Service zur Ausbildung
Ausbildung. Klar geregelt.
Alles rund um die Ausbildung Steuerfachangestellte/r
Von den rechtlichen Grundlagen über den Ausbildungsvertrag bis hin zur Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer: Hier sind alle wichtigen Informationen zur Ausbildung übersichtlich gebündelt.
Klar. Einfach. Auf einen Blick.
Die Ausbildungsverordnung für Steuerfachangestellte gibt der Ausbildung ihren verbindlichen Rahmen.
Sie legt fest:
- wie lange die Ausbildung dauert,
- wie sie aufgebaut ist,
- welche Inhalte vermittelt werden,
- und welche Anforderungen für Zwischen- und Abschlussprüfung gelten.
Erlassen wird die Verordnung vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung.
Die Ausbildungsverordnung definiert den bundesweiten Rahmen. Die konkrete Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfungen wird in der Prüfungsordnung der jeweils zuständigen regionalen Steuerberaterkammer (StBK) geregelt.
Der Ausbildungsvertrag muss vor Beginn der Ausbildung abgeschlossen und zur Eintragung in das offizielle Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse bei der StBK eingereicht werden.
Mit dem Ausbildungsvertrag online können Ausbildungskanzleien den Ausbildungsvertrag bequem, schnell und benutzerfreundlich über die kostenlose Webanwendung erstellen und ausdrucken.
Der Ausbildungsvertrag besteht aus dem Antrag auf Eintragung und dem Ausbildungsvertrag. Nach der Unterzeichnung werden diese Vertragsunterlagen bei der StBK eingereicht.
Die Einreichung kann per E-Mail an ausbildung@stbk-koeln.de oder über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) erfolgen.
Von einer Einreichung auf dem Postweg bitten wir abzusehen.
Bei einem dualen Studium (ausbildungsintegriert) ist zusätzlich ein entsprechender Bildungsvertrag abzuschließen. Für eine betriebliche Umschulung steht ein eigenes Vertragsformular zur Verfügung.
Alle Vertragsunterlagen auf einen Blick
Mit dem Ausbildungsvertrag ist auch die Anmeldung bei der Berufsschule wichtig.
Der Ausbildungsvertrag wurde geprüft und erfolgreich in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragen.
Beide Vertragsparteien erhalten anschließend ihre persönliche Eintragungsbestätigung.
Mit dem Ausbildungsnachweis dokumentieren Auszubildende ihre Tätigkeiten und Lerninhalte – regelmäßig und nachvollziehbar.
Der Ausbildungsnachweis kann digital oder handschriftlich geführt werden.
- Digital: Am PC oder mit einer Software bzw. Webanwendung erstellt und von Auszubildenden und Ausbildenden abgezeichnet. Der Ausbildungsnachweis wird als PDF eingereicht.
- Handschriftlich: Klassisch auf Papier - handschriftlich geführt, datiert und von Auszubildenden und Ausbildenden unterschrieben. Der Ausbildungsnachweis wird ebenfalls als PDF eingereicht.
- Für alle Auszubildenden verpflichtend
- Tätigkeiten und Lerninhalte dokumentieren
- Auch behandelte Themen in der Berufsschule
- Mit Datum und Unterschrift bestätigen
- Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung
Gute Ausbildung braucht Begleitung.
Ausbildende ermöglichen das regelmäßige Führen der Ausbildungsnachweise, gehen sie gemeinsam mit den Auszubildenden durch und unterstützen, wenn Fragen entstehen.
Bei einer Umschulung ist ein Ausbildungsnachweis nicht verpflichtend. Wir empfehlen ihn trotzdem.
Er schafft Struktur und macht Lernfortschritte sowie die vermittelten Inhalte nachvollziehbar.
Die Ausbildungsdauer für Steuerfachangestellte ist in der Ausbildungsverordnung grundsätzlich auf 3 Jahre festgelegt. Nach § 8 Berufsbildungsgesetz (BBiG) kann sie unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt und in Ausnahmefällen auch verlängert werden.
Eine Verkürzung der Ausbildungsdauer kann aufgrund der schulischen Vorbildung oder einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung möglich sein.
