Prüfungszulassung und –anmeldung

Zuständigkeit
Zur Abwicklung der Steuerberaterprüfungen in Nordrhein-Westfalen haben die Kammer Düsseldorf, Köln und Westfalen-Lippe eine Gemeinsame Prüfungsstelle mit Sitz in Düsseldorf errichtet:

Gemeinsame Prüfungsstelle der Steuerberaterkammern Düsseldorf, Köln und Westfalen-Lippe
Grafenberger Allee 100
40237 Düsseldorf

Telefon: 0211 598944-10
Telefax: 0211 598944-50
E-Mail:   mail@steuerberaterpruefung-nrw.de
Internet: www.steuerberaterpruefung-nrw.de

Die gemeinsame Prüfungsstelle nimmt folgende Aufgaben für die jeweils örtlich zuständige Steuerberaterkammer wahr:

Zulassungsvoraussetzungen
Zwei Wege führen zum/zur Steuerberater/in: ein Hochschulstudium oder eine kaufmännische Ausbildung. Neben der einheitlichen Prüfung haben beide Wege gemeinsam, dass sie zugleich eine praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern voraussetzen.

Die Dauer der praktischen Tätigkeit hängt für Absolventen eines wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums oder eines Hochschulstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung davon ab, ob die Regelstudienzeit des gewählten Studienganges vier Jahre oder weniger beträgt.

Nachfolgend erhalten Sie weitergehende Informationen.

Regelstudienzeit mindestens vier Jahre
Nach einem Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren sind mindestens zwei Jahre berufspraktischer Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landsfinanzbehörden verwalteten Steuern (in der Regel in einer Steuerberaterpraxis) zu absolvieren.

Regelstudienzeit weniger als vier Jahre
Nach einem Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von weniger als vier Jahren sind mindestens drei Jahre berufspraktischer Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landsfinanzbehörden verwalteten Steuern (in der Regel in einer Steuerberaterpraxis) zu absolvieren.

Kaufmännische Ausbildung
Praktiker erfüllen unter folgenden Voraussetzungen die Zulassungsbedingungen für die Steuerberaterprüfung:

  • Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung (z. B. Steuerfachangestellter/e) bzw. gleichwertige Vorbildung
  • achtjährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern (in der Regel in einer Steuerberaterpraxis) im Anschluss an die Ausbildung (bei erfolgreich abgelegter Prüfung zum/r Steuerfachwirt/in oder zum/r Geprüften Bilanzbuchhalter/in kann dieser Zeitraum kann auf insgesamt sechs Jahre verkürzt werden)

Die praktische Tätigkeit muss sich in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstrecken.

Staatsangehörige der EU/des EWR/der Schweiz
Als Staatsangehörige/r eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union (EU) als Deutschland, eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz stehen grundsätzlich zwei Wege offen, um deutsche/r Steuerberater/in zu werden.

In der Bundesrepublik Deutschland muss zusätzlich eine Eignungsprüfung in deutscher Sprache abgelegt werden, wenn ein Diplom vorliegt, das zur selbstständigen Hilfe in Steuersachen im Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat berechtigt. Gleiches gilt, wenn der Zugang zum Beruf des Steuerberaters im Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat nicht reglementiert ist. Anderenfalls muss die Steuerberaterprüfung in der Bundesrepublik Deutschland abgelegt werden. Dabei sind auch von Staatsangehörigen der EU/des EWR/der Schweiz die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 36 StBerG zu erfüllen.

Anmeldung zur Steuerberaterprüfung
Formulare für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung finden Sie unter folgendem Link: http://www.steuerberaterpruefung-nrw.de/DE/3797/Antragsformulare.php

Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen
Wenn Sie einen ausländischen, im Herkunftsland staatlich anerkannten Berufsabschluss erworben haben, haben Sie durch das BQFG einen Rechtsanspruch auf Überprüfung der Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses mit einem deutschen bundesrechtlich geregelten Berufsabschluss. Der Anspruch auf Gleichwertigkeitsüberprüfung Ihres ausländischen Abschlusses gilt nur dann, wenn der deutsche Vergleichsberuf bundesrechtlich geregelt ist.

Wer sich für die Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses interessiert, findet Informationen, auch zur Vorgehensweise, unter www.anerkennung-in-deutschland.de