Fachberater-Titel und LDW-Buchstelle

Die Zusatzqualifikationen “Fachberater:in für Internationales Steuerrecht", "Fachberater:in für Zölle und Verbrauchsteuern" und "Landwirtschaftliche Buchstelle" stärken Steuerberater:innen nicht nur im Wettbewerb mit anderen Berufen, sondern schaffen eine weitere Möglichkeit, sich am Markt zu profilieren.

Fachberater:in

Seit der Einführung der Fachberater-Titel im Jahr 2007 haben Steuerberater:innen die Möglichkeit, eine Spezialisierung auf bestimmte Steuerrechtsgebiete kenntlich zu machen. Die Titel „Fachberater:in für Internationales Steuerrecht“ und „Fachberater:in für Zölle und Verbrauchsteuern“ werden von den Steuerberaterkammern auf der Grundlage der Fachberaterordnung (FBO) amtlich verliehen und dürfen ergänzend zur Berufsbezeichnung „Steuerberater:in“ geführt werden. 

Die Befugnis zur Führung der Fachberater-Bezeichnung wird in das Berufsregister der zuständigen Steuerberaterkammer eingetragen; sie erlischt kraft Gesetzes zeitlich mit dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestellung.

Die Fachberater-Titel stärken die Steuerberater:innen nicht nur im Wettbewerb mit anderen Berufen, sondern schaffen eine zusätzliche Möglichkeit, sich am Markt zu profilieren. Der grenzüberschreitende Wirtschaftsverkehr wächst stetig, die Mandantschaft mit Auslandsbezug nimmt zu und die Rechts- und Verfahrensvorschriften auf diesem Gebiet werden immer komplizierter. Deshalb stellen die Titel eine attraktive Zusatzqualifikation dar.

Die amtliche Verleihung des Fachberater-Titels garantiert den Verbraucher:innen einen hohen Qualitätsstandard, weil die Steuerberater:innen auf diesem Fachgebiet überdurchschnittliche theoretische und praktische Kenntnisse nachweisen und diese regelmäßig aktualisieren müssen (Pflichtfortbildung).

Hiervon abzugrenzen sind die nicht amtlich, sondern von privaten Anbietern verliehenen Fachberater-Bezeichnungen. Diese dürfen gemäß § 9 Abs. 3 BOStB nur bei klarer räumlicher Trennung von der zusammenhängenden Angabe des Namens und der Berufsbezeichnung „Steuerberater:in“ geführt werden.

Fachberaterordnung (FBO) 

Fachberater:in für Internationales Steuerrecht

Die Verleihung des Fachberater-Titels setzt eine mindestens dreijährige Bestellung als Steuerberater:in oder Steuerbevollmächtigte:r voraus. Zudem sind besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen im internationalen Steuerrecht nachzuweisen.

Theoretische Kenntnisse werden in der Regel durch die erfolgreiche Teilnahme an einem zertifizierten Fachberaterlehrgang mit drei Klausuren erworben. Der Antrag auf Verleihung der Bezeichnung muss innerhalb eines Jahres nach Lehrgangsabschluss gestellt werden; andernfalls ist eine jährliche Fortbildung von mindestens 10 Zeitstunden gemäß § 9 FBO nachzuweisen.

Praktische Erfahrungen erfordern den Nachweis von mindestens 30 persönlich und eigenverantwortlich bearbeiteten Fällen mit Bezug zum internationalen Steuerrecht innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung. Berücksichtigt werden können auch entsprechende Tätigkeiten als Syndikus-Steuerberater:in, sofern sie fachlich unabhängig und nach der Bestellung erfolgten. Die Umsatzsteuer im Europäischen Binnenmarkt sowie anderer ausländischer Staaten ist nicht Gegenstand der nachzuweisenden besonderen Kenntnisse.

Einzelheiten zu den nachzuweisenden Kenntnissen ergeben sich aus Anlage 1 zur Fachberaterordnung (FBO).

Alle Mitglieder der Steuerberaterkammer Köln müssen den Antrag auf Verleihung des Fachberater-Titels zunächst dort einreichen. Nach Prüfung auf Vollständigkeit wird der Antrag an den Fachausschuss „Fachberater Internationales Steuerrecht“ weitergeleitet. Der gemeinsame Ausschuss der drei Steuerberaterkammern in NRW betreut das weitere Verfahren und gibt abschließend ein Votum zur Verleihung des Titels ab.

Für die Bearbeitung des Antrags wird eine Gebühr von 750 € erhoben. 

Alle Antragsunterlagen und weitere Hinweise finden Sie hier.

Fachberater:in für Internationales Steuerrecht

FAQs zum Antragsverfahren finden Sie hier.

Nach Verleihung des Fachberater-Titels besteht eine jährliche Fortbildungspflicht gemäß § 9 FBO. Fachberater:innen müssen entweder wissenschaftlich publizieren oder an einer einschlägigen Fortbildungsveranstaltung – dozierend oder hörend – im Umfang von mindestens zehn Zeitstunden teilnehmen.

