Berufsrecht
Hier finden Sie aktuelle Informationen zum Berufs- und Vergütungsrecht, zum Führen von Fortbildungsbezeichnungen und verschiedene Informationspflichten.
Aktuelles zum Berufs- und Vergütungsrecht
Sie finden hier eine Sammlung von aktuellen Informationen zum Berufs- und Vergütungsrecht.
Änderungen der StBVV und des RVG
(Stand: 21.08.2025) Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) wurde am 8. April 2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 Teil I, Nr. 105) veröffentlicht und ist am 1. Juli 2025 in Kraft getreten. Sie umfasst insbesondere Gebührenerhöhungen. Zudem wurde am 10. April 2025 das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025, BGBl. 2025 Teil I, Nr. 109) verkündet. Die darin enthaltenen Änderungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) gelten bereits seit dem 1. Juni 2025 und kommen Steuerberatern vor allem in Rechtsbehelfsverfahren zugute, da die StBVV auf das RVG verweist.
Führen von Fortbildungsbezeichnungen
Neben der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ dürfen Sie nur amtlich verliehene weitere Berufsbezeichnungen sowie Zusätze zu akademischen oder staatlich verliehenen Graden führen (§ 43 Abs. 2 und 3 StBerG).
Fachberaterbezeichnungen nach der Fachberaterordnung (FBO) sind zwar Fortbildungs- und keine Berufsbezeichnungen, dürfen jedoch neben der Berufsbezeichnung geführt werden.
Dies gilt für die von der Steuerberaterkammer verliehenen Titel:
- „Fachberater/in für Internationales Steuerrecht“
- „Fachberater/in für Zölle und Verbrauchsteuern“
Diese bieten eine hoheitliche Gewähr für besondere fachliche Qualifikation. Die Berechtigung zur Führung wird im Berufsregister eingetragen und erlischt mit dem Ende der Bestellung.
Weitere Informationen zu den Titeln
- „Fachberater/in für Internationales Steuerrecht“
- „Fachberater/in für Zölle und Verbrauchsteuern“
finden Sie hier.
Privat oder von Fachhochschulen verliehene Fortbildungsbezeichnungen (z. B. DStV-Fachberater) sind nicht amtlich und dürfen daher nicht als Zusatz zur Berufsbezeichnung verwendet werden.
Sie dürfen diese nur aufführen, wenn:
- eine klare räumliche Trennung von Name und Berufsbezeichnung erfolgt (§ 9 BOStB) und
- keine Verwechslungs- oder Irreführungsgefahr besteht.
Eine ausreichende Trennung können Sie beispielsweise erreichen durch:
- Platzierung in der Fuß- oder Seitenleiste (z. B. unterhalb der Kontaktdaten)
- den Zusatz „Zusatzqualifikation“
Zudem müssen Sie die verleihende Institution mit Rechtsformzusatz in Klammern angeben.
Beispiele, wie privat verliehene Fortbildungsbezeichnungen berufsrechtlich zulässig auf Geschäftspapieren und Visitenkarten geführt werden können, haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Informationspflichten
Wir informieren über die verschiedenen Informationspflichten nach dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), nach der Dienstleistungs-Verordnung (DL-InfoV ) und dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).
Nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) müssen Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften bestimmte Pflichtangaben ständig, leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar auf ihrer Homepage bereithalten.
Erforderliche Impressumsangaben:
- Name, Anschrift (kein Postfach) unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der noch ausstehenden Einlagen,
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse für die elektronische Post,
- Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, d. h. zur zuständigen Steuerberaterkammer,
- die Angabe des Handelsregisters oder ähnliche Register, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
- Gesetzliche Berufsbezeichnung "Steuerberater" sowie den Zusatz “Die gesetzliche Berufsbezeichnung Steuerberater wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.”
- Angabe der berufsrechtlichen Regelungen und das Zugänglich machen dieser Regelungen: Der Berufsstand der Steuerberater unterliegt im Wesentlichen den nachstehenden berufsrechtlichen Regelungen:
(a) Steuerberatungsgesetz (StBerG)
(b) Durchführungsverordnungen zum Steuerberatungsgesetz(DVStB)
(c) Berufsordnung (BOStB)
(d) Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
Der Informationspflicht darüber, wie die berufsrechtlichen Regelungen zugänglich sind, kann grundsätzlich (so Gesetzesbegründung zur insoweit inhaltsgleichen Vorschrift des § 5 TMG) wie folgt genügt werden:- Hinweis: “Die berufsrechtlichen Regelungen können bei der Steuerberaterkammer Köln (www.stbk-koeln.de) eingesehen werden.”
