Informationen Flutkatastrophe

Abbildung zeigt Regenschirm, der aus Menschen gebildet wird

Aufbauhilfe für Unternehmen

Seit 17. September 2021 können Anträge für Aufbauhilfen für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Angehörige der Freien Berufe, Selbstständige, Unternehmen der Wohnungswirtschaft, für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für Fischerei und Aquakultur und für den Wiederaufbau der Infrastrukturen in den Kommunen eingereicht werden. Das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes NRW hat die Frist für die Antragstellung noch einmal verlängert: Die Anträge müssen bis zum 30. Juni 2025 eingereicht werden.

Die Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen vom 10. September 2021 sieht eine umfangreiche Entschädigung der im Zusammenhang mit Starkregen und Hochwasser entstandenen Schäden vor. Betroffenen Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen werden Entschädigungen in Höhe von bis zu 80 Prozent des Schadens gewährt. Hinzu kommen Leistungen Dritter zum Beispiel aus Versicherungen oder auch der gewährten Soforthilfe bis zu maximal 100 Prozent des ermittelten Schadens. Darüber hinaus gehende Leistungen Dritter oder der Soforthilfe sind bei den Hilfen des Fonds anzurechnen. Für begründete Härtefälle kann eine Einzelfallregelung getroffen werden und damit bis zu 100 Prozent des Schadens durch den Fonds
“Aufbauhilfe 2021” ausgeglichen werden. Den genauen Wortlaut der Förderrichtlinie finden Sie hier:

Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen vom 10.09.2021

Weitere Informationen zu den Unterstützungsangeboten für den Wiederaufbau finden Sie auch unter:

Land NRW - Start der Wiederaufbauhilfe für Betroffene der Hochwasserkatastrophe 

Antragstellung der Aufbauhilfen für Unternehmen
(nach dem aktuell der StBK Köln bekannten Stand ohne Gewähr hinsichtlich etwaiger Änderungen)

Unternehmen können Schäden an Vermögenswerten wie Betriebsgelände, Gebäuden, Ausrüstungen, Maschinen oder Lagerbeständen sowie Einkommenseinbußen für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten geltend machen. Bei Sachschäden sind die Kosten für Reparatur oder den wirtschaftlichen Wertverlust geltend zu machen. Voraussetzung ist eine Begutachtung der entstandenen Schäden. Das Verfahren ist dreistufig: 

  • Beauftragung eines anerkannten Gutachters zur Schadenermittlung, soweit noch nicht vorliegend
  • Unternehmen und damit auch Berufsangehörige stellen ihre Anträge nicht unmittelbar bei der NRW.BANK, sondern gehen zunächst auf die zuständige Kammer (IHK, Handwerkskammer, Berufskammer) zu; Berufsangehörige wenden sich an die für sie zuständige Kammer. Dort werden sie, falls erforderlich, bei der Antragstellung beraten und unterstützt und erhalten eine Plausibilisierung der Anträge.
  • Für geschädigte Berufsangehörige prüft die zuständige Steuerberaterkammer deren Betroffenheit im Schadensgebiet durch einen Abgleich mit dem Berufsregister. Der Antrag wird ferner auf Vollständigkeit hinsichtlich der einzureichenden Unterlagen und - soweit durch die Kammer beurteilbar – auf Plausibilität des geltend gemachten Schadens durchgesehen.
  • Im Anschluss an die Plausibilisierung wird der vollständige Antrag online bei der NRW.BANK eingereicht. Diese bewilligt die Mittel und zahlt sie aus. Die Unternehmerinnen und Unternehmen können bereits vor Beantragung der Gelder mit den Aufbauarbeiten beginnen. (Quelle Land NRW)

Mitglieder können ihren Antrag per E-Mail unter mail@stbk-koeln.de bei der Steuerberaterkammer Köln einreichen. Bitte achten Sie auf Vollständigkeit der Unterlagen, da eine Bearbeitung sonst nicht möglich ist.

Weitere Informationen, einen umfassenden FAQ-Katalog und die erforderlichen Formulare finden Sie bei der NRW.Bank wie folgt:

NRW.Bank - Wiederaufbau NRW anlässlich von Schäden durch Starkregen und Hochwasser im Juli 2021 – Aufbauhilfen für Unternehmen

Soweit Sie Mandanten bei der Antragstellung beraten, erhalten Sie weitergehende Informationen von den jeweils für Ihre Mandanten zuständigen IHKs und HWKs. Sofern Sie selbst betroffen sind und weitergehende Fragen haben, können Sie sich an uns wenden. Senden Sie uns dazu bitte eine E-Mail mit dem Betreff Aufbauhilfe für Berufsangehörige an mail@stbk-koeln.de oder rufen Sie uns unter 0221 33643-37 (Frau Bröhenhorst) an.

Webinar "Aufbauhilfe NRW: Für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer" am 6. Dezember 2021

Die IHK Bonn/Rhein-Sieg hat in Kooperation mit der Steuerberaterkammer Köln, dem Steuerberater-Verband e. V. Köln und der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe am 6. Dezember 2021 ein Webinar zur Aufbauhilfe NRW durchgeführt. In dem Webinar wurde der Ablauf des Antragsverfahrens und insbesondere die Rolle der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei der Ermittlung der Einkommenseinbußen erläutert.

Webinar "Aufbauhilfe NRW: Für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer" am 06.12.2021

Sachverständige

Im bundesweiten Sachverständigenverzeichnis sind Experten der jeweiligen Fachgebiete aufgelistet:

Bundesweites Sachverständigenverzeichnis

Hinweis: Nach Rücksprache mit der IHK Köln weist das Sachverständigenverzeichnis keine speziellen Gutachter für Kanzlei- oder Praxiseinrichtungen aus, weil es diese Kategorie so nicht gibt. Ggf. müssen mehrere Gutachten z. B. für die Möblierung und die EDV eingeholt werden. Hierzu werden im Sachverständigenverzeichnis unter „Büroeinrichtung und Organisation“, „Betriebs- und Geschäftsausstattung“ und „Informationstechnologie“ Sachverständige angezeigt, die kontaktiert werden können.

Ergänzt wird dieses Verzeichnis durch die Sachverständigendatenbank des Handwerks:

Sachverständigendatenbank des Handwerks

Weiterhin werden Gutachten von Versicherungsunternehmen anerkannt. Im Falle von Einkommenseinbußen sind Gutachten durch Steuerberater (inklusive Steuerbevollmächtigte), Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer möglich. Bitte nutzen Sie hierfür den bundesweiten Steuerberater-Suchdienst:

Bundesweiter Steuerberater-Suchdienst

Hinweis: Bitte wählen Sie unter Arbeitsgebiete das Stichwort „Gutachten zu betriebswirtschaftlichen Fragen“ aus.

Die Kosten für das/die Gutachten wird/werden im Rahmen der Aufbauhilfe erstattet, dies allerdings nur, wenn der Betrieb in NRW fortgeführt wird.