Erfassung ausländischer Dienstleister

§ 3a StBerG - Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen

Gemäß § 3 a StBerG sind Dienstleister aus dem europäischen Ausland bzw. aus der Schweiz befugt, vorübergehend und gelegentlich geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen in der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen. Voraussetzung ist insbesondere, dass der betreffende Dienstleister im Niederlassungsstaat befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaats leistet und dass er eine Berufshaftpflichtversicherung entsprechend den in Deutschland geltenden Bedingungen unterhält. Der ausländische Dienstleister muss vor der erstmaligen Erbringung von Hilfeleistungen in Steuersachen in Deutschland eine schriftliche Meldung bei der für ihn zuständigen Steuerberaterkammer erstatten. Die Steuerberaterkammer Köln ist gemäß § 3 a Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 StBerG für die Erfassung von Dienstleistern aus Belgien zuständig.

Einzelheiten sind dem Merkblatt für ausländische Dienstleister mit der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach § 3a StBerG zu entnehmen.

Merkblatt für ausländische Dienstleister (pdf)

§ 3d StBerG – Partieller Zugang

Eine Erlaubnis zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen (partieller Zugang) wird von der zuständigen Steuerberaterkammer im Einzelfall auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz (Herkunftsmitgliedstaat) zur Ausübung der beantragten Hilfeleistung in Steuersachen uneingeschränkt qualifiziert ist, die Unterschiede zwischen der Tätigkeit des Antragstellers und der Tätigkeit eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten im Sinne des § 3 so groß sind, dass deren Ausgleich der Anforderung gleichkäme, die Befähigung für den Beruf des Steuerberaters nach § 37 zu erwerben und die Tätigkeit des Antragstellers sich von den anderen Tätigkeiten, die von einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten im Sinne des § 3 zu erbringen sind, objektiv trennen lässt.

Die Gewährung des partiellen Zugangs ist auf natürliche Personen beschränkt. Der partielle Zugang kann im Einzelfall verweigert werden, wenn die Verweigerung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, zur Erreichung des in § 2 Abs. 1 S. 2 StBerG genannten Ziels geeignet ist und verhältnismäßig ist. Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung des partiellen Berufszugangs sind die Steuerberaterkammern. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Herkunftsstaat des Antragstellers. Die Steuerberaterkammer Köln ist gem. § 3d Abs. 2 i.V.m. § 3a Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 StBerG für Personen aus Belgien zuständig.

Gem. § 3e Abs. 1 StBerG berechtigt die Gewährung des partiellen Zugangs die Person zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, beschränkt auf die Tätigkeit, für die partieller Zugang gewährt wurde. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen in dem betreffenden Teilbereich im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Herkunftsmitgliedstaat. Bei der Ausübung der Tätigkeit sind die Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates und der Herkunftsmitgliedstaat anzugeben.