Syndikus

Steuerberater können unter bestimmten Voraussetzungen als Angestellte bei einem nicht berufsständischen Arbeitgeber (z. B. in der Steuerabteilung eines Unternehmens) tätig sein (§ 58 Satz 2 Nr. 5a StBerG).

Voraussetzung ist insbesondere, dass im Rahmen des Anstellungsverhältnisses Vorbehaltstätigkeiten im Sinne des § 33 StBerG erbracht werden, also etwa die Erstellung der Lohn- und Finanzbuchführung, des Jahresabschlusses, der betrieblichen Steuererklärungen, Auftreten für den Arbeitgeber vor Finanzbehörden und –gerichten etc. Zu beachten ist, dass der Syndikus-Steuerberater nicht für den Arbeitgeber in seiner Eigenschaft als Steuerberater auf der Grundlage eines eigenen Mandats tätig werden darf.

Der Arbeitgeber muss unwiderruflich erklären, dass der Syndikus-Steuerberater nicht daran gehindert ist, seinen Pflichten als Steuerberater nachzukommen. Er muss insbesondere berechtigt sein, sich während der Dienstzeit zur Wahrnehmung etwaiger Gerichts- und Behördentermine und Besprechungen jederzeit von seinem Arbeitsort entfernen zu dürfen, ohne im Einzelfall eine Erlaubnis hierfür einholen zu müssen.

Als berufliche Niederlassung des Syndikus-Steuerberaters gilt der Ort, von dem aus er beabsichtigt, selbstständig als Steuerberater tätig zu werden. Der Syndikus-Steuerberater ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten. Wird er jedoch neben seiner Tätigkeit bei dem nicht berufsständischen Arbeitgeber ausschließlich als angestellter Steuerberater oder freier Mitarbeiter bei einer Person im Sinne des § 3 StBerG (Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer etc.) tätig, gilt die regelmäßige Arbeitsstätte als berufliche Niederlassung und der Versicherungsschutz kann über die bestehende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Arbeitgebers bzw. Auftraggebers erfolgen.

Die Begründung oder Beendigung einer Angestelltentätigkeit im Sinne des § 58 Satz 2 Nr. 5a StBerG ist der Steuerberaterkammer unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen. Eine Anzeigepflicht besteht auch für den Fall, das sich der Inhalt der Tätigkeit ändert.

Ein Formular mit der Erklärung zur Aufnahme einer Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater und der Arbeitgeberbescheinigung mit Hinweisen für Arbeitgeber, die Syndikus-Steuerberater beschäftigen, finden Sie nachfolgend.

Erklärung zur Aufnahme einer Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater / Arbeitgeberbescheinigung (pdf)

Verschiedene Fragen zur Berufsausübung als Syndikus finden Sie bei unseren FAQ Syndikus-Steuerberater beantwortet.

FAQ Syndikus-Steuerberater (pdf)