Der Nachweis ist der zuständigen Steuerberaterkammer unaufgefordert bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen.

Das Formular für den Fortbildungsnachweis finden Sie hier.

Fachberater:in für Internationales Steuerrecht

Fachberater:in für Zölle und Verbrauchsteuern

Die Verleihung des Fachberater-Titels setzt eine mindestens dreijährige Bestellung als Steuerberater:in oder Steuerbevollmächtigte:r voraus. Zudem sind besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen im Zollrecht und bei Verbrauchsteuern nachzuweisen.

Theoretische Kenntnisse werden in der Regel durch die erfolgreiche Teilnahme an einem zertifizierten Fachberaterlehrgang mit drei Klausuren erworben. Der Antrag auf Verleihung der Bezeichnung muss innerhalb eines Jahres nach Lehrgangsabschluss gestellt werden; andernfalls ist eine jährliche Fortbildung von mindestens 10 Zeitstunden gemäß § 9 FBO nachzuweisen.

Praktische Erfahrungen erfordern den Nachweis von mindestens 30 persönlich und eigenverantwortlich bearbeiteten Fällen mit Bezug zum internationalen Steuerrecht innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung. Tätigkeiten als Syndikus-Steuerberater:in können berücksichtigt werden, sofern sie fachlich unabhängig und nach der Bestellung erfolgt sind.

Einzelheiten zu den nachzuweisenden Kenntnissen ergeben sich aus Anlage 2 zur Fachberaterordnung (FBO).

Alle Mitglieder der Steuerberaterkammer Köln müssen den Antrag auf Verleihung des Fachberater-Titels zunächst dort einreichen. Nach Prüfung auf Vollständigkeit wird der Antrag an den Fachausschuss „Fachberater:in für Zölle und Verbrauchsteuern“ weitergeleitet. Der gemeinsame Ausschuss aller Steuerberaterkammern im Bundesgebiet betreut das weitere Verfahren und gibt abschließend ein Votum zur Verleihung des Titels ab.

Für die Bearbeitung des Antrags wird eine Gebühr von 750 € erhoben. 

Alle Antragsunterlagen und weitere Hinweise finden Sie hier.

Fachberater:in für Zölle und Verbrauchsteuern

FAQs zum Antragsverfahren finden Sie hier.

Nach Verleihung des Fachberater:intitels besteht eine jährliche Fortbildungspflicht gemäß § 9 FBO. Fachberater:innen müssen entweder wissenschaftlich publizieren oder an einer einschlägigen Fortbildungsveranstaltung – dozierend oder hörend – im Umfang von mindestens zehn Zeitstunden teilnehmen.

Der Nachweis ist der zuständigen Steuerberaterkammer unaufgefordert bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen.

Das Formular für den Fortbildungsnachweis finden Sie hier.

Fachberater:in für Zölle und Verbrauchsteuern

Landwirtschaftliche Buchstelle

Steuerberater:innen, Steuerbevollmächtigt:e, Rechtsanwält:innen und niedergelassene europäische Rechtsanwält:innen können auf Antrag die amtlich verliehene und geschützte Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ führen (§ 44 Abs. 1, § 161 StBerG). Voraussetzung ist eine besondere Sachkunde in der steuerlichen Betreuung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes.

Die Berechtigung wird durch Urkunde der zuständigen Steuerberaterkammer verliehen und darf nur in Verbindung mit der Berufsbezeichnung geführt werden.

Auch Berufsausübungsgesellschaften, bestimmte Körperschaften und Personenvereinigungen sowie Vereine im Sinne des § 4 StBerG sind zur Führung der Bezeichnung befugt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Befugnis wird im Berufsregister eingetragen und erlischt mit dem Ende der Bestellung.

Landwirtschaftliche Buchstelle

Zur mündlichen Prüfung kann sich jede:r Steuerberater:in, Steuerbevollmächtigte:r, Rechtsanwalt:Rechtsanwältin oder niedergelassene europäische Rechtsanwalt:Rechtsanwältin anmelden – unabhängig von Vorbildung oder Dauer der Berufszugehörigkeit.

Von der Sachkundeprüfung kann auf Antrag befreit werden, wer eine einschlägige Ausbildung nachweist und mindestens drei Jahre buchführende land- und forstwirtschaftliche Betriebe steuerlich beraten hat.

Die Steuerberaterkammern in NRW haben einen gemeinsamen Sachkundeausschuss gebildet, der die mündliche Prüfung abnimmt.

Der Antrag auf Verleihung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ ist an die organisatorisch zuständige Steuerberaterkammer Westfalen zu richten, für die Bearbeitung des Antrags wird eine Gebühr von 160 € erhoben.

Den Antrag auf Verleihung der Bezeichnung “Landwirtschaftliche Buchstelle” stellen Sie online über das Antragsportal der Steuerberaterkammern. Alternativ finden Sie das Antragsformular hier.

Landwirtschaftliche Buchstelle


Die Prüfungstermine zur Abnahme der Sachkunde-Prüfung finden Sie hier.

StBK Westfalen-Lippe – Termine Sachkunde-Prüfung

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