Vollmachtsdatenbank

Die Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben in enger Zusammenarbeit mit den Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer ein Verfahren entwickelt, mit dem Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften den Landesfinanzbehörden auf der Grundlage eines amtlich bestimmten Vollmachtsformulars die Daten der ihnen von ihren Mandanten erteilten Vollmachten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermitteln können (§ 80a AO).

Aktuelles

1. Änderung des § 122a AO zum 1. Januar 2026
Mit der zum 1. Januar 2026 geltenden neuen Fassung des § 122a AO sollten künftig Steuerbescheide grundsätzlich elektronisch durch Bereitstellung zum Abruf bekanntgegeben werden und nicht wie bisher nur mit Einwilligung des Beteiligten bzw. des Steuerberaters.

Auch aufgrund des Einsatzes der BStBK hat der Finanzausschuss empfohlen, die Anwendung der Soll-Regelung in § 122a Satz 2 AO um ein Jahr auf den 1. Januar 2027 zu verschieben. Dies gibt den Steuerberatern die Möglichkeit, sich innerhalb des Jahres 2026 aktiv für oder gegen die elektronische Bescheidbekanntgabe ab dem 1. Januar 2027 zu entscheiden.

Durch die Zustimmung des Bundesrates am 19. Dezember 2025 gelangt die Änderung nun in das Gesetz. Damit erfolgt die grundsätzliche elektronische Bereitstellung von Steuerbescheiden zum Abruf erst ab dem 1. Januar 2027. Es ist aber ab 2026 möglich, einen Antrag auf dauerhafte postalische Bekanntgabe zu stellen. Dieser Antrag soll auch elektronisch in der VDB erfolgen können.

2. Neufassung der Vollmachtsmuster für die VDB
Das BMF hat das u. a. für die VDB zu verwendende Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen sowie das dazugehörige Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen neu gefasst. Die Neufassung entspricht dem Muster, das bereits mit BMF-Schreiben vom 27. März 2025 veröffentlicht, mit BMF-Schreiben vom 24. April 2025 aber in seiner Anwendung verschoben wurde.

Wesentliche Änderungen sind:
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) muss, sofern vorhanden, künftig mit angegeben werden.
Das Beiblatt (Seite 3) entfällt, die Angabe der Steuernummern im Datensatz ist aber weiterhin erforderlich.

Nach bisherigem Muster erteilte Vollmachten bleiben gültig. 

3. ELSTER-Zustellung der W-IdNr-Mitteilungsschreiben
Um wirtschaftlich Tätige im Besteuerungs­verfahren eindeutig zu identifizieren, hat das Bundes­zentralamt für Steuern (BZSt) Ende 2024 schrittweise mit der Vergabe der Wirtschafts­identifikations­nummer (W-IdNr) begonnen. Die W-IdNr wird einmalig vergeben und bleibt auch bei einem Umzug des Sitzes innerhalb Deutschlands unverändert. Die Information über die vergebene W-IdNr erfolgt ausschließlich elektronisch. Eine postalische Zustellung erfolgt nicht. Für Unternehmen, die einen Steuerberater bevollmächtigt haben, wird das Mitteilungs­schreiben zur W-IdNr direkt an diesen zugestellt.

Voraussichtlich ab September 2025 werden in Tranchen von rund 320.000 Schreiben pro Woche die weiteren Mitteilungs­schreiben zur W-IdNr an das ELSTER-Postfach des bevollmächtigten Steuerberaters versandt. Die Zustellung der Mitteilungs­schreiben erfolgt zwar in Tranchen, dennoch kann die Anzahl der Schreiben je nach Menge der betroffenen Mandanten sehr unterschiedlich ausfallen. Bevollmächtigte Steuerberater könnten viele Schreiben auf einmal oder auch nur wenige erhalten.

Für die Praxis bedeutet das:
• Eine systematische Sichtung, Verarbeitung und Archivierung von elektronischen Posteingängen ist erforderlich, um die digitale Weitergabe an Mandanten effizient zu gestalten und Nachfragen zu vermeiden.
• Benennen Sie klar, wer regelmäßig Postfächer sichtet und die Nachrichten weiterverarbeitet. Stellen Sie sicher, dass Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen geregelt sind, um Lücken bei der Bearbeitung zu vermeiden.
• Klassifizierung der Nachrichten sowie interne Dokumentation.
• Definieren Sie interne Standards für die Verarbeitung und schulen Sie Mitarbeitende regelmäßig im Umgang mit digitalen Tools und Kommunikationswegen.