Der Antrag wird gemeinsam von Ausbildenden und Auszubildenden gestellt – entweder bereits bei Vertragsabschluss oder zu einem späteren Zeitpunkt während der Ausbildung.
| Verkürzungsgründe | Verkürzung |
|---|---|
| Fachhochschulreife (schulischer Teil) oder höherer Schulabschluss | bis zu 6 Monate |
| Einschlägige Berufsausbildung oder rechts-/wirtschaftswissenschaftliches Studium | bis zu 12 Monate |
Bei einer Verkürzung der Ausbildungszeit während der laufenden Ausbildung sind darüber hinaus Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft durch geeignete Zeugnisse oder andere Nachweise zu belegen.
Verbleiben weniger als zwölf Monate bis zum regulären Ausbildungsende, ist eine Verkürzung der Ausbildungszeit nur noch über die sogenannte vorzeitige Zulassung zur Abschussprüfung möglich.
Bei einer Fortsetzung der Ausbildung kann die bereits absolvierte Ausbildungsdauer ganz oder teilweise angerechnet werden. Die Anrechnung ist keine Verkürzung der Ausbildungsdauer.
Wann gilt die Vergütung des nächsten Ausbildungsjahres?
Eine Verkürzung der Ausbildungsdauer bedeutet nicht automatisch, dass die Vergütung des nächsten Ausbildungsjahres früher beginnt.
Anders ist es, wenn Vorausbildungszeiten angerechnet werden. Diese Zeit gilt als bereits absolviert und wird bei der Ausbildungsdauer berücksichtigt. Das bedeutet: Der Anspruch auf die Vergütung des nächsten Ausbildungsjahres entsteht entsprechend früher.
Neben der Verkürzung der Ausbildungsdauer besteht die Möglichkeit einer vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung. Sie kommt insbesondere bei guten Leistungen während der Ausbildung in Betracht.
Eine vorzeitige Zulassung kann auch zusammen mit einer Verkürzung der Ausbildungsdauer erfolgen. In jedem Fall gilt: Die Mindestausbildungsdauer darf nicht unterschritten werden.
| Regelausbildungsdauer | Mindestausbildungsdauer |
|---|---|
| 36 Monate | 18 Monate |
Eine Verlängerung der Ausbildungsdauer ist nur in besonders begrenzten Ausnahmefällen möglich – zum Beispiel bei erheblichen Mängeln in der Ausbildung oder nach einer längeren Krankheit.
Die Auszubildenden können die Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Ausbildungsdauer beantragen. Die Ausbildenden werden dazu angehört und können Stellung nehmen.
Was gilt für die Vergütung?
Die Verlängerung verändert die Höhe der Ausbildungsvergütung nicht. Für die zusätzliche Ausbildungsdauer erhalten Auszubildende weiterhin die Vergütung des letzten Ausbildungsjahres.
Auch nach einer nicht bestandenen Abschlussprüfung kann die Ausbildung verlängert werden. Nach § 21 Abs. 3 BBiG können Auszubildende verlangen, dass ihr Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert wird – längstens jedoch um ein Jahr.
Können Auszubildende krankheitsbedingt nicht an der Abschlussprüfung teilnehmen, gelten für die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses die gleichen Regeln wie bei einer nicht bestandenen Prüfung.
Weitere Informationen zur krankheitsbedingten Verhinderung unter Prüfungen.
Antrag Verlängerung der Ausbildungsdauer bei nichtbestandener Prüfung
In einer Ausbildung läuft nicht immer alles nach Plan. Unterschiedliche Erwartungen oder Meinungen können zu Konflikten führen. Wichtig ist, frühzeitig miteinander ins Gespräch zu kommen.
Wir unterstützen bei Fragen, Konflikten und Beschwerden - vertraulich, persönlich und lösungsorientiert.
Unser Tipp: Frühzeitig das Gespräch suchen - idealerweise bevor eine Kündigung ausgesprochen wird oder ein arbeitsgerichtliches Verfahren beginnt. Gemeinsam lassen sich Hintergründe klären und passende Schritte finden.
Ist ein Konflikt festgefahren, kann eine neutrale Mediation neue Perspektiven schaffen. Das Verfahren ist vertraulich, neutral und ergebnisoffen. Wir begleiten das Gespräch und unterstützen beide Seiten dabei, eine tragfähige Lösung zu entwickeln.
Das Ziel: Missverständnisse klären. Vertrauen stärken. Die Ausbildung erfolgreich fortsetzen.
Ein Mediationsgespräch wird benötigt?
Antrag ausfüllen, per E-Mail senden – Wir kümmern uns um die nächsten Schritte.
