Steuererklärungsfristen 2021

Mitgliedermailing 29.08.2023 - Steuererklärungsfristen 2021 (pdf)

Verzicht auf Sanktionierung bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen 2021

Mitgliedermailing 01.12.2022 - Verzicht auf Sanktionierung bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen 2021 bis 11.04.2023 (pdf)

Kein Verzicht auf Sanktionierung bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen 2021
(Stand 02.11.2022) Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat die Forderung der Bundessteuerberaterkammer in einem Antwortschreiben abgelehnt. Zwar könne die hohe Belastung der Steuerberaterinnen und Steuerberater nachvollzogen werden, so das BMJ, gleichwohl komme eine erneute Verschiebung der Sanktionierung unterbliebener Offenlegungen nicht in Betracht. Die Offenlegung diene den Interessen Dritter, die in wirtschaftlich schwierigen Zeiten nicht als disponibel erscheinen. Zudem habe Deutschland die unionsrechtlich mögliche Frist – anders als andere Mitgliedstaaten – bereits maximal ausgeschöpft. Ebenso komme eine faktische Verlängerung durch Verschiebung der Sanktionierung vor dem unionsrechtlichen Hintergrund nicht in Betracht. Darüber hinaus verweist das BMJ in seinem Antwortschreiben darauf, dass der Antrag der Fraktion der CDU/CSU vom April dieses Jahres hinsichtlich eines Gleichlaufs von Steuererklärungs- und Offenlegungsfristen vom Deutschen Bundestag zwischenzeitlich abgelehnt wurde.

Eingabe der Bundessteuerberaterkammer zum Verzicht auf Sanktionierung bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen 2021
(Stand: 15.08.2022) Mit Schreiben vom 9. August 2022 hat die Bundessteuerberaterkammer eine Eingabe an das Bundesministerium der Justiz abgegeben. Sie fordert darin die Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüsse nach § 325 HGB temporär zu verlängern bzw. sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Sanktionen auszusetzen, sodass ein Gleichlauf zu den Steuererklärungsfristen hergestellt wird.

Eingabe der Bundessteuerberaterkammer 09.08.2022 - Verzicht auf Sanktionierung bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen 2021 (pdf)

Verlängerung der Steuerklärungsfrist für VZ 2020 und Verzicht auf Sanktionierung bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen 2020

Durchbruch bei der Fristverlängerung - Zustimmung des Bundesrates zum Vierten Corona-Steuerhilfegesetz
(Stand: 13.06.2022) Der Bundesrat hat am 10. Juni 2022 dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz (BR-Drs. 223/22 (B)) zugestimmt. Das Gesetz beinhaltet u. a. die vehement geforderte Verlängerung der Fristen für die Abgabe der Jahressteuererklärungen 2020 bis 2024:

Beratene Fälle

  • VZ 2020: bis 31.08.2022 (LuF: 31.01.2023) = + 6 Monate
  • VZ 2021: bis 31.08.2023 (LuF: 31.01.2024) = + 6 Monate
  • VZ 2022: bis 31.07.2024 (LuF: 31.12.2024) = + 5 Monate
  • VZ 2023: bis 31.05.2025 (LuF: 31.10.2025) = + 3 Monate
  • VZ 2024: bis 30.04.2026 (LuF: 30.09.2026) = + 2 Monate 

Nicht beratene Fälle

  • VZ 2020: bis 31.10.2021 (LuF: Ende abw. WJ + 10 Monate) = + 3 Monate
  • VZ 2021: bis 31.10.2022 (LuF: Ende abw. WJ + 10 Monate) = + 3 Monate
  • VZ 2022: bis 30.09.2023 (LuF: Ende abw. WJ + 9 Monate) = + 2 Monate
  • VZ 2023: bis 31.08.2024 (LuF: Ende abw. WJ + 8 Monate) = + 1 Monat