Allgemeine Informationspflichten nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)

Digitale-Dienst-Gesetz: Impressumspflichten - Anpassungsbedarf für eigene Homepage prüfen (pdf)

Gem. § 5 DDG müssen Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften folgende Angaben ständig auf ihrer Homepage verfügbar halten:

1. Name, Anschrift (kein Postfach) unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der noch ausstehenden Einlagen,

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse für die elektronische Post,

3.
Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, d. h. zur zuständigen Steuerberaterkammer,

4. die Angabe des Handelsregisters oder ähnliche Register, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

5. Gesetzliche Berufsbezeichnung "Steuerberater" sowie den Zusatz "Die gesetzliche Berufsbezeichnung Steuerberater wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen."

6. Angabe der berufsrechtlichen Regelungen und das Zugänglich machen dieser Regelungen: Der Berufsstand der Steuerberater unterliegt im Wesentlichen den nachstehenden berufsrechtlichen Regelungen:
(a) Steuerberatungsgesetz (StBerG)
(b) Durchführungsverordnungen zum Steuerberatungsgesetz(DVStB)
(c) Berufsordnung (BOStB)
(d) Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)

Der Informationspflicht darüber, wie die berufsrechtlichen Regelungen zugänglich sind, kann grundsätzlich (so Gesetzesbegründung zur insoweit inhaltsgleichen Vorschrift des § 5 TMG) wie folgt genügt werden:

  • Hinweis: "Die berufsrechtlichen Regelungen können bei der Steuerberaterkammer Köln (www.stbk-koeln.de) eingesehen werden."
  • Auf der Homepage des Steuerberaters erfolgt eine Verlinkung der einzelnen berufsrechtlichen Regelungen mit der Homepage der Steuerberaterkammer Köln (www.stbk-koeln.de)

7. Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a UStG, falls vorhanden, oder Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO, falls vorhanden,

8.
Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber,

9. Bei Anbietern audiovisueller Mediendienste die Angabe

  • des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie
  • der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.

Die Zuwiderhandlung gegen die Informationspflichten aus § 5 DDG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 3 DDG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.

Die fast inhaltsgleiche Vorgängervorschrift des § 5 DDG, also § 5 TMG war zudem eine Vorschrift, die im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regelte, mithin eine lauterkeitsrechtlich zu berücksichtigende Schutzfunktion aufwies. Eine Zuwiderhandlung gegen § 5 TMG konnte dementsprechend einen Verstoß gegen § 3 a UWG darstellen und mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts geahndet werden. (BGH NJW 2006, 3633). Dies dürfte für den nahezu inhaltsgleichen § 5 DDG entsprechend gelten. Um eine wettbewerbsrechtliche Inanspruchnahme zu vermeiden, ist eine strikte Beachtung der Informationspflichten dringend anzuraten.

Weiterhin ist – wie es auch schon bei der insoweit inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 5 TMG der Fall war –  nicht geklärt, ob eine Telefonnummer zu den Pflichtangaben gem. § 5 DDG gehört. Von der obergerichtlichen Rechtsprechung wurde diese Frage im Hinblick auf § 5 TMG bisher unterschiedlich beantwortet: Eine Pflicht zur Angabe der Telefonnummer wird z.B. vom OLG Köln, NJW-RR 2004, 1570 bejaht, während eine dahingehende Pflicht vom OLG Hamm, NJW RR 2004, 1045 abgelehnt wird. Angesichts dieser unklaren Rechtslage empfiehlt es sich, eine Telefonnummer auf jeden Fall anzugeben.

Unbedingt erforderlich ist, dass die Mindestangaben gem. § 5 DDG leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar auf der Homepage eingestellt sind. Leicht erkennbar bedeutet, dass die Pflichtangaben an einer gut wahrnehmbaren Stelle stehen, d. h. ohne umständliche Suche auffindbar sind. Unmittelbar erreichbar sind die Pflichtangaben, wenn ein Benutzer ohne Umweg, d. h. von jeder Seite des Internetangebots zu der Kennzeichnung gelangen kann. Ständig verfügbar bedeutet, dass der Betreiber der Homepage die Angaben ununterbrochen auf den Seiten seines Internetangebots bereithalten muss. Höchstrichterlich geklärt war in Bezug auf § 5 TMG, dass die Pflichtangaben jedenfalls dann leicht erkennbar und unmittelbar einsehbar sind, wenn sie über einen Menüpunkt "Impressum" oder "Kontakt" verlinkt sind (BGH NJW 2006, 3633). Auch dies dürfte für § 5 DDG entsprechend gelten.