Berufsausübungsgesellschaften

In dieser Rubrik finden Sie Informationen über die Berufsausübungsgesellschaften (BAG). 

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1. Allgemeines

Novellierung des Rechts der Berufsausübungsgesellschaften
Das Gesetz zur „Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ ist am 1. August 2022 in Kraft getreten. Die Regelungen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung sind hierdurch umfassend reformiert worden, insbesondere ist nunmehr die Berufsübungsgesellschaft (folgend „BAG“) zentrale Organisationsform beruflichen Handelns. 

Das Gesetz unterscheidet in § 53 Abs. 1 Satz 2 StBerG zwischen nicht anerkennungspflichtigen und anerkennungspflichtigen BAGs. 

  • Keiner Anerkennung bedürfen nach § 53 Abs. 1 Satz 2 StBerG Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen ausschließlich Mitglieder einer Steuerberaterkammer, Rechtsanwaltskammer, Patentanwaltskammer bzw. Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer als Gesellschafter und Mitglieder der Aufsichtsorgane/Geschäftsführungsorgane angehören. Dies betrifft also Sozietäten (GbRs), Partnerschaftsgesellschaften (PartGs) sowie offene Handelsgesellschaften (OHGs) wenn auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 2 StBerG im Übrigen vorliegen. Diese Gesellschaften können sich jedoch freiwillig anerkennen lassen. 
  • Alle Gesellschaften bei denen eine Beschränkung der Haftung der natürlichen Person vorliegt, bzw. denen nicht ausschließlich Mitglieder einer Steuerberaterkammer, Rechtsanwaltskammer, Patentanwaltskammer bzw. Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer als Gesellschafter und Mitglieder der Aufsichtsorgane/Geschäftsführungsorgane angehören, bedürfen zwingend der Anerkennung durch die zuständige Steuerberaterkammer. Dies betrifft insbesondere die GmbH, KG, GmbH & Co. KG, AG. Diese Regelung führt da-zu, dass nunmehr auch Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbBs) zwingend der Anerkennung als BAG bedürfen. 

Firma/Name der Gesellschaft
Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung die Bezeichnung „Berufsausübungsgesellschaft“ in die Firma bzw. den Namen der Gesellschaft aufzunehmen.

Das Führen der Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ ist jedoch nur noch unter den engen Voraussetzungen des § 55g StBerG zulässig. Gemäß § 55g StBerG dürfen sich nur solche BAGs als „Steuerberatungsgesellschaft“ bezeichnen, bei denen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind. Liegen die Voraussetzungen des § 55g StBerG vor, so sind die betroffenen Gesellschaften also berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ im Namen bzw. der Firma zu führen.

Ist eine Partnerschaftsgesellschaft (mbB) befugt die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ im Namen der Gesellschaft zu führen, ist zu beachten, dass das Partnerschaftsregister aufgrund der Regelung des § 2 Abs. 1 PartGG grundsätzlich fordert, dass zusätzlich zur Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ die Berufsbezeichnung aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe geführt wird. Dies gilt jedenfalls noch bis zum In-Kraft-Treten des Personengesellschaftsmodernisierungsgesetzes (MoPeG) am 1. Januar 2024. Sollten diesbezüglich Unklarheiten bestehen, empfiehlt die Steuerberaterkammer Köln sich zur Klärung etwaiger registerrechtlicher Aspekte mit dem insoweit zur Eintragung zuständigen Registergericht vorab in Verbindung zu setzen.

2. Anerkennungspflichtige Berufsausübungsgesellschaften

Alle Gesellschaften bei denen eine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt, bzw. denen nicht ausschließlich Mitglieder einer Steuerberaterkammer, Rechtsanwaltskammer, Patentanwaltskammer bzw. Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer als Gesellschafter und Mitglieder der Aufsichtsorgane/Geschäftsführungsorgane angehören, bedürfen zwingend der Anerkennung durch die zuständige Steuerberaterkammer. Dies betrifft insbesondere die GmbH, KG, GmbH & Co. KG, AG. Diese Regelung führt dazu, dass nunmehr auch Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbBs) zwingend der Anerkennung als BAG bedürfen. 

Anerkennungsverfahren
Die Anerkennung ist bei der zuständigen Steuerberaterkammer zu beantragen. Hierzu stellt die Steuerberaterkammer Köln einen Antrag auf Anerkennung als BAG sowie auch Mustergesellschaftsverträge zur Verfügung. 

Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens sind bei der Steuerberaterkammer Köln folgende Unterlagen einzureichen bzw. Handlungen vorzunehmen:

  • Einreichung des ausgefüllten Antrags auf Anerkennung als BAG,
  • Einreichung einer vorläufigen Deckungszusage oder eines Nachweises über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für die Gesellschaft,
  • Einreichung des Gesellschaftsvertrags (Einreichung vorab im Entwurf zur berufsrechtlichen Prüfung wird empfohlen, da etwaig notwendige Änderungen dann leichter umgesetzt werden können),
  • Überweisung der Anerkennungsgebühr in Höhe von 520,00 Euro.