Wer die Vollmachts­datenbank der BStBK sowie DIVA Stufe II nutzt, profitiert von der digitalen Bekanntgabe weiterer Verwaltungs­akte – etwa Steuerbescheiden. Das erleichtert eine zentrale, medienbruchfreie Mandanten­kommunikation.

1. Zugang

Gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 10 StBerG ist die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) zum Eigenbetrieb der Vollmachtsdatenbank (VDB) verpflichtet. Die Verträge sind für die Nutzung seit dem 1. Juli 2020 mit der BStBK zu schließen.

Der Zugang zur Vollmachtsdatenbank ist mit dem Kammermitgliedsausweis möglich; klicken Sie dafür auf das nachstehende Logo.



Hier öffnet sich ein neuer Tab für den Zugang zur VDB

Seit dem 9. Januar 2025 steht für die Vollmachtsdatenbank neben den bisherigen Zugangsmedien „Smartcard“ oder „Kammermitgliedsausweis“ die „Steuerberaterplattform“ als zusätzliche Anmeldemöglichkeit zur Verfügung.

Nach dem Aufruf der VDB-Anmeldeseite können Berufsträger in der Anmeldemaske zwischen den beiden verfügbaren Optionen wählen:

Hier wird ein Screenshot mit Anmeldemöglichkeiten angezeigt
  • Mit Smartcard/Kammermitgliedsausweis anmelden: Die Anmeldung bleibt unverändert.
  • Mit Steuerberaterplattform anmelden: Die Authentifizierung erfolgt über die Steuerberaterplattform und den elektronischen Personalausweis.

Probleme beim Start der VDB?

Sie haben Fragen zur Registrierung, SmartCards, Datenabruf und weiteren Themen? Hier finden Sie die richtigen Ansprechpartner:

Ansprechpartner bei Fragen zur VDB der Bundessteuerberaterkammer (pdf)

Bevor Sie die Vollmachtsdatenbank nutzen können, ist zunächst eine Registrierung erforderlich. Dafür muss der Kammermitgliedsausweis gesteckt und funktionsbereit sein.

Online-Registrierung zur Vollmachtsdatenbank

Die erforderlichen Verträge für die Nutzung der Vollmachtsdatenbank werden Online bei der Registrierung geschlossen. Die Vertragsmuster können über www.bstbk.de/de/themen/vollmachtsdatenbank eingesehen werden.

2. Leitfaden zur Nutzung der Vollmachtsdatenbank

2.1. Mandatsvollmacht

Voraussetzung für die elektronische Abfrage der bei der Finanzverwaltung gespeicherten Vollmachtsdaten ist die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht durch den Mandanten. Die Vollmachtsformulare finden Sie unter 3.

2.2. Hard- und Software-Voraussetzungen zur Nutzung der Vollmachtsdatenbank

Die Nutzung der Vollmachtsdatenbank ist ausschließlich den Berufsangehörigen vorbehalten. Um die Vollmachtsdatenbank nutzen zu können, werden benötigt:

2.3. Handhabung der Vollmachtsdatenbank

2.3.1. Berechtigung zur Registrierung

In der Vollmachtsdatenbank können selbstständige Steuerberater ihre Kanzlei registrieren. Darüber hinaus können Steuerberater, die (Sozietäts-)Partner oder Vorstand/Geschäftsführer/persönlich haftender Gesellschafter einer anerkannten Berufsausübungsgesellschaft sind, ihre Gesellschaft registrieren. Dabei wird die Gesellschaft nur von einer der vertretungsberechtigten Personen einmalig registriert, alle anderen vertretungsberechtigten Personen werden mitregistriert und können die Arbeit in der Vollmachtsdatenbank sofort aufnehmen. Voraussetzung ist, dass die Daten aller vertretungsberechtigten Personen im Berufsregister der Steuerberaterkammer Köln aktuell gehalten werden und dass jede vertretungsberechtigte Person einen Kammermitgliedsausweis besitzt.