- Auf der Homepage des Steuerberaters erfolgt eine Verlinkung der einzelnen berufsrechtlichen Regelungen mit der Homepage der Steuerberaterkammer Köln (www.stbk-koeln.de)
- Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a UStG, falls vorhanden, oder Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO, falls vorhanden,
- Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber,
- Bei Anbietern audiovisueller Mediendienste die Angabe
- des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie
- der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.
Die Zuwiderhandlung gegen die Informationspflichten aus § 5 DDG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 3 DDG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.
Die fast inhaltsgleiche Vorgängervorschrift des § 5 DDG, also § 5 TMG war zudem eine Vorschrift, die im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regelte, mithin eine lauterkeitsrechtlich zu berücksichtigende Schutzfunktion aufwies. Eine Zuwiderhandlung gegen § 5 TMG konnte dementsprechend einen Verstoß gegen § 3 a UWG darstellen und mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts geahndet werden. (BGH NJW 2006, 3633). Dies dürfte für den nahezu inhaltsgleichen § 5 DDG entsprechend gelten. Um eine wettbewerbsrechtliche Inanspruchnahme zu vermeiden, ist eine strikte Beachtung der Informationspflichten dringend anzuraten.
Weiterhin ist – wie es auch schon bei der insoweit inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 5 TMG der Fall war – nicht geklärt, ob eine Telefonnummer zu den Pflichtangaben gem. § 5 DDG gehört. Von der obergerichtlichen Rechtsprechung wurde diese Frage im Hinblick auf § 5 TMG bisher unterschiedlich beantwortet: Eine Pflicht zur Angabe der Telefonnummer wird z.B. vom OLG Köln, NJW-RR 2004, 1570 bejaht, während eine dahingehende Pflicht vom OLG Hamm, NJW RR 2004, 1045 abgelehnt wird. Angesichts dieser unklaren Rechtslage empfiehlt es sich, eine Telefonnummer auf jeden Fall anzugeben.
Unbedingt erforderlich ist, dass die Mindestangaben gem. § 5 DDG leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar auf der Homepage eingestellt sind. Leicht erkennbar bedeutet, dass die Pflichtangaben an einer gut wahrnehmbaren Stelle stehen, d. h. ohne umständliche Suche auffindbar sind. Unmittelbar erreichbar sind die Pflichtangaben, wenn ein Benutzer ohne Umweg, d. h. von jeder Seite des Internetangebots zu der Kennzeichnung gelangen kann. Ständig verfügbar bedeutet, dass der Betreiber der Homepage die Angaben ununterbrochen auf den Seiten seines Internetangebots bereithalten muss. Höchstrichterlich geklärt war in Bezug auf § 5 TMG, dass die Pflichtangaben jedenfalls dann leicht erkennbar und unmittelbar einsehbar sind, wenn sie über einen Menüpunkt “Impressum” oder “Kontakt” verlinkt sind (BGH NJW 2006, 3633). Auch dies dürfte für § 5 DDG entsprechend gelten.
Die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats beschlossene „Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)“ verpflichtet alle Dienstleistungserbringer, die unter den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fallen (und somit auch Steuerberater), ihren Kunden bzw. Auftraggebern bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Verordnung, die Artikel 22 und 27 der EU-Dienstleistungsrichtline umsetzt, enthält sowohl Pflichtangaben, die der Steuerberater von sich aus mitteilen muss, als auch solche, die nur auf Anfrage gemacht werden müssen.
Die in der Verordnung geregelten Pflichtangaben sind unabhängig von der Art und Weise der Dienstleistungserbringung zu beachten und gehen zum Teil über die bereits bestehenden Informationspflichten, insbesondere nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (Impressumspflicht bei Betrieb einer Kanzleihomepage) hinaus. Sie gelten sowohl gegenüber inländischen als auch ausländischen Mandanten aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder EWR-Vertragsstaat. Die DLInfoV trat am 17. Mai 2010 in Kraft.
Die Informationen sind dem Auftraggeber vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder – sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird – vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.
Gem. § 2 Abs. 2 DL-InfoV hat der Dienstleistungserbringer (Steuerberater) die Informationen wahlweise
- dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitzuteilen,
- am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind,
- dem Dienstleistungsempfänger (Mandanten) über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen
oder - in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.
Folglich können – müssen aber nicht! - die Informationen auch über die Kanzleihomepage vermittelt werden, sofern dem Auftraggeber die Internetadresse der Kanzlei mitgeteilt wurde.
Entsprechend den Informationen, die gemäß § 5 DDG auf der Kanzleihomepage leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar eingestellt werden müssen, können auch die zusätzlichen Informationen nach der DL-InfoV über einen Menüpunkt wie „Impressum“ oder „Kontakt“ verlinkt werden.
Ebenso können die Informationen jedoch wahlweise durch mündliche oder schriftliche Mitteilungen (auch per E-Mail), durch schriftliche Informationsunterlagen (z.B. in einer Kanzleibroschüre) oder durch Auslegen entsprechender Informationsunterlagen in den Kanzleiräumen, soweit diese dem Auftraggeber leicht zugänglich sind, an den Mandanten übermittelt werden.
1. Allgemein geltende Informationspflichten
Der Steuerberater ist verpflichtet, gegenüber dem Auftraggeber von sich aus die folgenden Angaben zu machen (§ 2 Abs. 1 DL-InfoV):
- seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform
- Anschrift der beruflichen Niederlassung sowie Telefonnummer und E-Mail-Adresse oder Faxnummer
- bei Eintragung in das Handelsregister oder Partnerschaftsregister das Register unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG, soweit vorhanden
- Name und Anschrift der Steuerberaterkammer, der der Steuerberater oder die anerkannte Berufsausübungsgesellschaft angehört, und die gesetzliche Berufsbezeichnung sowie der Staat, in der sie verliehen wurde
- die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- die verwendeten Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand
- wesentliche Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben. Diese Angabe ist in der Regel entbehrlich, da sich die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung bereits aus dem Gegenstand des Auftrags (z. B. Erstellung der Einkommensteuererklärung oder des Jahresabschlusses) ergeben.
- Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere Name und Anschrift des Versicherers und räumlicher Getungsbereich der Versicherung.
2. Informationspflichten bei Anfrage des Auftraggebers
Nur auf Anfrage muss der Steuerberater dem Auftraggeber die folgenden Informationen zur Verfügung stellen (§ 3 Abs. 1 DLInfoV):
- Verweis auf die berufsrechtlichen Regelungen und Hinweis darauf, wie diese zugänglich sind. Zum Zugänglichmachen der berufsrechtlichen Regelungen kann auf die Homepage der Bundessteuerberaterkammer (www.bstbk.de) verlinkt werden, auf der diese Regelungen unter „Ihr Steuerberater/Berufsrecht“ abrufbar sind.
- Angaben zu den ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften(z. B. Sozietät, Partnerschaftsgesellschaft) und – soweit erforderlich – über ergriffene Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten (z. B. bei Vertretungmehrerer Auftraggeber in derselben Sache Erteilung eines gemeinsamen Auftrags oder Einholung des Einverständnisses der Auftraggeber)
- Verhaltenskodizes, denen sich der Steuerberater unterworfen hat, die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können, und die Sprachen, in denen diese vorliegen (z. B. Verhaltensrichtlinien von Verbänden)
- Angaben zu außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren, insbesondere betreffend den Zugang zu dem Verfahren und zu näheren Informationen über die Zugangsvoraussetzungen. Es reicht insoweit der Hinweis, dass die zuständige Steuerberaterkammer auf Antrag gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG bei Streitigkeiten zwischen Steuerberater und Auftraggeber ein Vermittlungsverfahren durchführt und nähere Informationen hierzu die Steuerberaterkammer erteilt.
3. Preisangaben
- Bei im Vorhinein festgelegten Preisen (z. B. Festpreis für eine Existenzgründungsberatung) hat der Steuerberater von sich aus den Preis anzugeben (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 DL-InfoV).
