steuerbevollmächtigte Geschäftsführer (bzw. Partner, Vorstände oder persönlich haftende Gesellschafter) und Gesellschafter von Steuerberatungsgesellschaften sein. Steuerberatungsgesellschaften können in Rechtsform der GmbH, AG, KG aA, KG, OHG und PartGG gegründet werden. Sie müssen in ihrer Firma die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ führen.
Einzelheiten zu den Anerkennungsvoraussetzungen sowie zum Anerkennungsverfahren finden Sie im Merkblatt zur Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft.
Musterverträge
Wir halten außerdem folgende Musterverträge für Steuerberatungsgesellschaften in den verschiedenen Rechtsformen für Sie bereit: