Berufshaftpflichtversicherung

Versicherungspflicht

Steuerberater und Berufsausübungsgesellschaften sind gemäß §§ 55 f, 67 StBerG, §§ 51 ff DVStB verpflichtet, sich gegen die aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern.

Der zuständigen Steuerberaterkammer ist der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Versicherer stellen zu diesem Zweck eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Steuerberaterkammer aus.

Angestellte Steuerberater nach § 58 StBerG genügen der Versicherungspflicht, wenn die sich aus ihrer Angestelltentätigkeit sowie aus § 63 StBerG ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden durch die beim Arbeitgeber bestehende Versicherung gedeckt sind. Der entsprechende Versicherungsschutz ist durch eine Bestätigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Gleiches gilt entsprechend für ausschließlich als freie Mitarbeiter tätige Steuerberater und für Partner einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, die ausschließlich für die Partnerschaftsgesellschaft tätig sind.

Formular Mitversicherung bei einem Arbeitgeber/Auftraggeber (pdf)

Umfang der Versicherungspflicht

Die Mindestversicherungssummen ergeben sich aus § 55 f StBerG, § 52 DVStB wie folgt:

  • selbstständig tätige Steuerberater in Einzelpraxis:   250.000 Euro
  • Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkung (GbR, PartG, OHG):   500.000 Euro
  • Berufsausübungsgesellschaft mit Haftungsbeschränkung (GmbH, AG, KG, PartGmbB):   1.000.000 Euro

Wird eine Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden vereinbart, muss sie mindestens das 4-fache der Mindestversicherungssumme betragen, ggf. mehr bei Berufsausübungsgesellschaften, vgl. § 55 f Abs. 5 StBerG.

Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen

Die Haftung kann gemäß § 67 a StBerG begrenzt werden

1. durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme 
2. durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht. 

Folgen fehlender Berufshaftpflichtversicherung

Wird der Versicherungsschutz nicht ununterbrochen unterhalten, liegt eine Berufspflichtverletzung vor, die berufsaufsichtlich zu ahnden ist.

Darüber hinaus ist die Bestellung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 3 StBerG zu widerrufen, wenn der Steuerberater nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält.

Weitere Informationen

Hinweise zur Berufshaftpflichtversicherung

Hinweise zur Haftungsprävention in der Steuerberatungskanzlei