- Bei nicht im Vorhinein festgelegten Preisen ist auf Anfrage der Preis oder sind – wenn kein genauer Preis angegeben werden kann – die näheren Einzelheiten der Berechnung oder ein Kostenvoranschlag mitzuteilen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 DL-InfoV). Bei den Steuerberatergebühren ist in der Regel die zweite Alternative einschlägig, da sich die konkrete Gebühr gemäß § 11 StBGebV nach den Umständen des Einzelfalls richtet (z. B. Umfang und Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit). Hierzu kann auf die Homepage der Bundesteuerberaterkammer(www.bstbk.de) verwiesen werden, auf der sich unter „Ihr Steuerberater/Vergütung“ nähere Informationen zur Berechnung der Steuerberatergebühren finden.
- Die Informationspflichten nach § 4 DL-InfoV finden nur auf solche Auftraggeber Anwendung, die die Dienstleistung des Steuerberaters in ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden. Gegenüber privaten Letztverbrauchern gelten stattdessen die Informationspflichten nach der Preisangabenverordnung (§ 4 Abs. 2 DL-InfoV). Danach besteht eine Pflicht zur Preisangabe jedoch nur, wenn die Leistung gezielt angeboten wird, und nicht schon bei bloßer Werbung. Ein Anbieten in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn die Ankündigung nach ihrem Inhalt so konkret gefasst ist, dass sie den Abschluss eines Geschäfts ohne Weiteres zulässt. Dagegen handelt es sich nur um Werbung, wenn es noch ergänzender Angaben und weiterer Verhandlungen bedarf, um das Geschäft abzuschließen (z. B. bei bloßer Darstellung des Dienstleistungsangebots der Kanzlei auf der Homepage oder in einer Werbeanzeige). In diesem Fall besteht eine Pflicht zur Preisangabe nach der Preisangabenverordnung (noch) nicht.
4. Sanktionen bei Verstoß gegen die Informationspflichten
Verstöße gegen die in der DL-InfoV vorgeschriebenen Informationspflichten stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann (§ 146 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 GewO i. V. m. § 6 DL-InfoV).
Beachte: Weitergehende Informationspflichten aus anderen Vorschriften, insbesondere nach der BGB-Informationspflichten- Verordnung und dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), bleiben unberührt und sind neben den Pflichtangaben nach der DL-InfoV zu beachten.
Ein Verstoß gegen die Anbieterkennzeichnungspflichten nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz kann sogar mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden
Die ODR-Verordnung wurde durch die im Dezember 2024 veröffentlichte Verordnung (EU) 2024/3228 aufgehoben und die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung zum 20. Juli 2025 eingestellt. Dementsprechend entfällt die ursprünglich bestehende Hinweispflicht für Steuerberater.
I. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Nach der EU-Richtlinie über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Verbrauchern bei Streitigkeiten mit Unternehmern aus Kauf- und Dienstleistungsverträgen außergerichtliche Streitbeilegungsstellen flächendeckend zur Verfügung stehen. Das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG) vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das die EU-Richtlinie umsetzt, regelt neben Einzelheiten des Schlichtungsverfahrens insbesondere die gesetzlichen Mindestanforderungen, die eine Verbraucherschlichtungsstelle erfüllen muss.
Die Steuerberaterkammern führen Vermittlungsverfahren zwischen Steuerberatern und Mandanten seit Jahrzehnten sehr erfolgreich durch. Die bei der Kammervermittlung tätigen Schlichter gewährleisten aufgrund ihres Fachwissens und ihrer beruflichen Erfahrungen eine besonders kompetente und effektive Schlichtung. Die Vermittlung durch die Steuerberaterkammer ist für Steuerberater und Mandanten kostenfrei. Darüber hinaus besteht für Steuerberater – auch nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – keine Verpflichtung, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Teilnahme hieran ist für den Steuerberater stets freiwillig.
Die Bundessteuerberaterkammer hatte gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine Änderung des Steuerberatungsgesetzes vorgeschlagen, um die gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass eine Verbraucherschlichtungsstelle für Steuerberater durch die Steuerberaterkammern eingerichtet werden kann. Nach Mitteilung des BMF wird jedoch eine solche Gesetzesänderung aller Voraussicht nach vor der nächsten Bundestagwahl nicht mehr umgesetzt werden. Vor dem Jahr 2018 ist daher die Einrichtung einer berufsspezifischen Verbraucherschlichtungsstelle durch die berufliche Selbstverwaltung aus Rechtsgründen nicht möglich.
