Berufsausübungsgesellschaften: Anerkennung und Widerruf

Die Steuerberaterkammer ist für die Anerkennung von Berufsausübungsgesellschaften zuständig. Sie prüft in diesem Zusammenhang, ob die Anerkennungsvoraussetzungen der §§ 49 ff. StBerG erfüllt sind. 

Liegen die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vor oder unterhält die Berufsausübungsgesellschaft keine Berufshaftpflichtversicherung, hat die Steuerberaterkammer die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft zu widerrufen.

Sollten Sie die Gründung einer Berufsausübungsgesellschaft planen, finden Sie Einzelheiten zum Anerkennungsverfahren sowie Musterverträge für Berufsausübungsgesellschaften im Bereich Rechtlicher Service unter dem Stichpunkt Berufsausübung.

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