Berufsaufsicht
Gemäß § 76 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 StBerG ist die Steuerberaterkammer dafür zuständig, die Einhaltung der Berufspflichten der Mitglieder zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben. Gerade bei Freien Berufen, die für das Gemeinwohl wichtige Aufgaben wahrnehmen, kommt es zum Schutz der Allgemeinheit wie auch des Berufsstandes darauf an, die Einhaltung der Berufspflichten sicherzustellen.
Es dient daher dem Ansehen des Berufsstandes, wenn Verstöße gegen das berufsgerechte Verhalten unterbunden werden. Im Rahmen der Überwachung der Berufspflichten wird die Berufskammer bei Vorliegen von Verdachtsmomenten von Amts wegen tätig. Informationen kann sie durch Beschwerden von Mandanten oder anderen Berufsangehörigen, aber auch durch Dritte – etwa Finanzverwaltung, Sozialversicherungsträger, Berufshaftpflichtversicherer, Gerichte – erhalten.