Voraussetzungen

Die Verleihung des Fachberatertitels setzt voraus, dass der/die Antragsteller/in seit mindestens drei Jahren als Steuerberater/in oder Steuerbevollmächtige/r bestellt ist. Der Steuerberater muss besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des internationalen Steuerrechts nachweisen.

Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt in der Regel die erfolgreiche Teilnahme an einem fachberaterspezifischen Lehrgang mit drei Klausuren voraus. Die Lehrgangsveranstalter müssen ihre Angebote von der zuständigen Steuerberaterkammer zertifizieren lassen, um die hohe Qualität der Ausbildung zu garantieren.

Wichtig: Wird der Antrag auf Verleihung der Fachberaterbezeichnung nicht innerhalb eines Jahres nach erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs gestellt, ist ab dem Jahr, das auf die Lehrgangsbeendigung folgt, Fortbildung in Art und Umfang von § 9 der Fachberaterordnung (FBO) nachzuweisen. Der lückenlose Nachweis von mind. 10 Zeitstunden Pflichtfortbildung pro Kalenderjahr ist zwingende Voraussetzung für das Antragsverfahren.

Für den Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen muss der/die Antragsteller/in innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung mindestens 30 Fälle mit Bezug zum internationalen Steuerrecht persönlich und eigenverantwortlich bearbeitet haben. Auch Fälle, die ein Syndikus-Steuerberater im Rahmen seiner Tätigkeit im Unternehmen bearbeitet hat, können berücksichtigt werden, soweit sie fachlich unabhängig und selbständig bearbeitet wurden. Dies gilt allerdings nur, soweit im Zeitpunkt der Bearbeitung der Fälle bereits eine Bestellung als Steuerberater bestand. Die Umsatzsteuer im Europäischen Binnenmarkt sowie anderer ausländischer Staaten ist nicht Gegenstand der nachzuweisenden besonderen Kenntnisse. Die im Einzelnen nachzuweisenden besonderen Kenntnisse im Internationalen Steuerrecht können Sie der Anlage 1 zur Fachberaterordnung entnehmen.

Anlage 1 FBO Stand: 01.08.2022