In dieser Rubrik finden Sie Aktuelles zur Abgabenordnung. Für weitere Informationen klicken Sie bitte auf die folgenden grau hinterlegten Überschriften. Auf erneuten Klick schließt sich der Themenbereich wieder.
1. Verhinderung einer Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen
(Stand: 27.08.2024) Die drei Steuerberaterkammern in Nordrhein-Westfalen haben sich mit einem gemeinsamen Schreiben an den Minister der Finanzen Nordrhein-Westfalen, Dr. Marcus Optendrenk, gewandt, in dem sie dazu aufrufen, die Einführung einer weiteren Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen zu verhindern. Schreiben gleichen Inhalts wurden ebenfalls an die Bundestagsabgeordneten im Kammerbezirk der Steuerberaterkammer Köln versandt.
2. Verzicht auf Sanktionierung bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen 2022
(Stand: 02.01.2024) Wie über die Bundessteuerberaterkammer gefordert, wird vor dem 2. April 2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen eingeleitet, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 am 31. Dezember 2023 endet. Die entsprechende Meldung des Bundesamts für Justiz finden Sie wie folgt:
3. Umstellung der Überstellungsläufe § 233a AO
4. Steuererklärungsfristen 2021
5. Verlängerung der Steuerklärungsfrist für VZ 2020 und Verzicht auf Sanktionierung bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen 2020
(Stand: 13.06.2022) Der Bundesrat hat am 10. Juni 2022 dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz (BR-Drs. 223/22 (B)) zugestimmt. Das Gesetz beinhaltet u. a. die vehement geforderte Verlängerung der Fristen für die Abgabe der Jahressteuererklärungen 2020 bis 2024:
Beratene Fälle
- VZ 2020: bis 31.08.2022 (LuF: 31.01.2023) = + 6 Monate
- VZ 2021: bis 31.08.2023 (LuF: 31.01.2024) = + 6 Monate
- VZ 2022: bis 31.07.2024 (LuF: 31.12.2024) = + 5 Monate
- VZ 2023: bis 31.05.2025 (LuF: 31.10.2025) = + 3 Monate
- VZ 2024: bis 30.04.2026 (LuF: 30.09.2026) = + 2 Monate
Nicht beratene Fälle
- VZ 2020: bis 31.10.2021 (LuF: Ende abw. WJ + 10 Monate) = + 3 Monate
- VZ 2021: bis 31.10.2022 (LuF: Ende abw. WJ + 10 Monate) = + 3 Monate
- VZ 2022: bis 30.09.2023 (LuF: Ende abw. WJ + 9 Monate) = + 2 Monate
- VZ 2023: bis 31.08.2024 (LuF: Ende abw. WJ + 8 Monate) = + 1 Monat