November- und Dezemberhilfe

(Stand: 11.08.2023) Mit der November- und Dezemberhilfe wurden Unternehmen, Selbstständige und Vereine, die von den Schließungen ab 2. November 2020 zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen waren, unterstützt. Die Antragsfrist für Erstanträge endete am 30. April 2021. Die Schlussabrechnungen für die Pakete 1 (Überbrückungshilfen I bis III; November-/Dezemberhilfe) und 2 (Überbrückungshilfe III Plus/IV) können nun bis zum 31. Oktober 2023 eingereicht werden. Darüber hinaus kann bis zum vorgenannten Termin eine Fristverlängerung bis zum 31. März 2024 beantragt werden. 

Weitere Informationen zur Schlussabrechnung finden Sie unter folgendem Link:

Informationen des BMWK und BMF zur Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen sowie der November- und Dezemberhilfe

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat folgende Erläuterungen zu den Änderungsanträgen gegeben:
Im Falle von Anträgen über prüfende Dritte ist eine nachträgliche Änderung bereits gestellter Anträge auch im Rahmen der Schlussabrechnung möglich (diese Möglichkeit entfällt bei der Antragstellung im eigenen Namen). Auch auf diesem Weg können beispielsweise Informationen ergänzt werden, die voraussichtlich zu einer Nachzahlung zu Gunsten führen werden. Zudem wird ein Wechsel der beihilferechtlichen Grundlage im Rahmen der Schlussabrechnung möglich sein, sofern der entsprechende Wechsel zu diesem Zeitpunkt beihilferechtlich noch zulässig ist (vgl. Beihilferechts-FAQ). Änderungen, die nicht zu einer Erhöhung der Fördersumme führen, erfordern keinen Änderungsantrag, sondern werden im Rahmen der Schlussabrechnung mitgeteilt. Für solche Anpassungen kann folglich kein Änderungsantrag gestellt werden. Ein Änderungsantrag kann nach dem 31. Juli 2021 nur in begründeten Ausnahmefällen gestellt werden, sofern der Erstantrag über einen prüfenden Dritten gestellt wurde. Eine solcher begründeter Ausnahmefall liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn der Erstantrag bis zum 30. Juni 2021 noch nicht beschieden oder teilbeschieden wurde (so dass ein Änderungsantrag bis zum 31. Juli 2021 nicht rechtzeitig gestellt werden konnte). Zudem liegt ein begründeter Ausnahmefall auch dann vor, wenn der Antragstellende oder prüfende Dritte unmittelbar von den Überflutungen im Juli 2021 betroffen war, so dass ein Änderungsantrag aufgrund höherer Gewalt nicht bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden konnte. Liegt einer der oben genannten begründeten Ausnahmefälle oder eine explizite Aufforderung zur Antragsänderung durch die Bewilligungsstelle vor, können Sie sich an den Servicedesk wenden (Service-Hotline für prüfende Dritte: +49 30 – 530 199 322, Servicezeiten Montag bis Freitag von 08:00 bis 18:00 Uhr). In allen anderen Fällen ist nach dem 31. Juli 2021 kein Änderungsantrag mehr möglich. In solchen Fällen kann zur nachträglichen Änderung bereits gestellter Anträge die Schlussabrechnung genutzt werden.

Die FAQ-Kataloge und weitere Informationen zur November- und Dezemberhilfe finden Sie wie folgt:

FAQ-Katalog und weitere Informationen der BStBK zur November- und Dezemberhilfe

Informationen und FAQ-Katalog des BMWK und BMF zur November- und Dezemberhilfe

Mitgliedermailing vom 18.03.2021 - Anpassung der FAQ-Regelung bzgl. Gaststätten bei der November- und Dezemberhilfe (pdf)

Pressemitteilung des BMWi vom 27.02.2021 - Corona-Wirtschaftshilfen: Jetzt auch Antragstellung für großvolumige Wirtschaftshilfen möglich (pdf) 

Sonder-Wirtschaftsministerkonferenz - Gemeinsame Pressemitteilung vom 05.02.2021 - Neue Verbesserungen: Zusätzliche Flexibilität bei November- und Dezemberhilfe (pdf)