Die Ausbildung Steuerfachangestellte/r ist neu aufgestellt. Moderner. Digitaler. Näher an der Praxis.
Die neue Ausbildungsverordnung wurde am 22. August 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist seit dem 1. August 2023 in Kraft. Für Ausbildungsverhältnisse, die vor diesem Datum begonnen haben, gilt weiterhin die bisherige Ausbildungsverordnung.
Die Neuordnung bringt die Ausbildung auf den aktuellen Stand der Berufspraxis.
Digitalisierung
Digitale Arbeitsprozesse in der Kanzlei werden stärker zum Bestandteil der Ausbildung.
Kommunikation
Kommunikative Fähigkeiten werden gezielt gestärkt – für einen sicheren und professionellen Umgang mit Mandant/innen und im Team.
Praxis
Die Ausbildung orientiert sich noch stärker an den Anforderungen des modernen Kanzleialltags.
Bewährtes bleibt dabei erhalten: Zwischen- und Abschlussprüfung sind weiterhin Bestandteil der Ausbildung.
Die Bundessteuerberaterkammer und die Steuerberaterkammern haben die Ausbildungsordnung gemeinsam mit dem Deutschen Steuerberaterverband (DStV e.V.) und der Gewerkschaft ver.di überarbeitet.
Dabei ergänzen sich drei Bausteine:
Ausbildungsverordnung
Der rechtliche Rahmen.
Ausbildungsrahmenplan
Was in der Ausbildungskanzlei vermittelt wird.
Rahmenlehrplan
Was in der Berufsschule gelernt wird.
Eine neue Ausbildungsordnung ist der Anfang. Gelebt wird Sie in den Kanzleien.
Unterstützungsangebote und praktische Materialien
Mit der Neuordnung der Ausbildung Steuerfachangestellte/r wird das Berufsbild moderner, digitaler und näher an der heutigen Kanzleipraxis ausgerichtet.
Was ist neu? Was verändert sich für Ausbilder/innen und Kanzleien? Und wie lassen sich digitale Prozesse sowie wichtige kommunikative und persönliche Kompetenzen noch besser in die Ausbildung integrieren?
Antworten darauf gibt das kostenfreie Ausbilderseminar zur Neuordnung. Es zeigt die wichtigsten Neuerungen, macht sie verständlich und liefert konkrete Impulse und praktische Umsetzungshilfen für den Kanzleialltag.
Unterlagen zum Online-Ausbilderseminar:
Prüfung. Klar geregelt.
Alles Wichtige zu Zwischen- und Abschlussprüfungen
Von Anmeldung und Zulassung bis zu den Prüfungsterminen – alle wichtigen Informationen rund um die Prüfungen.
Klar. Einfach. Auf einen Blick.
Die Termine für die schriftliche Prüfung stehen im gemeinsamen Prüfungsverbund bereits fest. Die Prüfung findet an zwei aufeinanderfolgenden Tagen statt.
Für die mündliche Prüfung werden zunächst die Prüfungszeiträume festgelegt. Der individuelle Prüfungstermin wird rechtzeitig vor Beginn der Prüfung mit der persönlichen Einladung mitgeteilt.
Die Anmeldung zur Prüfung ist bis zum 14. September 2026 möglich. Die erforderlichen Unterlagen werden rechtzeitig bereitgestellt.
Die Anmeldeformulare stehen auch online zur Verfügung. Für Wiederholungsprüfungen steht ein gesondertes Formular bereit.
Dem Antrag sind alle erforderlichen Unterlagen sowie gegebenenfalls weitere Anträge, zum Beispiel auf Nachteilsausgleich oder vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung, beizufügen.
Die Einladungen werden etwa 14 Tage vor dem ersten Prüfungstermin versendet.
Dienstag, 24. November 2026 und Mittwoch, 25. November 2026
Ende Januar 2027 bis Mitte März 2027
Wichtige Informationen zu Prüfungsbereichen, Prüfungsformen, deren Gewichtung und den zugelassenen Hilfsmitteln
Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt in wenigen Schritten – für Auszubildende und Umschüler/innen gleichermaßen.
Die Prüfungsunterlagen enthalten alle wichtigen Informationen zur Anmeldung sowie das erforderliche Anmeldeformular.
