Verzicht auf die Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter

Der Verzicht auf die Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ist gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer zu Protokoll oder schriftlich zu erklären (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 StBerG). Er wird wirksam mit dem Datum des Eingangs bei der Steuerberaterkammer oder zu  einem vom Berufsangehörigen bestimmten Termin in der Zukunft. Ein rückwirkender Verzicht ist nicht möglich. Ein Muster der schriftlichen Verzichtserklärung steht Ihnen als Download zur Verfügung.

Durch den Verzicht erlischt die Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter.  Damit entfällt die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3 Nr. 1 StBerG sowie die Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Steuerberater/ Steuerbevollmächtigter“.

Die zuständige Steuerberaterkammer kann einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der wegen hohen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen auf die Rechte aus der Bestellung verzichtet, auf Antrag die Erlaubnis erteilen, seine Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „im Ruhestand“ weiterzuführen. Der Zusatz kann „i. R.“ abgekürzt werden.  (§ 47 Abs. 2 StBerG). Einzelheiten zu den Voraussetzungen, unter denen diese Erlaubnis erteilt werden kann, finden Sie in dem als Download zur Verfügung gestellten Merkblatt. 

Verzichtserklärung (pdf)

Merkblatt für die Erlaubnis zur Weiterführung der Berufsbezeichnung (pdf)