Seit dem 1. April 2016 ist in Kehl eine Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle tätig, die auch für Schlichtungen zwischen Steuerberatern und ihren Mandanten zuständig ist (Zentrum für Schlichtung e. V., Straßburger Straße, 877694 Kehl am Rhein, Website: www.verbraucher-schlichter.de). Im Gegensatz zur Vermittlung der Steuerberaterkammer sind die dort tätigen Schlichter aber berufsfremde Personen, die über kein fachspezifisches Know-how verfügen und mit den Besonderheiten der beruflichen Tätigkeit von Steuerberatern nicht vertraut sind. Zudem ist das Schlichtungsverfahren für den Unternehmer und damit auch für Steuerberater gebührenpflichtig. Die Gebühren betragen je nach Streitwert zwischen 50,00 und 600,00 €. Die Steuerberaterkammer empfiehlt daher ihren Mitgliedern, auch künftig die Vermittlung der Steuerberaterkammer nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG in Anspruch zu nehmen.
II. Neue Informationspflichten für Steuerberater
Das Verbrauerstreitbeilegungsgesetz schafft auch für Steuerberater neue Informationspflichten, die ab dem 1. Februar 2017 gelten.
1. Allgemeine Informationspflicht (§ 36 VSBG)
- Unternehmer und damit auch Steuerberater, die eine Website unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden, müssen Verbraucher darüber informieren, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG). Eine gesetzliche oder berufsrechtliche Teilnahmepflicht besteht für Steuerberater nicht. Sie können daher selbst darüber entscheiden, ob sie bei Streitigkeiten mit dem Mandanten die Vermittlung durch die Steuerberaterkammer in Anspruch nehmen oder an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen wollen. Es ist daher auch möglich, der Informationspflicht in der Weise nachzukommen, dass der Steuerberater erklärt, dass er zur Teilnahme weder bereit noch verpflichtet ist. Entsprechend der oben gegebenen Empfehlung, auch künftig die Vermittlung der Steuerberaterkammer nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG in Anspruch zu nehmen, rät die Steuerberaterkammer ihren Mitgliedern, sich dahingehend zu erklären, dass sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet sind.
Die Informationspflicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG gilt nicht für Unternehmer, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben. Maßgeblich ist insoweit die Kopfzahl an Beschäftigten. - Wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor
einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder er aufgrund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist, müssen Verbraucher zudem auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hingewiesen werden (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG). Der Hinweis muss Angaben zur Anschrift und Website der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung enthalten, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Da eine rechtliche Verpflichtung zur Teilnahme für Steuerberater nicht besteht, setzt diese Informationspflicht voraus, dass der Steuerberater sich allgemein oder durch Vereinbarung mit dem Mandanten (z. B. in einer Schlichtungsabrede) hierzu verpflichtet hat. Da im Bereich der Steuerberater bisher keine Verbraucherschlichtungsstellen bestehen, gilt diese Informationspflicht nur dann, wenn sich Steuerberater künftig zu einer solchen Teilnahme selbst verpflichten. - Die oben genannten Informationen müssen bei Unterhaltung einer Kanzleiwebsite auf der Website und bei Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zusammen mit diesen gegeben werden. Sie müssen leicht zugänglich, klar und verständlich sein.
Ausweislich der Gesetzesbegründung gelten die Informationspflichten des § 36 VSBG gegenüber „künftigen Vertragspartnern“. Sie müssen somit nur bei Neumandanten erfüllt werden; eine Nachholung der Information gegenüber bereits bestehenden Mandanten ist dagegen nicht erforderlich. Daher müssen bei Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen diese an Altmandanten auch nicht erneut übergeben werden.
2. Informationspflicht nach Entstehen einer Streitigkeit (§ 37 VSBG)
Steuerberater müssen künftig Verbrauchermandanten in Textform auf eine für sie zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Website hinweisen, wenn die Streitigkeit mit dem Mandanten nicht beigelegt werden konnte. Zugleich ist anzugeben, ob der Steuerberater zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist. Als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle wäre in diesem Fall die Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. anzugeben. Auch diesbezüglich rät die Steuerberaterkammer ihren Mitgliedern entsprechend der unter II. 1a) gegebenen Empfehlung, darauf hinzuweisen, dass sie weder bereit noch verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren bei der Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. teilzunehmen.