Abwehr unerlaubter Steuerrechtshilfe

Die Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von hierzu befugten Personen und Vereinigungen ausgeübt werden.

Werden der Steuerberaterkammer Anhaltspunkte für eine unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen bekannt, kann sie wettbewerbsrechtliche Maßnahmen ergreifen. Sie fordert den unbefugt Hilfeleistenden zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und eines Vertragsstrafeversprechens auf und macht bei Verstößen die Vertragsstrafe geltend.