2.3.2. Registrierung bei mehreren Niederlassungen in unterschiedlichen Kammerbezirken

Die Vollmacht zur Registrierung in Steuersachen des Mandanten wird einer bestimmten Kanzlei erteilt. Alle Kanzleien, für die die Vollmachten erteilt wurden, müssen in der Vollmachtsdatenbank registriert werden. Bei Kanzleien mit weiteren Beratungsstellen gibt es eine Besonderheit: Weitere Beratungsstellen in einem Kammerbezirk können zivilrechtlich zwar nicht Vollmachtnehmer sein, müssen aber in der Vollmachtsdatenbank für den betreffenden Kammerbezirk registriert sein, wenn in ihnen mit der Vollmachtsdatenbank gearbeitet werden soll.

2.3.3. Registrierung im Rahmen einer Sozietät/Partnerschaftsgesellschaft/Berufsausübungsgesellschaft

Die Registrierung der Sozietät bzw. Gesellschaft erfolgt nur durch einen ihrer vertretungsberechtigten Berufsangehörigen (z. B. Sozietätspartner). Grundlage für dessen Zugriff ist seine Eintragung im Berufsregister der Kammer. Alle anderen vertretungsberechtigten Berufsangehörigen der Sozietät bzw. Gesellschaft werden mitregistriert und können die Arbeit in der Vollmachtsdatenbank sofort aufnehmen. Voraussetzung ist, dass die Daten der weiteren vertretungsberechtigten Berufsangehörigen im Berufsregister der Steuerberaterkammer Köln aktuell gehalten werden und dass jeder von ihnen einen Kammermitgliedsausweis besitzt.

2.3.4. Vollmachten einpflegen und verwalten

Die von den Mandanten eingeholten Papiervollmachten müssen in die Vollmachtsdatenbank elektronisch eingepflegt, überprüft und dann an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Erst danach erlaubt die Finanzverwaltung dem berechtigten Steuerberater den Zugriff auf die Daten der Mandanten.

Die gesamten Daten einer Vollmacht können manuell in die Vollmachtsdatenbank eingegeben werden.

Für den Import der Vollmachtgeberstammdaten in die VDB besteht ferner die Möglichkeit, eine Excel-Vorlage zu verwenden oder den Import der betreffenden Mandantenstammdaten aus vorhandener Kanzleisoftware durchzuführen. Voraussetzung ist, dass der Softwareanbieter die Importdatei gemäß der Schnittstellenbeschreibung zur Verfügung stellt. Der Import erfolgt in beiden Fällen über die Online-Anwendung "Vollmachtsdatenbank".

Über die Menüschaltfläche "Vollmachten bearbeiten" in der Online-Anwendung können dann zusätzlich zu den Mandantenstammdaten die weiteren Daten der Vollmacht anhand der Angaben in der jeweils unterschriebenen Papiervollmacht ergänzt werden. Der Kontrollabgleich der Eintragungen in der Vollmachtsdatenbank, mit den Daten der dem Berufsangehörigen vorliegenden Formularvollmacht, ist mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen. Anschließend wird in der Online-Anwendung "Vollmachtsdatenbank" die Übermitteilung an die Finanzverwaltung angestoßen.

Wichtig: Das unterzeichnete Vollmachtsformular muss für Nachweiszwecke während der gesamten Vollmachtnutzung sowie der anschließenden Aufbewahrungsfrist für Auftragsunterlagen in der Kanzlei vorliegen.

2.3.5. Annahme oder (teilweise) Ablehnung einer elektronisch übermittelten Vollmacht

Innerhalb von 2-3 Arbeitstagen nach der elektronischen Übermittlung der Vollmachtsdaten entscheidet die Finanzverwaltung über die Annahme der Vollmacht.

Bei Akzeptanz der Vollmacht gibt die Finanzverwaltung den Datenzugriff unmittelbar frei. Die bei der Finanzverwaltung zu dem Mandanten gespeicherten Daten können dann sofort durch die eingesetzte Kanzleisoftware (soweit diese es ermöglicht) abgerufen und darin medienbruchfrei bearbeitet werden. Ferner finden sich dann in der VDB-Online-Anwendung sowohl der Übermittlungszeitpunkt der Vollmacht als auch eine Referenznummer für Rückfragezwecke. Beide Angaben werden in der geöffneten Vollmachtsansicht unterhalb der Zeile "Ort und Datum" angezeigt.

