Praxisübertragung

Gemäß § 28 Abs. 1 BOStB ist die Übertragung einer Praxis oder Praxisteils gegen Entgelt zulässig. Die Pflicht zur Verschwiegenheit ist gemäß § 28 Abs. 2 BOStB bei der Übertragung der Praxis in besonderer Weise zu beachten. So dürfen Unterlagen zur Praxiswertermittlung keine Rückschlüsse auf die Auftraggeber zulassen. Mandate dürfen nur auf den Praxiserwerber übergehen, wenn der betreffende Mandant zuvor seine Einwilligung erteilt hat. Ebenso dürfen Akten und Unterlagen nur nach entsprechender Einwilligung des Mandanten an den Praxiserwerber übergeben werden.

Weitere Hinweise zur Übertragung einer Praxis und für die Ermittlung des Werts einer Steuerberaterpraxis finden Sie im Berufsrechtlichen Handbuch:

Hinweise für die Praxisübertragung

Hinweise für die Ermittlung des Wertes einer Steuerberaterpraxis

Wollen Sie eine Praxis verkaufen oder erwerben? Bitte reichen Sie uns einen der beiden Fragebogen ausgefüllt ein, so dass wir Sie bei Bedarf kontaktieren können.

Fragebogen zum Verkauf einer Praxis (pdf)

Fragebogen zur Übernahme einer Praxis (pdf)

Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, auf der Homepage und in der Kammermitteilung der Steuerberaterkammer Köln eine entsprechende Anzeige zu schalten. Das Anzeigenformular finden Sie hier