Führen von Fortbildungsbezeichnungen

Gem. § 43 Abs. 2 und 3 StBerG dürfen neben der Berufsbezeichnung nur amtlich verliehene weitere Berufsbezeichnungen sowie Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder staatlich verliehene Graduierungen hinweisen, geführt werden.

Bei der Fachberaterbezeichnung i. S. d. § 1 der Fachberaterordnung (FBO) handelt es sich zwar nicht um eine Berufsbezeichnung, sondern um eine Fortbildungsbezeichnung. Dennoch dürfen die auf Grundlage der Fachberaterordnung verliehenen Fachberaterbezeichnungen („Fachberater/in für Internationales Steuerrecht“ und „Fachberater/in für Zölle und Verbrauchsteuern“) neben der Berufsbezeichnung geführt werden. Grund hierfür ist, dass die nach der Fachberaterordnung zugelassenen und von der Steuerberaterkammer verliehenen Fachberaterbezeichnungen wie bei amtlich verliehenen Berufsbezeichnungen die hoheitliche Gewähr für die Sachkompetenz des Berufsträgers bieten, vgl. hierzu die nach der FBO geforderten theoretischen und praktischen Voraussetzungen. Die Befugnis zur Führung der Fachberaterbezeichnungen wird in das Berufsregister der Steuerberaterkammer eingetragen; sie erlischt kraft Gesetzes zeitlich mit dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestellung.

Voraussetzungen Verleihung Titel Fachberater für Internationales Steuerrecht

Voraussetzungen Verleihung Titel Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern

Andere Bezeichnungen, die zum Hinweis auf den Erwerb einer besonderen Fortbildungsqualifikation von privaten Anbietern oder auch Fachhochschulen nach erfolgreichem Abschluss eines Fortbildungslehrgangs vergeben werden (so z. B. die vom Deutschen Steuerberaterverband (DStV) vergebenen Fachberaterbezeichnungen), stellen keine Berufsbezeichnung dar und werden darüber hinaus auch nicht amtlich verliehen. Diese Fortbildungsbezeichnungen erfüllen daher nicht die Anforderungen des § 43 Abs. 2 und Abs. 3 StBerG und dürfen nicht als Zusatz zur Berufsbezeichnung geführt werden.

Ein Zusatz zur Berufsbezeichnung liegt jedoch dann nicht vor, wenn eine klare räumliche Trennung zwischen der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ und der Fortbildungsbezeichnung besteht. Andere Bezeichnungen als amtlich verliehene Berufs- und Fachberaterbezeichnungen dürfen, soweit in dem benannten Gebiet entsprechende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen nachgewiesen werden können (§ 9 Abs. 3 BOStB), gem. § 9 Abs. 2 S. 1 BOStB von Steuerberatern deshalb nur dann geführt werden, wenn eine klare räumliche Trennung von der zusammenhängenden Angabe des Namens und der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ besteht. Das Führen solcher Bezeichnung ist gemäß § 9 Abs. 3 S. 2 BOStB unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachberaterbezeichnungen im Sinne des § 86 Abs. 4 Nr. 11 StBerG begründen oder sonst irreführend sind.

Eine erkennbare räumliche Trennung von der Berufsbezeichnung kann auf Geschäftspapieren dadurch hergestellt werden, dass die privat verliehene Fortbildungsbezeichnung in der Fußleiste oder deutlich von der Berufsbezeichnung abgesetzt in der Seitenleiste geführt wird (z.B. durch Trennung der Berufsbezeichnung und der privaten Zusatzbezeichnung, indem letztere unterhalb der Kontaktdaten aufgeführt wird). Eine ausreichende Trennung kann zudem erreicht werden, wenn zwischen Berufsbezeichnung und Fortbildungsbezeichnung der Begriff „Zusatzqualifikation“ eingeführt wird. Darüber hinaus ist zu beachten, dass hinter der privat verliehenen Fortbildungsbezeichnung in Klammern die verleihende Institution mit Rechtsformzusatz aufgeführt werden muss.

Beispiele, wie privat verliehene Fortbildungsbezeichnungen in berufsrechtlich zulässiger Weise auf Geschäftspapieren geführt werden können, haben wir in unseren Mustergeschäftspapieren und Mustervisitenkarten für Sie zusammengestellt.

Download:
     

Mustergeschäftspapier Einzelkanzlei (pdf)

Mustergeschäftspapier Sozietät (pdf)

Mustergeschäftspapier Berufsausübungsgesellschaft (pdf)

Mustervisitenkarten (pdf)