Arbeitsschutz und -recht

Nach dem Infektionsschutzgesetz gilt ab 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 in ganz Deutschland folgendes: 

  • in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen besteht eine FFP2-Maskenpflicht, dort ist außerdem ein Corona-Testnachweis verpflichtend
  • FFP2-Masken sind auch in Arztpraxen und anderen ambulanten medizinischen Einrichtungen Pflicht
  • Zusätzlich können die Länder weitere Maßnahmen eigenständig anordnen, darunter eine Maskenpflicht in öffentlichen Innenräumen, mit Ausnahmen für vor Kurzem Geimpfte oder Genesene. Für den Fall, dass dem Gesundheitssystem die Überlastung droht, kann der jeweilige Landtag noch stärkere Einschränkungen beschließen, etwa Teilnehmerobergrenzen. 

Die Bundesregierung hat in der Sitzung des Bundeskabinetts am 25. Januar 2023 die vorzeitige Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeits­schutzverordnung beschlossen. Die Aufhebung der sogenannten Corona-Arbeits­schutzverordnung zum 2. Februar 2023 erfolgt damit zeitgleich zur Aufhebung der Maskenpflicht im Personenfernverkehr.

Die aktuelle Corona-Schutzverordnung für Nordrhein-Westfalen finden Sie wie folgt:

Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO)

Weitere Informationen finden Sie wie folgt:

BMAS - Coronavirus: Informationen zu Kurzarbeit und betrieblichem Infektionsschutz

BMAS - SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard - Stand: 22.02.2021

BAuA - Arbeitsschutzmaßnahmen

BAuA - Infektionsschutz­gerechtes Lüften - Hinweise und Maßnahmen in Zeiten der SARS-CoV-2-Epidemie

Ausstellung von Testnachweisen durch Arbeitgeber bei Beschäftigtentestung

MAGS NRW - Pressemitteilung vom 11.04.2021 - Arbeitgeber können bei Beschäftigtentestungen Testnachweise ausstellen 

Digitales Anmeldeformular für Unternehmen in Nordrhein-Westfalen, die Beschäftigtentestung anbieten

Regelungen bei Verdienstausfall

Die §§ 56 bis 58 des Infektionsschutzgesetzes enthalten Regelungen zur Entschädigung bei Verdienstausfällen infolge von Maßnahmen bei der Bekämpfung von Infektionskrankheiten. Hierunter können auch Verdienstausfälle im Zusammenhang mit dem Coronavirus fallen. Anträge auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz können online gestellt werden unter

www.ifsg-online.de

Die Anträge werden digital an die zuständige Behörde im jeweiligen Land übermittelt.