Ausnahmegenehmigung gewerbliche Tätigkeit

Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten ist es grundsätzlich untersagt, eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben. Die Steuerberaterkammer kann jedoch von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbsatz StBerG). Genehmigungsfähige Fallgruppen sind in § 16 BOStB aufgeführt. Hierzu gehören u. a. die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten im Rahmen vereinbarer Tätigkeiten sowie der vorübergehende Betrieb von gewerblichen Unternehmen, die im Wege der Erbfolge auf den Steuerberater übergegangen sind, oder von Unternehmen naher Angehöriger des Steuerberaters.

Zur Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verbot der gewerblichen Tätigkeit sind Art und Umfang des beabsichtigten Vorhabens detailliert und ggf. unter Vorlage von Nachweisen (Gesellschaftsvertrag) zu schildern.

Für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verbot der gewerblichen Tätigkeit wird eine Gebühr in Höhe von 500 Euro erhoben (§ 3 b der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Köln).