Ausnahmegenehmigung weitere Beratungsstelle

Neben ihrer beruflichen Niederlassung können Steuerberater und Steuerbevollmächtigte weitere Beratungsstellen unterhalten, soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. Leiter einer weiteren Beratungsstelle muss jeweils ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat (§ 34 Abs. 2 S. 2 StBerG).

Gemäß § 34 Abs. 2 S. 4 StBerG kann die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer auf Antrag eine Ausnahme vom Leitererfordernis zulassen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung liegt im Ermessen der zuständigen Steuerberaterkammer. 

Eine Ausnahme vom Leitererfordernis nach § 34 Abs. 2 S. 4 StBerG kann gemäß § 11 Abs. 3 BOStB erteilt werden, insbesondere wenn aufgrund
- der persönlichen Anwesenheit des Praxisinhabers sowohl in seiner beruflichen Niederlassung als auch in der weiteren Beratungsstelle,
- des tatsächlichen Geschäftsumfangs,
- der Art und Umfang des Mandantenstammes,
- der Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter,
- der räumlichen Entfernung und Verkehrsanbindung,
- der technischen Verknüpfung zwischen beruflicher Niederlassung und weiterer Beratungsstelle
die Einsetzung eines anderen Steuerberaters als Leiter der weiteren Beratungsstelle zur Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten nicht erforderlich ist.

Diese Voraussetzungen sind mittels eines Fragebogens, der weiter unten zum Download bereitgestellt ist, nachzuweisen.

Liegt die weitere Beratungsstelle in einem anderen Kammerbezirk, wird vor Erteilung zusätzlich die für die weitere Beratungsstelle zuständige Kammer gehört. 

Die Ausnahmegenehmigung wird befristet für längstens 2 Jahre erteilt und kann mit Auflagen verbunden werden. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen der Erteilung vor Ablauf der Befristung erneut nachgewiesen werden können.

Für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis fällt eine Gebühr in Höhe von 300 € (Erstantrag) bzw. 150 € (Verlängerungsantrag) an, vgl. § 3 b) c) der Gebührenordnung der StBk Köln.

Fragebogen zur Antragstellung auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis für eine weitere Beratungsstelle/Zweigniederlassung (pdf)