Jede Ausbildungskanzlei erhält automatisch und rechtzeitig die Aufforderung zur Prüfungsanmeldung für ihre Auszubildenden. Bei einer überbetrieblichen Umschulung übernehmen die Bildungsträger die Rolle der Ausbildungskanzlei.
Der Versand der Anmeldeunterlagen für die Zwischenprüfung erfolgt in Abhängigkeit vom jeweiligen Prüfungstermin.
Bei der Abschlussprüfung erfolgt der Versand abhängig vom Prüfungstermin für die Sommerprüfung bzw. Winterprüfung.
Weitere Infos zu
Die Prüfungsanmeldung kann einfach und bevorzugt digital übermittelt werden:
Falls eine digitale Übermittlung im Einzelfall nicht möglich ist, bleibt die Anmeldung in Papierform selbstverständlich möglich.
Für die Prüfungsanmeldung ist die auf dem Anmeldeformular angegebene Frist maßgeblich.
Damit die Prüfungsanmeldung reibungslos erfolgen kann, sind die vollständigen Anmeldeunterlagen innerhalb dieser Frist einzureichen.
Eine nachgewiesene Behinderung kann einen Nachteilsausgleich begründen. Eine Behinderung liegt nach SGB IX vor, wenn eine körperliche, geistige, seelische oder Sinnesbeeinträchtigung vorliegt, die vom altersüblichen Zustand abweicht und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben voraussichtlich länger als sechs Monate beeinträchtigt.
Ausgeglichen werden ausschließlich behinderungsbedingte Erschwernisse in der Prüfung. Die Prüfungsanforderungen und die zu erbringende Prüfungsleistung bleiben unverändert.
Ein Nachteilsausgleich ist bei vorübergehenden Erkrankungen (z. B. Knochenbruch, Erkältung oder andere Infektionskrankheit) nicht möglich. Auch Prüfungsangst als solche und sprachliche Defizite in der Prüfungssprache begründen keinen Nachteilsausgleich.
Der Nachteilsausgleich wird spätestens mit der Prüfungsanmeldung beantragt. Dafür ist ein fachärztlicher Nachweis erforderlich, der bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr ist.
Wichtig: Antrag und Nachweis müssen vollständig eingereicht werden.
Jeder Antrag wird im Einzelfall geprüft. Über die geeigneten Ausgleichsmaßnahmen wird nach Prüfung der Unterlagen entschieden.
Wann sind Fehlzeiten relevant?
Für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist die zurückgelegte Ausbildungs- bzw. Umschulungsdauer entscheidend. Dabei werden Fehlzeiten in der Ausbildungskanzlei und in der Berufsschule berücksichtigt.
Fehlzeiten von bis zu 10 % der vorgesehenen Ausbildungsdauer gelten in der Regel als geringfügig. Sie haben grundsätzlich keinen Einfluss auf die zurückgelegte Ausbildungsdauer.
Bei mehr als 10 % Fehlzeit erfolgt eine zusätzliche Prüfung der Zulassung, bei der die Fehlzeiten bei der Zulassungsentscheidung berücksichtigt werden.
Ein guter Überblick über die Zwischen- und Abschlussprüfung schafft Orientierung für die Vorbereitung. Dazu gehört, sich frühzeitig mit den Rahmenbedingungen vertraut zu machen – von den Prüfungsbereichen und der Prüfungsdauer bis hin zur Prüfungsform und Gewichtung.
Mehr zu:
Grundsätzlich können in der Abschlussprüfung alle Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten geprüft werden, die nach dem Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden. Ergänzend kann auch der im Berufsschulunterricht vermittelte Lehrstoff berücksichtigt werden, soweit er sich auf die entsprechenden Ausbildungsinhalte bezieht.
Die Ausbildungsverordnung mit dem darin enthaltenen Ausbildungsrahmenplan bildet eine wichtige Grundlage für die Prüfungsvorbereitung. Sie gibt Orientierung, welche Inhalte während der Ausbildung vermittelt werden und für die Prüfung relevant sein können.
Eine gute Prüfungsvorbereitung verbindet das Wiederholen der Ausbildungsinhalte mit praktischem Üben. Vorbereitungskurse verschiedener Bildungsanbieter können dabei unterstützen, Wissen zu festigen und mögliche Wissenslücken zu schließen. Aus Gründen der Neutralität wird auf die Empfehlung einzelner Anbieter verzichtet.
