Überbrückungshilfe

(Stand: 06.03.2023) Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie selbstständige Freiberuflerinnen und Freiberufler, die besonders stark von der Corona-Krise betroffen sind. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie das Bundesministerium der Finanzen informieren unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de über die Überbrückungshilfe.

Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen sowie der November- und Dezemberhilfe
Die Anträge auf Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen, die über prüfende Dritte eingereicht wurden, wurden häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten erfolgt ab 5. Mai 2022 bis zum 30. Juni 2023 eine Schlussabrechnung durch die prüfenden Dritten. Im Einzelfall kann eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31. Dezember 2023 beantragt werden. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen. Weitere Informationen zur Schlussabrechnung finden Sie unter folgendem Link:

Informationen des BMWK und BMF zur Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen sowie der November- und Dezemberhilfe

Beantragung der Überbrückungshilfe
Berufsträger haben die Möglichkeit, sich im Portal für die Beantragung der Überbrückungshilfe zu registrieren. Die einmalige Registrierung ist eine Voraussetzung für die spätere Beantragung der Überbrückungshilfen für die Mandanten. Die Registrierung ist ausschließlich für Berufsträger als natürliche Person möglich. Einmal erfolgreich registriert, können die Anträge online erstellt, bearbeitet, zwischengespeichert und schließlich eingereicht werden. Zudem kann nach der Einreichung der Bearbeitungsstand eingesehen werden. Sie können sich unter folgendem Link registrieren:

Portal für die Beantragung der Hilfen

Anträge auf Überbrückungshilfe III - Angabe der „13-stelligen bundeseinheitlichen Steuernummer“ 
Aufgrund einer Umstellung im Antragsportal ist für die erfolgreiche Übermittlung eines Antrages nunmehr die Angabe der „13-stelligen bundeseinheitlichen Steuernummer“ erforderlich. Dieses Erfordernis erscheint auf den ersten Blick widersprüchlich, da die Bundesländer jeweils ein eigenes Standardschema bezüglich des Aufbaus der Steuernummern verwenden. Zudem bestehen beispielsweise die Steuernummern in NRW lediglich aus 12 Ziffern, wobei die erste Ziffer – eine 5 für das Bundesland NRW – regelmäßig nicht dargestellt wird. Neben den Standardschemata der Länder gibt es aber auch ein vereinheitlichtes Bundesschema, das bei der Antragstellung zu verwenden ist. Eine Anleitung zur Konvertierung der Steuernummer finden Sie im Elster-Portal wie folgt:

Elster-Portal - Vereinheitlichtes Bundesschema der Steuernummer

Korrektur eines Antrags auf Überbrückungshilfe und Verschwiegenheitspflicht
Im Zusammenhang mit der Beantragung von Überbrückungshilfen durch den Steuerberater für den Mandanten im Rahmen der Corona-Pandemie stellt sich in der Praxis die Frage, inwieweit der Steuerberater mit Blick auf die Verschwiegenheitspflicht berechtigt ist, eine Korrektur des von ihm in seiner Eigenschaft als prüfender Dritter übermittelten Antrags auf Überbrückungshilfe vorzunehmen bzw. eine zwischenzeitlich erfolgte Änderung der wirtschaftlichen Daten/Zahlen im Rahmen der Schlussabrechnung an die Bewilligungsstelle zu übermitteln. Die Position der Bundessteuerberaterkammer zu dieser Fragestellung finden Sie wie folgt:

Bundessteuerberaterkammer - Korrektur eines Antrags auf Überbrückungshilfe und Verschwiegenheitspflicht (pdf)

Die Überbrückungshilfe im Einzelnen

Überbrückungshilfe IV

Überbrückungshilfe III Plus

Überbrückungshilfe III

Überbrückungshilfe II 

Überbrückungshilfe I

Fragen zum Steuerberaterhonorar
Aktuell gibt es häufiger Fragen zum Steuerberaterhonorar bei den Überbrückungshilfen. Hierzu informiert die Bundessteuerberaterkammer wie folgt: Mit den Überbrückungshilfen haben Steuerberater eine große Verantwortung und viel Arbeit übernommen. Sie arbeiten derzeit alle am Limit. Und jetzt kommt auch noch die außerordentliche Wirtschaftshilfe (Novemberhilfe) dazu. Eine nie dagewesene Belastung der Kanzleien und ihrer Mitarbeiter. Immer wieder wird in diesem Kontext auch das Beratungshonorar der Steuerberater angesprochen. Auch die Bundessteuerberaterkammer wird von politischen Entscheidern und von den Medien immer wieder nach durchschnittlichen Kosten für die Beantragung der Überbrückungshilfen befragt. So gerne die Steuerberater hier eine Hausnummer nennen würden: das ist einfach nicht möglich. Die zu beratenden Fälle sind so vielfältig wie die Corona-Pandemie selbst. Es handelt sich um eine vereinbare Tätigkeit und Einzelfallentscheidung. Die zu berechnende Honorarhöhe sowie die aufgewendeten Stunden obliegen jeder Kollegin und jedem Kollegen. Das muss mit den Mandanten abgestimmt werden. Pauschale Summen zu nennen wird der individuellen Beratung eines Mandanten nicht gerecht.

Weitere Informationen finden Sie wie folgt:

Pressemitteilung der BStBK vom 21.09.2020 - Bundessteuerberaterkammer begrüßt Nachbesserungen bei den Überbrückungshilfen (pdf)

Versäumte Anträge auf NRW Überbrückungshilfe Plus (pdf)

Benutzerleitfaden zur Definition von KMU der Europäischen Union (pdf)

Pressemitteilung der BStBK vom 08.07.2020 - Beantragung von Überbrückungshilfen: Steuerberater als Scharnier zwischen Staat und Mandant (pdf)

Mitgliedermailing der Steuerberaterkammer Köln vom 02.07.2020 - Corona-Krise Überbrückungshilfe für KMU – Ihre Mithilfe wird benötigt! (pdf)

Eckpunkte Überbrückungshilfe (pdf)

Schreiben des BMF und BMWI vom 12.06.2020 - Überbrückungshilfe (pdf)

Schreiben des BMF und BMWI vom 08.06.2020 - Gestärkt aus der Krise: Das Konjunkturprogramm der Koalition (pdf)

Pressemitteilung der BStBK vom 04.06.2020 - Licht und Schatten beim Konjunkturpaket der Bundesregierung (pdf)

Pressemitteilung der BStBK vom 04.06.2020 - Stopp dem Missbrauch von Fördermitteln: Steuerberater als „Gütesiegel“ bei der Beantragung von Überbrückungshilfen (pdf)