Die Verwendung der Mustergesellschaftsverträge wird seitens der Steuerberaterkammer Köln empfohlen. Zu beachten ist in jedem Fall die Regelung des § 51 Abs. 5 StBerG. Demnach ist in den Gesellschaftsvertrag eine Regelung aufzunehmen, welche den Ausschluss von Gesellschaftern vorsieht, die in schwerwiegender Weise oder weiderholt gegen Pflichten verstoßen, die in dem StBerG oder in der Berufsordnung nach § 86 Abs. 2 Nr. 2 StBerG bestimmt sind. Verträge die diese Regelung nicht enthalten müssen zwingend angepasst werden. 

Stellt die Steuerberaterkammer Köln nach Prüfung der Unterlagen fest, dass alle Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen und ist die Anerkennungsgebühr gezahlt, so stellt die Steuerberaterkammer Köln die sogenannte „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ zur Vorlage beim zuständigen Registergericht aus. Aus dieser Unbedenklichkeitsbescheinigung geht hervor, dass gegen die beantragte Anerkennung der Gesellschaft als BAG seitens der Steuerberaterkammer Köln keine berufsrechtlichen Bedenken bestehen. 

Nach Eintragung der Gesellschaft durch das zuständige Registergericht und entsprechendem Nachweis stellt die Steuerberaterkammer Köln in der Folge die Anerkennungsurkunde aus. Mit Aushändigung (Zustellung/Übergabe) der Anerkennungsurkunde wird die Anerkennung gemäß § 54 Abs. 4 StBerG wirksam. Die Gesellschaft darf nun ihre Tätigkeit als Berufsausübungsgesellschaft aufnehmen.

Antragsformular und Merkblatt

Antrag auf Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft (pdf)

Merkblatt zum Antrag auf Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft (pdf)

Musterverträge 

Mustervertrag GmbH-Gesellschaftsvertrag für eine nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) anerkannte Berufsausübungsgesellschaft (pdf)

Mustervertrag Partnerschaftsvertrag für eine nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) anerkannte Berufsausübungsgesellschaft in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) (pdf)

Mustervertrag GmbH-Gesellschaftsvertrag für eine nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) anerkannte Berufsausübungsgesellschaft und nach der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (pdf)

FAQ-Katalog 

FAQ-Katalog zu dem Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften (pdf)

Weitere Informationen

Kammermitteilung 1/2022 (Seite 14 ff., Mitglieder-Login erforderlich) 

Das vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) herausgegebene Amtliche Steuerberaterhandbuch mit zahlreichen Gesetzen und Verordnungen zum Berufsrecht der Steuerberater ist jetzt auch wie folgt verfügbar. Das Handbuch enthält u. a. beim Steuerberatungsgesetz eine Synopse der bisherigen und der ab 1. August 2022 geltenden Fassung.

Amtliches Steuerberaterhandbuch des BMF

3. Nicht anerkennungspflichtige Berufsausübungsgesellschaften

Keiner Anerkennung bedürfen Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Steuerberater und Steuerbevollmächtigte oder Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs angehören, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften, vgl. § 53 Abs. 1 Satz 2 StBerG. Diese Gesellschaften können sich jedoch freiwillig anerkennen lassen. Lässt sich eine nicht anerkennungspflichtige BAG freiwillig anerkennen, so wird diese - neben den Gesellschaftern – beitragspflichtiges Mitglied der Steuerberaterkammer Köln.

Informationen zum Anerkennungsverfahren finden Sie unter Punkt "2. Anerkennungspflichtige Berufsausübungsgesellschaften".

Sozietät
Eine Sozietät ist ein Zusammenschluss mindestens zweier Berufsträger zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Steuerberater dürfen eine Sozietät gründen mit Personen im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 StBerG, also insbesondere mit anderen Mitgliedern einer Steuerberaterkammer, einer Rechtsanwaltskammer oder Patentanwaltskammer, mit Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern sowie mit Personen, die einen freien Beruf nach § 1 Abs. 2 PartGG ausüben. 

Wird eine Sozietät gegründet, ist dies der Steuerberaterkammer unter Angabe des Namens der Sozietät, der Gesellschafter sowie des Sitzes der Sozietät anzuzeigen. Die Sozietät wird im Berufsregister geführt, ist jedoch – soweit sie sich nicht freiwillig als Berufsausübungsgesellschaft hat anerkennen lassen - selbst kein Mitglied der Steuerberaterkammer.