Zur Vorbereitung auf die Zwischen- und Abschlussprüfung stehen Prüfungsaufgaben vergangener Jahre (ohne Lösungen) zur Verfügung. Diese bieten die Möglichkeit, unter realitätsnahen Bedingungen zu üben und sich gezielt mit den Anforderungen der Prüfung vertraut zu machen.
Ergänzend bietet der DWS-Verlag kostenpflichtig digitale Lern- und Prüfungsinhalte für die Abschlussprüfung sowie ein Übungsbuch mit Musteraufgaben und entsprechenden Lösungsvorschlägen an.
Wer während der Ausbildung überdurchschnittliche Leistungen zeigt, kann vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen werden. Die vorgezogene Prüfung findet höchstens 6 Monate vor dem ursprünglichen Prüfungstermin statt.
Bei einer vorzeitigen Zulassung nach § 45 Abs. 1 BBiG bleibt die Ausbildungsdauer unverändert. Anders als bei einer Verkürzung der Ausbildungsdauer nach § 8 Abs. 1 BBiG wird lediglich der Prüfungstermin vorgezogen.
Wird die vorgezogene Abschlussprüfung bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
Voraussetzung für die vorzeitige Zulassung sind überdurchschnittliche Leistungen in der Ausbildungskanzlei und in der Berufsschule.
Als überdurchschnittlich gilt ein Notendurchschnitt von 2,0 oder besser. In der Berufsschule gilt dies für die prüfungsrelevanten Fächer.
Für die vorzeitige Zulassung ist ein Antrag erforderlich. Dem Antrag ist das letzte Berufsschulzeugnis beizufügen.
Im Antrag werden die erforderlichen Leistungen in der Ausbildungskanzlei und in der Berufsschule bestätigt.
Frühestens 6 Monate vor dem gewünschten Prüfungstermin kann der Antrag gestellt werden.
Spätestens zum Anmeldeschluss des vorgezogenen Prüfungstermins muss der Antrag bei der StBK vorliegen.
Der Wunsch nach einer vorzeitigen Zulassung kann bereits im Vorfeld bei der StBK vorgemerkt werden.
Eine formlose E-Mail an ausbildung@stbk-koeln.de genügt zunächst.
Anschließend übernimmt die StBK die weitere Koordination und fordert rechtzeitig zur Antragstellung auf.
Auch ohne abgeschlossene Ausbildung kann in Ausnahmefällen eine Zulassung zur Abschlussprüfung möglich sein. Entscheidend ist die einschlägige Berufspraxis und das dadurch erworbene berufliche Wissen und Können.
Grundlage für eine externe Zulassung sind § 45 Abs. 2 BBiG und die jeweiligen Bestimmungen der Prüfungsordnung. Entscheidend ist eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens dem Eineinhalbfachen der regulären Ausbildungsdauer.
Für die externe Zulassung zur Abschlussprüfung ist grundsätzlich eine Berufstätigkeit von mindestens dem Eineinhalbfachen der regulären Ausbildungsdauer erforderlich. Bei einer 3-jährigen Ausbildung im Ausbildungsberuf Steuerfachangestellte/r entspricht das mindestens 4,5 Jahren Berufstätigkeit.
Entscheidend ist nicht nur die Dauer. Entscheidend ist die einschlägige Berufspraxis. Die Berufspraxis muss sich auf den gesamten Ausbildungsberuf beziehen. Sie muss die erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten vermitteln, die für die berufliche Handlungsfähigkeit als Steuerfachangestellte/r erforderlich sind.
Auch Ausbildungszeiten in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf können berücksichtigt werden. In besonderen Fällen kann von der Mindestzeit ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit durch geeignete Nachweise glaubhaft gemacht wird.
Ausländische Bildungsabschlüsse und im Ausland erworbene Berufserfahrung können ebenfalls berücksichtigt werden.
Für die externe Zulassung ist ein Antrag erforderlich. Welche Angaben und Nachweise erforderlich sind, ergibt sich aus dem Antragsformular.
Der Antrag kann bei der StBK Köln gestellt werden, wenn sich der Wohnsitz in deren Zuständigkeitsbereich befindet.
Ausbildungskanzlei und Berufsschule vermitteln die umfassenden Ausbildungsinhalte und bereiten damit auf die Abschlussprüfung vor. Bei einer externen Zulassung werden diese Inhalte eigenständig erworben. Die Prüfungsanforderungen sind für alle identisch.
