Voraussetzungen

Die mündliche Prüfung kann jeder Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwalt oder niedergelassene europäische Rechtsanwalt ablegen, unabhängig von der Vorbildung oder der Dauer der Berufszugehörigkeit.

Personen, die eine besondere Sachkunde durch eine einschlägige Ausbildung nachweisen und mindestens drei Jahre buchführende land- und forstwirtschaftliche Betriebe steuerlich beraten haben, können auf Antrag von der Sachkunde-Prüfung befreit werden.