Im Falle einer Ablehnung der übermittelten Vollmacht erscheint bei geöffneter VDB-Online-Anwendung in der Übersicht über die Vollmachten ein erläuternder Hinweis zu der übermittelten Vollmacht.

Welche Gründe für eine (teilweise) Ablehnung möglich sein können, finden Sie hier.

2.3.6. Auswirkungen bei Kanzleiumstrukturierungen (z. B. Rechtsformwechsel)

Bei Rechtsformwechsel oder Übernahme einer Steuerberaterpraxis besteht die Möglichkeit, in der Vollmachtsdatenbank die Daten der angelegten Vollmachtsdatensätze auf die neu angelegte oder übernehmende Praxis zu übertragen. Liegen die Voraussetzungen für einen Übertrag vor, so kann dieser mit einem der drei Weisungsformulare beauftragt werden. Dabei ist zu beachten, dass für Gesamtrechtsnachfolge, Einzelrechtsnachfolge und identitätswahrenden Rechtsformwechsel jeweils unterschiedliche Weisungsformulare verwendet werden müssen. Nach erfolgreichem Übertrag müssen die Vollmachtsdatensätze erneut an die Finanzverwaltung übermittelt werden.

Die Weisungsformulare finden Sie nachstehend:
Rechtsformwechsel

Gesamtrechtsnachfolge

Einzelrechtsnachfolge

3. Einzelheiten zum Vollmachtsformular

4. Zugelassene weitere Zertifikate

4.1. Angestellte Steuerberater - Kammermitgliedsausweis der VDB zuordnen

Angestellte Steuerberater können ihren Kammermitgliedsausweis für die VDB verwenden. Dafür muss der Kammermitgliedsausweis mit dem Freischaltungsformular zugeordnet und mit dem Identifizierungsformular für den Datenabruf bekannt gemacht werden.

4.2. Mitarbeiter

Über das Bestellformular in der Online-Anwendung "Vollmachtsdatenbank" können - nach einer erfolgreichen Registrierung - für jeden Mitarbeiter, dem die Pflege der Vollmachtsdatenbank übertragen werden soll, eine SmartCard zur Nutzung der Vollmachtsdatenbank (in Form eines mIDentity) kostenpflichtig bestellt werden.

Bitte beachten: Für den mIDentity-Stick wird kein Lesegerät benötigt, lediglich die Software Sicherheitspaket compact VDB muss am PC des Mitarbeiters installiert werden.

Wenn der mit SmartCard zur Nutzung der Vollmachtsdatenbank ausgestattete Mitarbeiter Datenabrufe bei der Finanzverwaltung im Rahmen der Vorausgefüllten Steuererklärung durchführen soll, muss die SmartCard mittels des Identifizierungsformulars ebenfalls bekannt gemacht werden.

4.3. DATEV-Anwender

4.3.1. DATEV SmartCard für Berufsträger/-mIDentity compact für Berufsträger

DATEV-Anwender haben die Möglichkeit, ihre bereits im Einsatz befindliche DATEV SmartCard für Berufsträger bzw. den DATEV mIDentity compact für Berufsträger zu nutzen. Vorab muss eine Registrierung im Berufsregister der Steuerberaterkammer erfolgen.

Die DATEV-SmartCard für Berufsträger bzw. der mIDentity compact für Berufsträger muss mittels des Identifizierungsformulars bekannt gemacht werden. Das gilt auch für jeden Mitarbeiter, dem Sie in der Online-Anwendung "Vollmachtsdatenbank" eine Untervollmacht erteilen.

4.3.2. Angestellte Steuerberater - Kammermitgliedsausweis den DATEV-Programmen zuordnen

Angestellte Steuerberater können ihren Kammermitgliedsausweis für die VDB verwenden. Dafür muss der Kammermitgliedsausweis zum einen der DATEV-Beraternummer mit dem Freischaltungsformular zugeordnet und mit dem Identifizierungsformular für den Datenabruf bekannt gemacht werden.

4.3.3. DATEV-Sicherheitspaket

Hinweis für DATEV-Anwender: In der Regel ist das aktuelle DATEV-Sicherheitspaket bereits installiert. Andernfalls kann das DATEV-Sicherheitspaket von der aktuellen Programm-DVD installiert werden.