Termine:
Herbst 2026: Donnerstag, 5. November 2026
Anmeldeschluss: 17. August des Jahres
Herbst 2027: Dienstag, 19. Oktober 2027
Anmeldeschluss: 30. Juni des Jahres
Herbst 2028: Dienstag, 17. Oktober 2028
Anmeldeschluss: 30. Juni des Jahres
Termin:
Winter 2026: Dienstag/Mittwoch, 24./25. November 2026
Anmeldeschluss: 14. September des Jahres
Sommer 2027: Dienstag/Mittwoch, 20./21. April 2027
Anmeldeschluss: noch offen
Winter 2027: Dienstag/Mittwoch, 23./24. November 2027
Anmeldeschluss: noch offen
Sommer 2028: Dienstag/Mittwoch, 25./26. April 2028
Anmeldeschluss: noch offen
Die Termine der mündlichen Prüfung werden mit der Einladung zur Abschlussprüfung mitgeteilt.
Weitere Informationen zu den einzelnen Prüfungsterminen werden unter Aktuelle Abschlussprüfung veröffentlicht, sobald sie vorliegen.
Die Abschlussprüfung nicht zu bestehen ist enttäuschend. Aber es ist nicht das Ende: Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden – die Chance auf einen erfolgreichen Abschluss bleibt also bestehen.
Am letzten Prüfungstag erhalten Auszubildende eine vom Vorsitz des Prüfungsausschusses unterschriebene Bescheinigung über das Prüfungsergebnis.
Sie bestätigt, ob die Abschlussprüfung insgesamt bestanden wurde. Berücksichtigt werden dabei alle Prüfungsleistungen – schriftlich, mündlich und gegebenenfalls die mündliche Ergänzungsprüfung.
Wichtig: Die Bescheinigung ist unverzüglich der Ausbildungskanzlei vorzulegen.
Ein detaillierte Prüfungsbescheid folgt anschließend auf dem Postweg. Eine Kopie wird an die Ausbilderin bzw. den Ausbilder gesendet.
Der Bescheid enthält die einzelnen Prüfungsergebnisse und informiert über die Möglichkeit einer Wiederholung.
Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann nach der für den Ausbildungsberuf geltenden Prüfungsordnung insgesamt zweimal wiederholt werden - frühestens zum nächstmöglichen Prüfungstermin.
Prüfungstermin Abschlussprüfung
Sofern die zulässigen Wiederholungsversuche noch nicht ausgeschöpft sind, liegt dem Prüfungsbescheid ein Antrag auf Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses wegen nicht bestandener Prüfung bei.
Möchten Auszubildende die Ausbildung fortsetzen, ist der Antrag unverzüglich an die StBK zurückzusenden und die Ausbildungskanzlei über den Verlängerungswunsch zu informieren.
Das Ausbildungsverhältnis kann auf diese Weise zweimal verlängert werden, maximal jedoch für 12 Monate. So können die noch möglichen Wiederholungsversuche innerhalb der verlängerten Ausbildungsdauer abgelegt werden.
Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung erfolgt wie bei der regulären Prüfung. Besteht kein Ausbildungsverhältnis mehr, z. B. bei einer Wiederholung ohne Verlängerungswunsch, wird die Anmeldeaufforderung direkt an die Prüfungsteilnehmenden versendet.
Wird die Abschlussprüfung auch im zweiten Wiederholungsversuch nicht bestanden, gilt sie als endgültig nicht bestanden. Weitere Wiederholungsversuche sind dann nicht möglich.
Die Statistiken geben einen kompakten Überblick über die vergangenen Zwischen- und Abschlussprüfungen der Steuerfachangestellten.
Lehrgänge und Seminare für Auszubildende
Praxisnahe Lehrgänge und Seminare als Ergänzung zur Ausbildung – zum Vertiefen, Anwenden und Weiterlernen.
Mehr Fachwissen. Mehr Sicherheit. Mehr Praxis.
Auszubildende: Erfolgreich in die Praxis der Steuerberatung
Gemeinsam mit der Akademie für Steuer- und Wirtschaftsrecht
Der Einstieg in die Berufspraxis bringt für dich als Auszubildende/r viele neue Herausforderungen mit sich: Mandant/innen professionell betreuen, fachliche Aufgaben sicher meistern und sich im Team zurechtfinden.
