Ausnahmegenehmigung weitere Beratungsstelle
Neben ihrer beruflichen Niederlassung können Steuerberater und Steuerbevollmächtigte weitere Beratungsstellen unterhalten, soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. Leiter einer weiteren Beratungsstelle muss jeweils ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat (§ 34 Abs. 2 S. 2 StBerG).
Gemäß § 34 Abs. 2 S. 4 StBerG kann die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer auf Antrag eine Ausnahme vom Leitererfordernis zulassen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung liegt im Ermessen der zuständigen Steuerberaterkammer. Neben den in § 11 Abs. 3 BOStB niedergelegten Voraussetzungen, deren Vorliegen mittels eines Fragebogens ermittelt werden, verlangt die Steuerberaterkammer Köln hierfür, dass eine besondere, atypische Situation vorliegt, die eine Ausnahme vom Regelfall, der Besetzung der weiteren Beratungsstelle mit einem anderen Steuerberater als Leiter, rechtfertigt.
Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist ein, die besondere Ausnahmesituation begründender, schriftlicher Antrag sowie der unten zum Download bereitgestellte ausgefüllte Fragebogen einzureichen. Liegt die weitere Beratungsstelle in einem anderen Kammerbezirk, wird vor Erteilung zusätzlich die für die weitere Beratungsstelle zuständige Kammer gehört.
Die Ausnahmegenehmigung wird befristet erteilt und kann mit Auflagen verbunden werden. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen der Erteilung vor Ablauf der Befristung erneut nachgewiesen werden können.
Für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis fällt eine Gebühr in Höhe von 300 € (Erstantrag) bzw. 150 € (Verlängerungsantrag) an, vgl. § 3 b) c) der Gebührenordnung der StBk Köln.