Partnerschaft (ohne Haftungsbeschränkung)
Die Partnerschaft ist gem. § 1 PartGG eine Gesellschaft, in der sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Der Personenkreis, mit dem Steuerberater eine Partnerschaft eingehen dürfen, ist in § 50 Abs. 1 Satz 1 StBerG benannt. Steuerberater dürfen eine Partnerschaft mit Personen im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 StBerG, also insbesondere mit anderen Mitgliedern einer Steuerberaterkammer, einer Rechtsanwaltskammer oder Patentanwaltskammer, mit Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern sowie mit Personen, die einen freien Beruf nach § 1 Abs. 2 PartGG ausüben. 

Die Partnerschaftsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkung (also mit Handelndenhaftung) ist eine nicht anerkennungspflichtige Berufsausübungsgesellschaft. Es muss also kein förmliches Anerkennungsverfahren bei der Steuerberaterkammer durchlaufen werden. Wird eine Partnerschaft gegründet, ist dies der Steuerberaterkammer unter Angabe des Namens der Partner sowie des Sitzes der Gesellschaft anzuzeigen. Die Partnerschaftsgesellschaft wird im Berufsregister geführt, ist jedoch – soweit sie sich nicht freiwillig als Berufsausübungsgesellschaft hat anerkennen lassen - selbst kein Mitglied der Steuerberaterkammer.

4. Allgemeine Hinweise zur Berufshaftpflichtversicherung für anerkannte und nicht anerkannte Berufsausübungsgesellschaften

Durch die Gesetzesreform zum 1. August 2022 wurde die Mindestversicherungssumme mit Ausnahme der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB), bei der die Mindestversicherungssumme wie bisher 1.000.000 Euro beträgt, erhöht.

Bezüglich der Höhe der Mindestversicherungssumme unterscheidet das Steuerberatungsgesetz künftig zwischen zwei Kategorien von Berufsausübungsgesellschaften:

  • Bei Gesellschaften, bei denen rechtsformbedingt für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung keine natürliche Person haftet oder bei denen die Haftung der natürlichen Personen beschränkt wird (insbesondere Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG sowie Kommanditgesellschaften und PartG mbB) beträgt die Mindestversicherungssumme 1.000.000 Euro.
  • Für Berufsausübungsgesellschaften, die keinen rechtsformbedingten Ausschluss der Haftung und keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorsehen (insbesondere bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts, einfachen Partnerschaftsgesellschaften i. S. v. § 8 Abs. 1 PartGG und OHGs vorkommend), schreibt das Gesetz eine Mindestversicherungssumme i. H. v. 500.000 Euro vor. 

Auch in Bezug auf die Jahreshöchstleistung haben sich durch die Gesetzesreform zum 1. August 2022 Änderungen ergeben. Musste die Jahreshöchstleistung bisher 1.000.000 Euro bzw. im Fall der PartG mbB 4.000.000 Euro betragen, ist seit dem 1. August 2022 insoweit die Regelung des § 55f Abs. 5 StBerG zu beachten:

Danach können die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden auf den Betrag der jeweiligen Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter und mit der Zahl der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. Ist eine Berufsausübungsgesellschaft Gesellschafter, so ist bei der Berechnung der Jahreshöchstleistung nicht die beteiligte Berufsausübungsgesellschaft selbst (d. h. nicht nur ein Gesellschafter), sondern die Zahl ihrer Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, maßgeblich. Die Jahreshöchstleistung muss sich jedoch in jedem Fall mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.

Unterhält ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter oder eine Berufsausübungsgesellschaft nicht die gesetzlich geforderte Berufshaftpflichtversicherung, stellt dies gemäß §§ 46 Abs. 2 Nr. 3, 55 Abs. 3 Nr. 1 StBerG einen Widerrufsgrund dar. Gleichzeitig liegt ein berufsrechtlicher Verstoß gegen § 55f StBerG vor, der berufsaufsichtlich zu ahnden ist.

5. Bezeichnung der Berufsausübungsgesellschaft

Seit der Reform des Berufsrechts darf sich eine Berufsausübungsgesellschaft nur noch unter den engen Voraussetzungen des § 55g StBerG als „Steuerberatungsgesellschaft“ bezeichnen. Eine Anerkennung erfolgt also immer als „Berufsausübungsgesellschaft“. Der Begriff „Steuerberatungsgesellschaft“ ist lediglich eine Bezeichnung, die unter den im Folgenden aufgeführten Voraussetzungen in der Firma bzw. im Namen der Gesellschaft geführt werden darf, aber nicht geführt werden muss.

Gemäß § 55g StBerG darf eine Berufsausübungsgesellschaft, bei der

  • Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und
  • bei der die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind,

die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ führen.