Dieses Seminar bereitet dich optimal auf den Berufsalltag vor. Es vermittelt praxisnah, wie eine souveräne Kommunikation, ein professioneller Auftritt, ein passender Dresscode und eine gute Selbstorganisation den erfolgreichen Start in die Steuerberatung erleichtern – für einen sicheren Einstieg von Anfang an.
Weitere Informationen findest du im Online-Buchungssystem der Steuerberaterkammer Köln:
Der Lehrgang richtet sich an dich als Auszubildende/r zu Beginn deiner Ausbildung und vermittelt praxisnah die Grundlagen der Finanzbuchhaltung. Du lernst die wichtigsten Begriffe und Zusammenhänge – von Buchungssätzen über Konten bis hin zu Soll und Haben – kennen und schaffst so eine sichere Basis für ihre Ausbildung und den Berufsalltag.
Das erwartet dich als Auszubildende/r
- Praxisnahe Einführung in die Finanzbuchhaltung
- Kleine Lerngruppen und individuelle Betreuung durch erfahrene Dozentinnen und Dozenten
- Angenehme Lernatmosphäre mit Raum für Austausch und Fragen
Weitere Informationen findest du im Online-Buchungssystem der Steuerberaterkammer Köln, sobald die Termine für 2027 veröffentlicht wurden.
Lehrgang Einstieg Finanzbuchhaltung - Anmeldung geschlossen
Der dreitägige Kurzlehrgang „Finanzbuchhaltung“ richtet sich an Auszubildende im zweiten Ausbildungsjahr, die nach dem bisherigen Ausbildungsverlauf besondere Unterstützung benötigen. Ziel ist es, die theoretischen Ausbildungsinhalte der Finanzbuchhaltung – die bis Mitte des zweiten Ausbildungsjahres vermittelt wurden – zu wiederholen und zu vertiefen (keine Prüfungsvorbereitung), um die lernschwächeren Auszubildenden bestmöglich zu fördern.
Das erwartet dich als Auszubildende/r
- Praxisnahe Wiederholung und Vertiefung der wichtigsten Inhalte
- Kleine Lerngruppen und individuelle Unterstützung durch erfahrene Dozentinnen und Dozenten
- Motivierende Lernatmosphäre mit viel Raum für Fragen und Austausch
Weitere Informationen findest du im Online-Buchungssystem der Steuerberaterkammer Köln, sobald die Termine für 2027 veröffentlicht wurden.
Kurzlehrgang Finanzbuchhaltung - Anmeldung geschlossen
Zwischen Berufsschule und Kanzleialltag liegt oft die größte Herausforderung: Die Theorie in die Praxis umzusetzen. Genau hier setzt der Lehrgang „Fit in der Praxis“ an.
Anhand realistischer Praxisfälle lernst du als Auszubildende/r im letzten Ausbildungsjahr Schritt für Schritt, dein Fachwissen sicher im Berufsalltag anzuwenden. Statt reiner Theorie steht die praktische Umsetzung im Mittelpunkt – von der laufenden Finanzbuchhaltung und Lohnabrechnung über Einkommen-, Umsatz- und Unternehmenssteuererklärungen bis hin zur Betreuung von Unternehmensmandaten. Ergänzt wird der Lehrgang durch wichtige Themen wie Personen- und Kapitalgesellschaften sowie das Verfahrensrecht.
Das Ergebnis: mehr Sicherheit im Arbeitsalltag, mehr Selbstvertrauen im Umgang mit Mandat:innen und ein direkter Mehrwert für die Kanzlei. Du bist bestens auf die Praxis vorbereitet und kannst dein Wissen schon während der Ausbildung kompetent und eigenständig einsetzen.
Weitere Informationen findest du im Online-Buchungssystem der Steuerberaterkammer Köln, sobald die Termine für 2027 veröffentlicht wurden.
Lehrgang Fit für die Praxis - Anmeldung geschlossen
Der Kurzlehrgang "Steuern und Wirtschaft" richtet sich an Auszubildende am Ende des ersten Ausbildungsjahrs, die nach dem bisherigen Ausbildungsverlauf besondere Unterstützung benötigen. Ziel ist es, die theoretischen Ausbildungsinhalte des Steuerwesens und der Wirtschafts- und Sozialkunde zu wiederholen und zu vertiefen, um die lernschwächeren Auszubildenden bestmöglich zu fördern.
