Verkürzung/Verlängerung der Ausbildung

Abbildung zeigt Junge Frau, die eine Prüfung in einem Arbeitsbewertungszentrum ablegt

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Verkürzung der Ausbildungszeit

Auf gemeinsamen Antrag des Auszubildenden und des Ausbildenden kann die reguläre Ausbildungsdauer von 36 Monaten um bis zu 6 Monate bei Nachweis des schulischen Teils der Fachhochschulreife oder eines höheren Schulabschlusses verkürzt werden. Um bis zu 12 Monate kann die Ausbildungsdauer verkürzt werden, wenn eine dem Ausbildungsziel förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes rechts- oder wirtschaftswissenschaftliches Studium nachgewiesen werden kann.

Bei Vertragsabschluss wird die verkürzte Ausbildungsdauer direkt in den Ausbildungsvertrag eingetragen. Entsprechende Nachweise sind den Vertragsunterlagen beizufügen, bevor diese der Kammer zur Eintragung in das Verzeichnis des Ausbildungsverhältnisses zugestellt werden.

Hat die Ausbildung bereits begonnen, kann der Antrag mit nachstehendem Vordruck vorgenommen werden. Dabei ist zu beachten, dass dieser Antrag so rechtzeitig gestellt wird, dass bis zum neuen Ausbildungsende noch mindestens ein Jahr Ausbildungszeit verbleibt.

Vordruck zur Verkürzung der Ausbildungszeit gemäß § 8 Abs. 1 BBiG

 

Verlängerung der Ausbildungszeit

Auf Antrag des Auszubildenden kann die zuständige Stelle die im Ausbildungsvertrag festgelegte Ausbildungszeit verlängern. Die Verlängerung ist nur für den Ausnahmefall vorgesehen und muss erforderlich sein, um das Ausbildungsziel erreichen zu können, insbesondere um die Abschlussprüfung bestehen zu können. Erforderlich wird eine Verlängerung insbesondere dann sein, wenn längere Krankheitszeiten oder andere Ausfallzeiten gegeben sind und dadurch die Erreichung des Ausbildungszieles gefährdet erscheint. Ein Grund zur Verlängerung ist i. d. R. wohl auch eine Nichtversetzung in der Berufsschule. Der Antrag auf Verlängerung muss stets begründet werden. Vor der Entscheidung sind die Ausbildenden zu hören. Die Verlängerung kann mit dem nachstehenden Vordruck beantragt werden.

Vordruck zur Verlängerung der Ausbildungszeit gemäß § 8 Abs. 2 BBiG