Berufsaufsicht

Gemäß § 76 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 StBerG ist die Steuerberater­kammer dafür zuständig, die Einhaltung der Berufspflichten der Mitglieder zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben. Gerade bei Freien Berufen, die für das Gemeinwohl wichtige Aufgaben wahrnehmen, kommt es zum Schutz der Allgemeinheit wie auch des Berufsstandes darauf an, die Ein­haltung der Berufspflichten sicherzustellen.

Es dient daher dem Ansehen des Berufsstan­des, wenn Verstöße gegen das berufsgerechte Verhalten unter­bunden wer­den. Im Rahmen der Überwachung der Berufspflichten wird die Berufskammer bei Vorliegen von Verdachtsmomenten von Amts wegen tätig. Informationen kann sie durch Beschwerden von Mandanten oder anderen Be­rufsangehöri­gen, aber auch durch Dritte – etwa Finanzverwaltung, Sozialver­sicherungsträ­ger, Berufshaftpflichtversicherer, Gerichte – erhalten.