Informationen der Finanzverwaltung
Die drei Steuerberaterkammern in Nordrhein-Westfalen stimmen sich regelmäßig mit der Finanzverwaltung in NRW ab, um die Betroffenen im Zuge der Corona-Krise zu unterstützen. Die letzten aktuellen Informationen finden Sie wie folgt:
Mahnläufe:
Die Finanzverwaltung wird ab 22.06.2020 wieder ihre Mahnläufe aufnehmen. Ausgenommen von Mahnungen sollen Rückstände bleiben, die gestundet worden sind oder für die ein Vollstreckungsaufschub gewährt worden ist. Da es sich um ein automationsgestütztes Verfahren handelt, ist bei Unstimmigkeiten im Einzelfall Kontakt mit dem zuständigen Finanzamt aufzunehmen. Ein entsprechender Hinweis wird in den Text der Mahnung aufgenommen werden.
Auslaufende Stundungen:
Im Rahmen der Krisenmaßnahmen konnte in NRW für alle Steuerarten außer Lohn- und Kapitalertragsteuer auf vereinfachte Weise eine Steuerstundung beantragt werden. Diese wurde ohne eingehende Prüfung der Stundungsbedürftigkeit und -würdigkeit regelmäßig für 3 Monate gewährt. Lediglich im Einzelfall wurde auf Basis besonderer und ausführlicher Begründung auch für einen längeren Zeitraum – bis längstens 31.12.2020 – die Steuer gestundet. Die nunmehr auslaufenden Stundungen werden nicht von Amts wegen verlängert. Der Steuerpflichtige hat seine eigene Situation neu zu beurteilen und erneut einen Antrag zu stellen. Dies kann wiederum im vereinfachten Verfahren (via Vordruck) für 3 Monate erfolgen. Darüber zeitlich hinausgehende Stundungsanträge werden von der Finanzverwaltung - wie in den Zeiten vor Corona – geprüft und ggf. auch abgelehnt. Wie es nach dem Ablauf der neu zu beantragenden Stundungen weitergehen wird, ist abhängig von der weiteren Entwicklung der Corona-Krise.
Auslaufende Vollstreckungsaufschübe (insbesondere Lohnsteuer):
Anträge auf Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen werden entsprechend der Handhabung bei Stundungsanträgen bearbeitet; d. h. auch „neue“ Anträge auf Vollstreckungsaufschub können weiterhin mit einer gegebenenfalls durch die Corona-Krise verursachten unmittelbaren und nicht unerheblichen Betroffenheit begründet werden.
Anträge auf Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen bei der Lohnsteuer bedürfen weiterhin einer ausführlichen Begründung. Der Vollstreckungsschuldner hat darzulegen, aus welchem Grund auch die Vollstreckung der Lohnsteuer unbillig ist. Diese Begründung wird seitens der Finanzverwaltung geprüft. Die Gewährung des Vollstreckungsaufschubs soll lediglich kurzzeitig erfolgen und einen Zeitraum von 8 Wochen regelmäßig nicht überschreiten.
Vorabanforderungen:
Die Veranlagungen in den Finanzämtern laufen derzeit auf Hochtouren. Insofern besteht seitens der Finanzverwaltung die Bitte an die steuerberatenden Berufe, ihr „normales“ Steuererklärungsgeschäft wieder stärker aufzunehmen, auch wenn die Mandantenberatung krisenbedingt in den letzten Wochen und möglicherweise auch derzeit noch stark im Fokus steht. Um die Arbeitsbelastung im 2. Halbjahr wieder zu strukturieren und gleichmäßiger zu gestalten, sollen ab 01.07.2020 mit einer Frist von vier Monaten wieder Vorabanforderungen gestellt werden, zunächst für die Katalogfälle, dann im Rahmen der Zufallsauswahl.
Mittelverwendung der Soforthilfe:
Einzelheiten zu den von der Bewilligungsbehörde geforderten Verwendungsnachweisen werden derzeit noch zwischen den Ressorts der Landesregierung abgestimmt. Eine Entscheidung wird möglicherweise bis Ende Mai 2020 getroffen.
Informationen über die Hilfen der der Finanzverwaltung in Nordrhein-Westfalen finden Sie wie folgt:
Fristverlängerung für Lohnsteueranmeldungen
Erstattung von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen
Weitere Fristverlängerungen/Erlass festgesetzter Verspätungszuschläge
Kontingentierungsverfahren
Das Ministerium der Finanzen NRW bestätigt, dass das bestehende Kontingentierungsverfahren fortgesetzt wird. Es ist mit der OFD vereinbart, dass die Teilnehmer Meldungen über ihre erzielten Abgabequoten erhalten. Die Nichteinhaltung der Abgabequoten in Zeiten der Corona-Krise wird jedoch nicht beanstandet werden. Anfang des IV. Quartals 2020 wird seitens des Finanzministeriums NRW geprüft werden, ob die Verfahrensweise geändert werden muss.
FAQ-Katalog des Bundesministeriums für Finanzen
Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder haben verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. Den FAQ-Katalog dazu finden Sie wie folgt:
FAQ-Katalog zu steuerlichen Maßnahmen
Wir weisen zusätzlich auf den FAQ-Katalog Steuerberater der Bundesteuerberaterkammer hin.
Weitere Informationen der Finanzverwaltung finden Sie wie folgt:
Pressemitteilung der Landesregierung vom 19.03.2020 und Maßnahmepaket - NRW-Rettungsschirm