Das erwartet dich als Auszubildende/r
- Praxisnahe Wiederholung und Vertiefung der wichtigsten Inhalte
- Kleine Lerngruppen und individuelle Unterstützung durch erfahrene Dozentinnen und Dozenten
- Motivierende Lernatmosphäre mit viel Raum für Fragen und Austausch
Weitere Informationen findest du im Online-Buchungssystem der Steuerberaterkammer Köln, sobald die Termine für 2027 veröffentlicht wurden.
Kurzlehrgang Steuern und Wirtschaft - Anmeldung geschlossen
Fördermöglichkeiten berufliche Weiterbildung
Nachfolgend findest du eine Übersicht der uns bekannten Fördermöglichkeiten für die berufliche Weiterbildung. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bei Fragen wende dich bitte direkt an die jeweiligen Ansprechpartner/innen. Da viele Förderprogramme frühzeitige Anträge erfordern, empfehlen wir, dich rechtzeitig zu informieren.
Übersicht der Fördermöglichkeiten
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) – besser bekannt als Aufstiegs-BAföG – unterstützt Fachkräfte bei beruflichen Aufstiegsfortbildungen. Gefördert werden unter anderem Lehrgänge, die auf einen Meisterabschluss oder einen vergleichbaren Fortbildungsabschluss vorbereiten. Dazu gehört auch die Fortbildung zum/r Steuerfachwirt/in.
Weitere Informationen findest du unter
Die Bildungsprämie unterstützt berufliche Weiterbildungsmaßnahmen, die für die aktuelle oder zukünftige berufliche Tätigkeit von Bedeutung sind. Gefördert werden Qualifizierungen, die Fachwissen vertiefen oder neue Kompetenzen vermitteln. Auch für angehende Steuerfachwirt/innen kann diese Förderung interessant sein.
Weitere Informationen findest du unter
Die Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung (SBB) betreut im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zwei Stipendienprogramme:
- das Weiterbildungsstipendium
- das Aufstiegsstipendium
Weiterbildungsstipendium
Das Weiterbildungsstipendium unterstützt engagierte junge Fachkräfte bei ihrer beruflichen Qualifizierung. Gefördert werden fachliche Weiterbildungen – beispielsweise zum/r Steuerfachwirt/in –, aber auch fachübergreifende Qualifizierungen wie EDV- oder Sprachkurse. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sogar ein berufsbegleitendes Studium gefördert werden.
Die Steuerberaterkammer Köln betreut dieses Förderprogramm und ist Ansprechpartnerin für die Aufnahme.
Eine Bewerbung ist möglich, wenn du
- die Abschlussprüfung zum/r Steuerfachangestellten mit mindestens 87 Punkten bestanden hast,
- bei einem überregionalen beruflichen Leistungswettbewerb einen der Plätze 1 bis 3 erreicht hast oder
- deine besondere Qualifikation durch einen begründeten Vorschlag deines Arbeitgebers oder deiner Berufsschule nachweisen kannst.
Außerdem darfst du zum Zeitpunkt der Aufnahme
- kein Vollzeitstudium ohne regelmäßige Berufstätigkeit absolvieren,
- keinen Hochschulabschluss besitzen und
- das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Zeiten wie beispielsweise Grundwehr- oder Zivildienst oder Elternzeit können berücksichtigt werden, sodass eine Aufnahme in das Förderprogramm in bestimmten Fällen auch bis zu drei Jahre später möglich ist.
Weitere Informationen findest du unter
Aufstiegsstipendium
Das Aufstiegsstipendium richtet sich an besonders leistungsstarke Berufserfahrene, die ein erstes Hochschulstudium aufnehmen möchten – entweder in Vollzeit oder berufsbegleitend an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule.
Für die Bewerbung und Aufnahme in dieses Förderprogramm ist die Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung (SBB) direkt zuständig.
Weitere Informationen findest du unter
Stellenbörsen
Ausbildungs- und Praktikumsplätze finden
Die aktuellen Angebote findest du auf der Website der Imagekampagne #zahltsichausbildung unter den folgenden Links:
Ausbildungs- und Praktikumsplätze anbieten
Eine Anzeige für einen freien Ausbildungs- oder Praktikumsplatz können Sie entweder über die Kampagnenseite “GEMEINSAM handeln!” oder über das Antragsportal der Steuerberaterkammern über die folgenden Links erstellen: