Mitglied werden

Hier erfahren Sie alles, was Sie über Ihre Mitgliedschaft bei der Kammer Köln und über Ihre berufliche Tätigkeit wissen müssen. 

Ihre Mitgliedschaft

Wir informieren Sie hier über Ihre Mitgliedschaft bei der Kammer Köln, von der Bestellung über den Kammerbeitrag und das Berufsregister bis zur Beendigung.

Bestellungstermine

Die Bestellungen zum/zur Steuerberater/in finden auf persönliche Einladung und nach Bedarf in der Kammergeschäftsstelle in Köln statt.

 

Antragsverfahren

Den Antrag auf Bestellung stellen Sie online über das Antragsportal der Steuerberaterkammern. Alternativ können Bestellungsanträge auch über den amtlich vorgeschriebenen Vordruck gestellt werden.

Alle Anträge und Formulare zum Bestellungsverfahren finden Sie hier:

Bestellung zum/r Steuerberater/in

 

Zuständigkeit

Zuständig ist grundsätzlich die Steuerberaterkammer, in deren Bezirk Sie Ihre berufliche Niederlassung oder regelmäßige Arbeitsstätte begründen möchten (§§ 40 Abs. 1 Satz 2, 74 Abs. 1 StBerG).

 

Besonderheit bei beruflicher Niederlassung im Ausland

Bei einer geplanten Niederlassung im Ausland ist die Steuerberaterkammer zuständig,

  • die den Bewerber von der Prüfung befreit hat oder

  • in deren Kammerbezirk die Steuerberaterprüfung abgelegt wurde (§ 40 Abs. 1 Satz 3 StBerG).

 

Hinweis für Antragsteller im Prüfungsverfahren

Antragsteller/innen, die sich noch im Prüfungsverfahren befinden und zeitnah nach Abschluss der mündlichen Prüfung bestellt werden möchten, empfehlen wir:

  • den Antrag unmittelbar nach Bestehen der schriftlichen Prüfung zu stellen und

  • gleichzeitig den Termin der mündlichen Prüfung mitzuteilen.

 

Weitere Unterlagen zum Antrag

  • Bescheinigung (Original oder beglaubigte Abschrift) über die bestandene Steuerberaterprüfung oder die Befreiung von dieser Prüfung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 DVStB). Die Bescheinigung kann nachgereicht werden, wenn der Antrag vor der mündlichen Prüfung gestellt wird.

  • Vorläufige Deckungszusage zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder Nachweis der Mitversicherung bei einem Arbeitgeber oder Auftraggeber (§ 40 Abs. 3 Nr. 3 StBerG, § 51 DVStB)

  • Bei gleichzeitiger Bestellung/Zulassung als Rechtsanwalt / Rechtsanwältin, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer/in bzw. vereidigter Buchprüfer/in Bescheinigung der zuständigen Berufsorganisation, dass keine Gründe für eine Rücknahme, einen Widerruf oder ein berufsaufsichtliches Verfahren vorliegen (§ 34 Abs. 4 Satz 2 DVStB)

  • Bei Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater/in (§ 58 Satz 5 Nr. 5 a StBerG)

    • Arbeitgeberbescheinigung

    • Kopie des Arbeitsvertrages

    • Tätigkeitsbeschreibung

  • Beantragen eines aktuellen Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart „O“)

 

Gebühren und Zahlungsinformation

Für die Bearbeitung des Antrags auf Bestellung oder Wiederbestellung zahlen Sie eine Gebühr von 300 Euro (§ 2 a und b der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Köln).

Bitte überweisen Sie den Betrag unter Angabe Ihres Namens und des Verwendungszwecks „Bestellung“ oder „Wiederbestellung“ auf folgendes Konto:
Kreissparkasse Köln
IBAN: DE93 3705 0299 0000 0395 76
BIC: COKSDE33

 

Rückfragen und Ansprechpartner

Bei Fragen zum Bestellungsverfahren stehen wir Ihnen gerne telefonisch zur Verfügung.

Peggy Lövenich

Sachbearbeiterin

Telefon 0221 336 43-20

Bei Fragen zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk wenden Sie sich bitte an:

Versorgungswerk der Steuerberater im Land NRW

Bei Fragen zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht an:

Deutsche Rentenversicherung

Erhebung und Bekanntmachung 

Zur Erhebung des Kammerbeitrags werden keine individuellen Beitragsbescheide versandt. Die Zahlungsaufforderung erfolgt stattdessen als öffentlich bekanntgegebene Allgemeinverfügung der Steuerberaterkammer Köln. Die Bekanntmachung wird durch Einstellen in den Mitgliederbereich der Website der Steuerberaterkammer Köln veröffentlicht und gilt am fünften Tag nach der Veröffentlichung als bekanntgegeben.

Den Beitragsbescheid 2026 finden Sie hier.
Amtliche Mitteilung – Bekanntmachung des Beitragsbescheids 2026 (Mitglieder-Login)
(Link ergänzen)

Weiteren Informationen finden Sie in der Beitragsordnung der Kammer Köln.

Beitragsordnung der Steuerberaterkammer Köln

 

SEPA-Basislastschriftmandat

Als beitragspflichtiges Mitglied sind Sie verpflichtet, der Steuerberaterkammer Köln ein SEPA-Basislastschriftmandat zum Einzug des Kammerbeitrags zu erteilen (§ 24 Satzung in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Beitragsordnung).

Bitte beachten Sie:

  • Neue SEPA-Lastschriftmandate müssen im Original eingereicht werden.
  • Eine Übermittlung per E-Mail oder Fax ist nicht zulässig.
  • Bitte senden Sie das ausgefüllte Formular ausschließlich auf dem Postweg.

Das entsprechende Formular finden Sie hier.

Formular SEPA-Basislastschriftmandat

 

Beitragsermäßigung und -stundung

In besonderen Fällen kann die Steuerberaterkammer Köln eine Stundung oder Ermäßigung des Kammerbeitrags gewähren.

Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte den geltenden Richtlinien, die Sie hier finden.

Richtlinien für die Gewährung von Beitragsstundungen und -ermäßigungen

 

Antrag auf Beitragsermäßigung

Wenn Sie eine Beitragsermäßigung beantragen möchten, verwenden Sie bitte das entsprechende Antragsformular. Bei einer Antragstellung aufgrund wirtschaftlicher Notlage füllen Sie bitte zusätzlich das Berechnungstool zur Beitragsermäßigung aus und reichen dieses zusammen mit den erforderlichen Nachweisen ein.

Die entsprechenden Formulare finden Sie hier.

Beitragsermäßigung

Die Steuerberaterkammer Köln stellt Ihnen auf Antrag kostenlos einen Kammermitgliedsausweis zur Verfügung. 

Bitte nutzen Sie hierfür das folgende Formular.

Das Berufsregister wird von der jeweils zuständigen Steuerberaterkammer geführt (§ 76 Abs. 5 StBerG). Die Einsicht in das Berufsregister ist zulässig für alle Personen, die ein berechtigtes Interesse darlegen (§ 76c Abs. 4 StBerG).

Weitere Informationen zum Berufsregister finden Sie hier.

Berufsregister
 

Änderungen und Eintragungen

Welche Angaben in das Berufsregister einzutragen sind, ist in § 76a StBerG geregelt. Sie haben Änderungen der eingetragenen Daten der Steuerberaterkammer Köln unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.

Die Mitteilung können Sie formlos oder über das bereitgestellte Formular erledigen. Dieses finden Sie hier. 

Berufsregister

Alternativ zu den Formularen können Sie auch Anträge online über das zentrale Antragsportal der Steuerberaterkammern stellen.

Verzicht auf die Bestellung als Steuerberater/in

Ihren Verzicht auf die Bestellung als Steuerberaterin bzw. Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte/r haben Sie gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich oder zur Niederschrift (zu Protokoll) zu erklären (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 StBerG).

Der Verzicht wird wirksam

  • mit dem Eingang der Erklärung bei der Steuerberaterkammer oder
  • zu einem vom Berufsangehörigen ausdrücklich bestimmten zukünftigen Termin.

Ein rückwirkender Verzicht ist ausgeschlossen.
 

Eine Verzichtserklärung finden Sie hier.

Verzichtserklärung

Alternativ können Sie auch Anträge online über das zentrale Antragsportal der Steuerberaterkammern stellen.
 

Mit dem wirksamen Verzicht erlischt die Bestellung als Steuerberater/in oder Steuerbevollmächtigte/r.

Damit entfallen:

  • die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3 Nr. 1 StBerG sowie
  • das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung „Steuerberater/in“ bzw. „Steuerbevollmächtigte/r“.

 

Weiterführung der Berufsbezeichnung „im Ruhestand“

Steuerberaterinnen und Steuerberatern sowie Steuerbevollmächtigten, die aus Altersgründen oder aus gesundheitlichen Gründen auf ihre Bestellung verzichten, kann die zuständige Steuerberaterkammer auf Antrag erlauben, die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „im Ruhestand“ (abgekürzt: „i. R.“) weiterzuführen (§ 47 Abs. 2 StBerG).

Detaillierte Informationen zu den Voraussetzungen und dem Verfahren finden Sie im Merkblatt hier.

“BAGs bieten Steuerberatern seit der Reform 2022 deutlich erweiterte Möglichkeiten. Die Hauptvorteile liegen in der Haftungsbeschränkung, der Flexibilität bei der Rechtsformwahl und der Förderung interprofessioneller Zusammenarbeit.”

Berufsausübungsgesellschaften

Hier erfahren Sie alles, was Sie über Berufsausübungsgesellschaften (BAGs) von der Anerkennung bis zur Berufsausübung wissen müssen. 

Novellierung des Rechts der BAGs

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe ist zum 1. August 2022 eine umfassende Reform der gemeinschaftlichen Berufsausübung in Kraft getreten. Zentrale Organisationsform beruflichen Handelns ist seither die Berufsausübungsgesellschaft (BAG).

Anerkennungspflicht von BAGs

Das Steuerberatungsgesetz unterscheidet zwischen nicht anerkennungspflichtigen und anerkennungspflichtigen Berufsausübungsgesellschaften (§ 53 Abs. 1 Satz 2 StBerG). Weitere Informationen finden Sie unter den entsprechenden Überschriften.

Firma/Name der Gesellschaft

Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, die Bezeichnung „Berufsausübungsgesellschaft“ in den Namen oder die Firma der Gesellschaft aufzunehmen. Weitere Informationen finden Sie unter der gleichnamigen Überschrift.

Anerkennungspflicht

Eine Anerkennung der Berufsausübungsgesellschaft (BAG) durch die zuständige Steuerberaterkammer ist zwingend erforderlich, wenn

  • eine Haftungsbeschränkung der natürlichen Personen besteht oder
  • nicht ausschließlich Mitglieder einer Steuerberaterkammer, Rechtsanwaltskammer, Patentanwaltskammer bzw. Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer Gesellschafter sowie Mitglieder der Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane sind.

Dies betrifft insbesondere die GmbH, KG, GmbH & Co. KG, AG.

Auch Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) bedürfen nun zwingend der Anerkennung als BAG.

 

Anerkennungsverfahren

Die Anerkennung der BAG beantragen Sie bitte bei der zuständigen Steuerberaterkammer Köln. 

Den entsprechenden Antrag finden Sie hier.

Anerkennung von Berufsausübungsgesellschaften

Alternativ können Sie den Antrag online über das zentrale Antragsportal der Steuerberaterkammern stellen.


Ein Merkblatt zur Anerkennung als BAG finden Sie hier.

Erforderliche Unterlagen und Schritte

Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens reichen Sie bitte die folgenden Unterlagen bei der Steuerberaterkammer Köln ein bzw. beachten die folgenden Schritte

  • Ausgefüllter Antrag auf Anerkennung als BAG
  • Vorläufige Deckungszusage oder Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für die Gesellschaft
  • Gesellschaftsvertrag
    Wir empfehlen, den Entwurfs zur vorherigen berufsrechtlichen Prüfung einzureichen, da notwendige Anpassungen so einfacher umgesetzt werden können.
  • Überweisung der Anerkennungsgebühr in Höhe von 520,00 Euro auf das folgende Konto unter Angabe des Namens der BAG:

    Kreissparkasse Köln
    IBAN: DE93 3705 0299 0000 0395 76
    BIC: COKSDE33


Hinweise zum Gesellschaftsvertrag

Wir empfehlen ausdrücklich, die von der Steuerberaterkammer Köln bereitgestellten Mustergesellschaftsverträge zu verwenden. Unabhängig davon haben Sie § 51 Abs. 5 StBerG in jedem Fall zu beachten. Danach muss der Gesellschaftsvertrag eine Regelung enthalten, die den Ausschluss von Gesellschaftern vorsieht, die in schwerwiegender oder wiederholter Weise gegen Pflichten aus dem Steuerberatungsgesetz oder der Berufsordnung (§ 86 Abs. 2 Nr. 2 StBerG) verstoßen. Gesellschaftsverträge ohne eine entsprechende Regelung müssen Sie zwingend anpassen.


Unbedenklichkeitsbescheinigung und Anerkennung

Ergibt die Prüfung der eingereichten Unterlagen, dass alle Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind und die Anerkennungsgebühr bezahlt wurde, stellen wir als Steuerberaterkammer Köln eine „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ aus.

Diese dient zur Vorlage beim zuständigen Registergericht und bestätigt, dass aus berufsrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die Anerkennung als BAG bestehen.


Wirksamkeit der Anerkennung

Nach Eintragung der Gesellschaft durch das zuständige Registergericht und Vorlage des entsprechenden Nachweises stellen wir die Anerkennungsurkunde aus. Die Anerkennung wird mit Aushändigung der Anerkennungsurkunde wirksam (§ 54 Abs. 4 StBerG). Ab diesem Zeitpunkt darf die Gesellschaft ihre Tätigkeit als Berufsausübungsgesellschaft aufnehmen.


Musterverträge verschiedener BAG-Rechtsformen finden Sie hier.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Amtliches Steuerberaterhandbuch des BMF

Keine Anerkennungspflicht

Eine Anerkennung durch die Steuerberaterkammer ist erforderlich bei Personengesellschaften, wenn

  • keine Haftungsbeschränkung der natürlichen Personen besteht und
  • als Gesellschafter sowie als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Steuerberaterinnen und Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Angehörige der in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StBerG genannten Berufe sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften
    beteiligt sind (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 2 StBerG).

 

Freiwillige Anerkennung

Diese Gesellschaften können sich freiwillig als Berufsausübungsgesellschaft (BAG) anerkennen lassen.

Wichtig: Wird eine nicht anerkennungspflichtige BAG freiwillig anerkannt, wird sie – neben den Gesellschaftern – beitragspflichtiges Mitglied der Steuerberaterkammer Köln.

 

Sozietät

Eine Sozietät ist der Zusammenschluss von mindestens zwei Berufsträgern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Sie dürfen als Steuerberater/in eine Sozietät mit Personen im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 StBerG gründen, also insbesondere Mitglieder einer Steuerberaterkammer, Rechtsanwaltskammer oder Patentanwaltskammer, Wirtschaftsprüfer/innen, vereidigte Buchprüfer/innen sowie Angehörige freier Berufe nach § 1 Abs. 2 PartGG.

Die Gründung einer Sozietät haben Sie der Steuerberaterkammer unter Angabe des Namens der Sozietät, der Gesellschafter sowie des Sitzes der Sozietät anzuzeigen. Die Sozietät wird im Berufsregister geführt, ist jedoch – sofern keine freiwillige Anerkennung als BAG erfolgt – kein eigenes Mitglied der Steuerberaterkammer Köln.

 

Partnerschaftsgesellschaft (ohne Haftungsbeschränkung)

Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen (§ 1 PartGG). Steuerberater/innen dürfen eine Partnerschaft mit Personen im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 StBerG, also insbesondere mit anderen Mitgliedern einer Steuerberaterkammer, einer Rechtsanwaltskammer oder Patentanwaltskammer, mit Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern sowie mit Personen, die einen freien Beruf nach § 1 Abs. 2 PartGG ausüben. 

Die Partnerschaftsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkung (mit Handelndenhaftung) ist eine nicht anerkennungspflichtige Berufsausübungsgesellschaft. Ein förmliches Anerkennungsverfahren bei der Steuerberaterkammer ist daher nicht erforderlich.

Die Gründung einer Partnerschaft haben Sie der Steuerberaterkammer unter Angabe des Namens der Partner sowie des Sitzes der Gesellschaft anzuzeigen. Die Partnerschaftsgesellschaft wird im Berufsregister geführt, ist jedoch – sofern keine freiwillige Anerkennung als BAG erfolgt – kein Mitglied der Steuerberaterkammer Köln.

Durch die Gesetzesreform zum 1. August 2022 wurde die Mindestversicherungssumme in der Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater und Berufsausübungsgesellschaften angepasst. Eine Ausnahme gilt für die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB), bei der die Mindestversicherungssumme unverändert 1.000.000 Euro beträgt.


Das Steuerberatungsgesetz unterscheidet nun zwischen zwei Kategorien von Berufsausübungsgesellschaften:

1. Berufsausübungsgesellschaften mit beschränkter persönlicher Haftung
Hierzu zählen Gesellschaften, bei denen aufgrund der Rechtsform keine natürliche Person persönlich haftet oder die Haftung natürlicher Personen beschränkt ist, insbesondere:

  • Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG)
  • Kommanditgesellschaften
  • Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)

Mindestversicherungssumme: 1.000.000 Euro

2. Berufsausübungsgesellschaften ohne Haftungsbeschränkung
Diese Gesellschaften sehen keinen rechtsformbedingten Haftungsausschluss und keine Haftungsbeschränkung natürlicher Personen vor, insbesondere:

  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Einfache Partnerschaftsgesellschaften i. S. § 8 Abs. 1 PartGG
  • Offene Handelsgesellschaften (OHG)

Mindestversicherungssumme: 500.000 Euro


Auch die Regelungen zur Jahreshöchstleistung der Berufshaftpflichtversicherung wurden zum 1. August 2022 neu gefasst. Musste die Jahreshöchstleistung bisher 1.000.000 Euro bzw. im Fall der PartG mbB 4.000.000 Euro betragen, haben Sie seit dem 1. August 2022 die Regelung des § 55f Abs. 5 StBerG zu beachten:

  • Die Versicherungsleistungen für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können begrenzt werden auf:
    • die jeweilige Mindestversicherungssumme
    • multipliziert mit der Anzahl der Gesellschafter und der der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind
  • Ist eine Berufsausübungsgesellschaft selbst Gesellschafter, so ist bei der Berechnung der Jahreshöchstleistung nicht die beteiligte Berufsausübungsgesellschaft selbst (d. h. nicht nur ein Gesellschafter), sondern die Zahl ihrer Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, maßgeblich. 
  • Die Jahreshöchstleistung muss sich in jedem Fall mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.


Unterhalten Sie keine gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung oder nicht im ausreichenden Umfang,

  • stellt dies einen Widerrufsgrund dar (§§ 46 Abs. 2 Nr. 3, 55 Abs. 3 Nr. 1 StBerG)
  • liegt gleichzeitig ein berufsrechtlicher Verstoß gegen § 55f StBerG vor, der berufsaufsichtlich zu ahnden ist.

Seit der Reform des Berufsrechts darf sich eine Berufsausübungsgesellschaft nur noch unter engen Voraussetzungen als „Steuerberatungsgesellschaft“ bezeichnen (§ 55g StBerG). Eine Anerkennung erfolgt also immer als „Berufsausübungsgesellschaft“. Der Begriff „Steuerberatungsgesellschaft“ ist lediglich eine Bezeichnung, die in der Firma bzw. im Namen der Gesellschaft geführt werden darf, aber nicht geführt werden muss, wenn:

  • Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die Mehrheit der Stimmrechte halten und
  • die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind.

Formen und Fragen der Berufsausübung

Hier finden Sie Informationen zu verschiedenen Aspekten des Berufslebens als Steuerberater.

Steuerberater können unter bestimmten Voraussetzungen als Angestellte bei einem nicht berufsständischen Arbeitgeber tätig sein, z. B. in der Steuerabteilung eines Unternehmens (§ 58 Satz 2 Nr. 5a StBerG).

 

Voraussetzung der Anstellung

Zentrale Voraussetzung ist, dass Sie im Rahmen des Arbeitsverhältnisses sogenannte Vorbehaltstätigkeiten nach § 33 StBerG ausüben. Dazu zählen insbesondere:

  • Erstellung der Lohn- und Finanzbuchführung
  • Aufstellung von Jahresabschlüssen
  • Erstellung betrieblicher Steuererklärungen
  • Vertretung des Arbeitgebers gegenüber Finanzbehörden und Finanzgerichten

Wichtig: Als Syndikus-Steuerberater dürfen Sie nicht in Ihrer Eigenschaft als Steuerberater auf der Grundlage eines eigenen Mandats für den Arbeitgeber tätig werden.

 

Pflichten des Arbeitgebers

Ihr Arbeitgeber muss unwiderruflich erklären, dass Sie als Syndikus-Steuerberater nicht an der Erfüllung Ihrer berufsrechtlichen Pflichten gehindert werden. Dies umfasst insbesondere das Recht, sich während der Arbeitszeit jederzeit zur Wahrnehmung von Gerichts-, Behörden- oder Besprechungsterminen vom Arbeitsplatz zu entfernen, ohne hierfür im Einzelfall eine Genehmigung einholen zu müssen.

 

Berufliche Niederlassung und Versicherungsschutz

Als berufliche Niederlassung gilt der Ort, von dem Sie aus beabsichtigen, selbstständig als Steuerberater tätig zu werden. Als Syndikus-Steuerberater sind Sie verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Abweichend davon gilt: Ist der Syndikus-Steuerberater ausschließlich zusätzlich als angestellter Steuerberater oder freier Mitarbeiter bei einer Person im Sinne des § 3 StBerG (Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer) tätig, gilt die regelmäßige Arbeitsstätte als berufliche Niederlassung. In diesem Fall kann der Versicherungsschutz über die bestehende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Arbeitgebers bzw. Auftraggebers erfolgen.

 

Anzeige gegenüber der Steuerberaterkammer

Die Begründung oder Beendigung einer Angestelltentätigkeit haben Sie der zuständigen Steuerberaterkammer unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen (§ 58 Satz 2 Nr. 5a StBerG). Eine Anzeigepflicht besteht ebenfalls, wenn sich der Inhalt der Tätigkeit ändert.

 

Ein Formular mit der Erklärung zur Aufnahme einer Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater und der Arbeitgeberbescheinigung mit Hinweisen für Arbeitgeber, die Syndikus-Steuerberater beschäftigen, finden Sie hier.

Erklärung Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater und Arbeitgeberbescheinigung

 

Verschiedene Fragen zur Berufsausübung als Syndikus finden Sie in den FAQ hier beantwortet.

Als Steuerberater und Steuerbevollmächtigte können Sie neben Ihrer beruflichen Niederlassung weitere Beratungsstellen unterhalten, sofern dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung Ihrer Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird.

Grundsätzlich muss jede weitere Beratungsstelle von einem anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten geleitet werden, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat (§ 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG).

 

Ausnahme vom Leitererfordernis

Auf Antrag kann die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer eine Ausnahme vom Leitererfordernis zulassen (§ 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG). Die Entscheidung hierüber liegt in deren Ermessen. Eine Ausnahmegenehmigung kann insbesondere erteilt werden, wenn die Einsetzung eines weiteren Steuerberaters als Leiter der Beratungsstelle nicht erforderlich ist, um die Berufspflichten sicherzustellen (§ 11 Abs. 3 BOStB). Maßgeblich sind dabei unter anderem:

  • die persönliche Anwesenheit des Praxisinhabers sowohl in der beruflichen Niederlassung als auch in der weiteren Beratungsstelle,
  • der tatsächliche Geschäftsumfang,
  • Art und Umfang des Mandantenstamms,
  • die Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter,
  • die räumliche Entfernung sowie die verkehrstechnische Anbindung,
  • die technische Verknüpfung zwischen beruflicher Niederlassung und weiterer Beratungsstelle.

 

Antragstellung und Nachweise

Die genannten Voraussetzungen haben Sie bei der Antragstellung durch einen Fragebogen nachzuweisen, den Sie hier herunterladen können.

Antrag Ausnahmegenehmigung für weitere Beratungsstelle

Alternativ können Sie den Antrag online über das zentrale Antragsportal der Steuerberaterkammern stellen.

Befindet sich die weitere Beratungsstelle in einem anderen Kammerbezirk, wird vor der Entscheidung zusätzlich die hierfür zuständige Steuerberaterkammer beteiligt.

 

Befristung und Gebühren

Die Ausnahmegenehmigung wird befristet für maximal zwei Jahre erteilt und kann mit Auflagen verbunden sein. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn Sie die Voraussetzungen für die Erteilung vor Ablauf der Befristung erneut nachweisen.

Für die Bearbeitung des Antrags fallen folgende Gebühren an (§ 3 b) c) der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Köln):

  • 300 Euro für den Erstantrag
  • 150 Euro für den Verlängerungsantrag

Als Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen Sie grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit ausüben. In begründeten Fällen kann die Steuerberaterkammer jedoch eine Ausnahmegenehmigung erteilen, sofern durch die beabsichtigte Tätigkeit keine Verletzung berufsrechtlicher Pflichten zu erwarten ist (§ 57 Abs. 4 Nr. 1, 2. Halbsatz StBerG).

 

Genehmigungsfähige Tätigkeiten

Die zulässigen Fallgruppen sind in § 16 BOStB geregelt. Hierzu zählen u. a.:

  • gewerbliche Tätigkeiten im Rahmen vereinbarer Tätigkeiten,
  • der vorübergehende Betrieb eines gewerblichen Unternehmens, das auf den Steuerberater im Wege der Erbfolge übergegangen ist,
  • der Betrieb eines Unternehmens naher Angehöriger des Steuerberaters.

 

Antragstellung und Prüfung

Für die Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung haben Sie Art und Umfang des beabsichtigten Vorhabens detailliert und ggf. unter Vorlage von Nachweisen (Gesellschaftsvertrag) zu schildern.

Für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verbot der gewerblichen Tätigkeit wird eine Gebühr in Höhe von 500 Euro erhoben (§ 3b der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Köln).

Anträge können Sie auch über das zentrale Antragsportal der Steuerberaterkammern stellen.

Praxisvertretung (§ 69 StBerG)

Zur gewissenhaften Berufsausübung gehört es auch, sicherzustellen, dass die Steuerberaterpraxis bei Abwesenheit des Praxisinhabers ordnungsgemäß geführt wird. Sind Sie als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte länger als einen Monat verhindert, muss ein allgemeiner Vertreter bestellt werden (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StBerG). Der Vertreter muss Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein.

Grundsätzlich ist die Organisation der Praxisvertretung Ihre Aufgabe selbst. Die Steuerberaterkammer kann hierbei unterstützend tätig werden, indem sie Kontaktdaten von Berufsangehörigen vermittelt, die sich bereit erklärt haben, eine Praxisvertretung zu übernehmen. Der allgemeine Vertreter handelt in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen. Die Bestellung eines Praxisvertreters haben Sie der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich anzuzeigen.

Ist der Berufsangehörige nicht in der Lage, selbst einen Vertreter zu bestellen, oder unterlässt er dies, kann die Steuerberaterkammer einen allgemeinen Vertreter:

  • auf Antrag des Vertretenen (§ 69 Abs. 1 Satz 2 StBerG) oder
  • von Amts wegen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 StBerG)

bestellen.

Die Regelungen gelten entsprechend für Berufsausübungsgesellschaften (§ 52 Abs. 1 StBerG).

Weitere Informationen finden Sie im Berufsrechtlichen Handbuch.

Hinweise zur Bestellung eines allgemeinen Vertreters

Anträge können Sie über das zentrale Antragsportal der Steuerberaterkammern stellen.

 

Praxisabwicklung (§ 70 StBerG)

Zu den Aufgaben der Steuerberaterkammer gehört es, sich um eine verwaiste Steuerberaterpraxis zu kümmern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Praxis aufgrund des Todes des Praxisinhabers oder des Wegfalls der Bestellung nicht mehr verantwortlich geführt werden kann.

In solchen Fällen kann die Steuerberaterkammer von Amts wegen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zum Abwickler der Praxis bestellen. Der Abwickler hat die Aufgabe, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln, laufende Aufträge fortzuführen und ist innerhalb der ersten sechs Monate berechtigt, neue Aufträge anzunehmen.

Eine Praxisabwicklung ist insbesondere dann erforderlich, wenn keine ausreichende Vorsorge getroffen wurde und der Steuerberaterkammer Anfragen oder Beschwerden ehemaliger Mandanten vorliegen. In der Regel erfolgt die Bestellung des Abwicklers in Abstimmung mit den Erben, die auch eine Vergütungsvereinbarung mit dem Abwickler treffen.

Diese Regelungen gelten entsprechend für Berufsausübungsgesellschaften (§§ 52 Abs. 1, 55 Abs. 6 StBerG).

Weitere Informationen finden Sie im Berufsrechtlichen Handbuch.

Hinweise zur Bestellung eines Praxisabwicklers

Merkblatt für Praxisabwickler für den Umgang mit dem beSt und der VDB der abzuwickelnden Kanzlei 

 

Praxistreuhandschaft (§ 71 StBerG)

Soll die Praxis eines verstorbenen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten auf eine bestimmte Person übertragen werden, die zum Zeitpunkt des Todes noch nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, kann die zuständige Steuerberaterkammer auf Antrag der Erben einen Praxistreuhänder für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren bestellen. Entsprechendes gilt für die Praxis eines früheren Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, dessen Bestellung wegen nicht nur vorübergehender Berufsunfähigkeit widerrufen ist (§ 46 Abs. 2 Nr. 7 StBerG) oder der aus den in § 57 Abs. 4 StBerG genannten Gründen auf seine Bestellung verzichtet hat.

Der Treuhänder führt sein Amt in eigener Verantwortung, jedoch für Rechnung und auf Kosten der Erben, und hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

Auch diese Regelungen gelten entsprechend für Berufsausübungsgesellschaften (§ 52 Abs. 1 StBerG).

Weitere Informationen finden Sie im Berufsrechtlichen Handbuch.

Hinweise zur Bestellung eines Praxistreuhänders 

Auch hier steht Ihnen das zentrale Antragsportal der Steuerberaterkammern zur Verfügung.

 

Bei Interesse können Sie das Amt als Allgemeiner Vertreter, Praxisabwickler, Praxistreuhänder übernehmen. Das entsprechende Formular finden Sie hier.

Erklärung Übernahme Amt Praxisabwickler, -abwickler, -treuhänder

Sie können eine Steuerberaterpraxis oder einen Praxisteil gegen Entgelt übertragen (§ 28 Abs. 1 BOStB). Dabei müssen Sie die Pflicht zur Verschwiegenheit in besonderer Weise zu beachten (§ 28 Abs. 2 BOStB).

Im Rahmen der Praxisübertragung müssen Sie sicherstellen, dass der Schutz der Mandantendaten jederzeit gewahrt bleibt:

  • Unterlagen zur Ermittlung des Praxiswertes dürfen keine Rückschlüsse auf einzelne Auftraggeber zulassen.
  • Mandate gehen nur dann auf den Praxiserwerber über, wenn der jeweilige Mandant zuvor ausdrücklich eingewilligt hat.
  • Akten und sonstige Unterlagen dürfen erst nach entsprechender Einwilligung des Mandanten an den Praxiserwerber übergeben werden.

 

Weitere Hinweise zur Übertragung einer Praxis und für die Ermittlung des Werts einer Steuerberaterpraxis finden Sie im Berufsrechtlichen Handbuch:

Hinweise für die Praxisübertragung

Hinweise für die Ermittlung des Wertes einer Steuerberaterpraxis

 

Wenn Sie beabsichtigen, eine Praxis zu verkaufen oder zu übernehmen, bitten wir Sie, den Fragebogen hier auszufüllen. So können wir Sie bei Bedarf gezielt kontaktieren.

Kauf oder Übernahme Steuerberaterpraxis

 

Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, ein Praxisangebot oder -gesuch auf der Kammerhomepage und in der Kammermitteilung zu veröffentlichen. Das Anzeigenformular finden Sie hier.

Anzeigenformular

Versicherungspflicht für Steuerberater

Als Steuerberater und Berufsausübungsgesellschaften sind Sie gesetzlich verpflichtet, sich gegen die aus Ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern (§§ 55 f, 67 StBerG, §§ 51 ff DVStB). 

 

Nachweis gegenüber der Steuerberaterkammer

Den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung haben Sie der zuständigen Steuerberaterkammer nachzuweisen. Zu diesem Zweck stellen die Versicherungsunternehmen eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Kammer aus.

 

Versicherungsschutz für angestellte Steuerberater

Angestellte Steuerberater (§ 58 StBerG) erfüllen die Versicherungspflicht, wenn die aus ihrer Angestelltentätigkeit sowie aus § 63 StBerG resultierenden Haftpflichtgefahren durch die beim Arbeitgeber bestehende Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt sind. Der entsprechende Versicherungsschutz ist durch eine Bestätigung Ihres Arbeitgebers nachzuweisen. Dies gilt auch für:

  • Steuerberater, die ausschließlich als freie Mitarbeiter tätig sind,
  • Partner einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB), sofern sie ausschließlich für diese Gesellschaft tätig werden.

Das Formular zur Mitversicherung bei einem Arbeitgeber/ Auftraggeber finden Sie hier.

Mitversicherung bei einem Arbeitgeber/Auftraggeber 

 

Umfang der Versicherungspflicht

Die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen sind wie folgt (§ 55 f. StBerG und § 52 DVStB):

  • selbstständig tätige Steuerberater in Einzelpraxis: 250.000 Euro
  • Berufsausübungsgesellschaften ohne Haftungsbeschränkung
    (GbR, PartG, OHG): 500.000 Euro
  • Berufsausübungsgesellschaften mit Haftungsbeschränkung
    (GmbH, AG, KG, PartGmbB): 1.000.000 Euro

Wird eine Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden vereinbart, muss diese mindestens das Vierfache der jeweiligen Mindestversicherungssumme betragen, ggf. mehr bei Berufsausübungsgesellschaften (§ 55 f Abs. 5 StBerG).

 

Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen

Sie können die Haftung begrenzen (§ 67a StBerG):

  1. durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme,
  2. durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, sofern entsprechender Versicherungsschutz besteht.

 

Folgen fehlenden Versicherungsschutzes

Unterhalten Sie die Berufshaftpflichtversicherung nicht ununterbrochen, liegt eine Berufspflichtverletzung vor, die berufsaufsichtlich zu ahnen ist. Darüber hinaus wird Ihre Bestellung als Steuerberater widerrufen, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung nicht besteht (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 StBerG).

 

Weitere Informationen finden Sie hier.

Hinweise zur Haftungsprävention in der Steuerberatungskanzlei

Nach oben