Allgemeine Informationspflichten nach § 5 Telemediengesetz

Gem. § 5 TMG müssen Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften folgende Angaben ständig auf ihrer Homepage verfügbar halten:

  1. Name, Anschrift (kein Postfach), bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der noch ausstehenden Einlagen.
  2. Telefon, Fax, E-Mail Adresse 
  3. Zuständige Aufsichtsbehörde, d. h. zuständige Steuerberaterkammer
  4. Gesetzliche Berufsbezeichnung "Steuerberater" sowie den Zusatz
    "Die gesetzliche Berufsbezeichnung Steuerberater wurde in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesland: xy)verliehen."
  5. Handelsregister, Partnerschaftsregister und Registernummer
  6. Angabe der berufsrechtlichen Regelungen und das Zugänglichmachen dieser Regelungen: Der Berufsstand der Steuerberater unterliegt im Wesentlichen den nachstehenden berufsrechtlichen Regelungen:
    (a) Steuerberatungsgesetz (StBerG)
    (b) Durchführungsverordnungen zum Steuerberatungsgesetz(DVStB)
    (c) Berufsordnung (BOStB)
    (d) Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
  7. Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a UStG, falls vorhanden, oder Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO, falls vorhanden.

Der Informationspflicht darüber, wie die berufsrechtlichen Regelungen zugänglich sind, kann gemäß der Begründung zu dem o. g. Gesetz wie folgt genügt werden:

  1. Hinweis: "Die berufsrechtlichen Regelungen können bei der Steuerberaterkammer Köln (www.stbk-koeln.de) eingesehen werden."
  2. Auf der Homepage des Steuerberaters erfolgt eine Verlinkung der einzelnen berufsrechtlichen Regelungen mit der Homepage der Steuerberaterkammer Köln (www.stbk-koeln.de)

Die Zuwiderhandlung gegen die Informationspflichten aus § 5 TMG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß § 16 TMG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden kann.

§ 5 TMG ist zudem eine Vorschrift, die im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regelt, mithin eine lauterkeitsrechtlich zu berücksichtigende Schutzfunktion aufweist. Eine Zuwiderhandlung gegen § 5 TMG kann dementsprechend einen Verstoß gegen § 3 a UWG darstellen und mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts geahndet werden (BGH NJW 2006, 3633). Um eine wettbewerbsrechtliche Inanspruchnahme zu vermeiden, ist eine strikte Beachtung der Informationspflichten dringend anzuraten.

Noch nicht geklärt ist, ob eine Telefonnummer zu den Pflichtangaben gem. § 5 TMG gehört. Von der obergerichtlichen Rechtsprechung wird diese Frage bisher unterschiedlich beantwortet: Eine Pflicht zur Angabe der Telefonnummer wird z.B. vom OLG Köln, NJW-RR 2004, 1570 bejaht, während eine dahingehende Pflicht vom OLG Hamm, NJW RR 2004, 1045 abgelehnt wird. Angesichts dieser unklaren Rechtslage empfiehlt es sich, eine Telefonnummer auf jeden Fall anzugeben.

Unbedingt erforderlich ist, dass die Mindestangaben gem. § 5 TMG leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar auf der Homepage eingestellt sind. Leicht erkennbar bedeutet, dass die Pflichtangaben an einer gut wahrnehmbaren Stelle stehen, d. h. ohne umständliche Suche auffindbar sind. Unmittelbar erreichbar sind die Pflichtangaben, wenn ein Benutzer ohne Umweg, d. h. von jeder Seite des Internetangebots zu der Kennzeichnung gelangen kann. Ständig verfügbar bedeutet, dass der Betreiber der Homepage die Angaben ununterbrochen auf den Seiten seines Internetangebots bereithalten muss. Höchstrichterlich geklärt ist, dass die Pflichtangaben gem. § 5 TMG jedenfalls dann leicht erkennbar und unmittelbar einsehbar sind, wenn sie über einen Menüpunkt "Impressum" oder "Kontakt" verlinkt sind (BGH NJW 2006, 3633).