Corona-Wirtschaftshilfen/Schlussabrechnung
In diesem Bereich finden Sie Informationen zu den Corona-Hilfsprogrammen und zur Schlussabrechnung. Für weitere Informationen klicken Sie bitte auf die folgenden grau hinterlegten Überschriften. Auf erneuten Klick schließt sich der Themenbereich wieder.
1. Informationen zu den Corona-Wirtschaftshilfen und zur Schlussabrechnung/Fristverlängerung
YouTube-Kanal der Bundessteuerberaterkammer - Corona-Schlussabrechnungen (Video)
Petition bzgl. aller Corona-Wirtschaftshilfen inkl. der Schlussabrechnung
FAQ-Katalog der BStBK zur Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen
Mitgliedermailing 11.08.2023 - Längere Fristen für Schlussabrechnungen (pdf)
Entscheidung FG Münster - Corona-Hilfen sind keine außerordentlichen Einkünfte (pdf)
Mitgliedermailing 21.06.2023 - Fristverlängerung für die Schlussabrechnung der Corona-Hilfen (pdf)
Offener Brief von Präsident Karl-Heinz Bonjean an die Mitglieder der Steuerberaterkammer Köln (pdf)
2. Regelung für Schausteller in der Überbrückungshilfe
Nach Ihrer Registrierung/Anmeldung für geschützte Inhalte auf unserer Homepage können Sie über das folgende Login-Feld die Regelung für Schausteller in der Überbrückungshilfe ansehen:
Login
3. Experten-Hotline des BMWK
(Stand: 04.03.2021) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat eine zusätzliche Experten-Hotline für prüfende Dritte freigeschaltet, bei der Steuerberater direkt Kontakt zu einem qualifizierten Expertenpool bzgl. der Regelungen der Corona-Hilfsprogramme aufnehmen können. Beschwerden hinsichtlich der Experten-Hotline wurden von der Bundessteuerberaterkammer erneut dem BMWi vorgetragen. Zukünftig sollen Fragen, die bei der Hotline eingehen und nicht sofort beantwortet werden können, gebündelt und strukturiert vom BMWi beantwortet und im FAQ zur Verfügung gestellt werden.
Die Experten-Hotline erreichen Sie unter Tel. +49 30 - 530 199 322
Servicezeiten Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr
BMWK und BMF - Kontakt und Hotline zu Corona-Hilfsprogrammen
4. FAQ-Kataloge zu Beihilferegelungen für alle Programme
FAQ-Katalog der BStBK zu Beihilferegelungen
FAQ-Katalog des BMWK und BMF zu Beihilferegelungen
Kurzüberblick Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich COVID 19 (pdf)
5. Sicherheit und Datenabgleich im Antragsverfahren der Corona-Hilfen
(Stand: 04.05.2021) Im Antragsverfahren für die Corona-Hilfen ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) darum bemüht, die Datensicherheit und die Systemintegrität zu verbessern. Zu diesem Zweck erfolgt seit Mitte der 16. KW ein elektronischer Datenabgleich mit der Finanzverwaltung. Im Zuge dessen wird nun bei Antragstellung die vom Antragsteller angegebenen IBAN mit den beim jeweiligen Finanzamt hinterlegten Daten abgeglichen.
Voraussetzung für den elektronischen Datenabgleich ist die Angabe der Steuernummer im vereinheitlichten Bundesschema bei Antragstellung. Bisher variiert die Länge der Steuernummer beim Standardschema der Länder je nach Land zwischen 10 und 11 Ziffern und ist damit im Bundesportal nicht validierbar. Außerdem ist sie leicht mit der ebenfalls elfstelligen Steuer-ID zu verwechseln. Um diese föderalen Unterschiede für die elektronische Übermittlung auszugleichen, wurde vor einiger Zeit für die Abgabe der elektronischen Steuererklärung bei ELSTER ein bundeseinheitliches Schema mit 12 bzw. 13 Stellen entwickelt. In ELSTER sollte diese Nummer bereits zu sehen sein. In der Ausfüllhilfe zum Antrag für die Überbrückungshilfe III wird erläutert, welche Nummer gemeint ist. Weitere Erklärungen und eine Anleitung zur Konvertierung der Steuernummer finden Sie im Elster-Portal wie folgt:
Elster-Portal - Vereinheitlichtes Bundesschema der Steuernummer
Das BMWi weist darauf hin, dass die richtige Eingabe der Daten in die Antragsmaske für den erfolgreichen Datenabgleich erforderlich ist. Wichtig ist außerdem, die IBAN des Antragstellers anzugeben, die zum Umsatzsteuerkonto hinterlegt ist, also die Bankverbindung, über die die Umsatzsteuer an das Finanzamt überwiesen/vom Finanzamt abgebucht wird. Eingabefehler führen zu einem negativen Ergebnis des Datenabgleichs. Der Antrag wird in diesem Fall ohne automatisierte Abschlagszahlung in das Fachverfahren überwiesen. Aktuell werden weitere Maßnahmen geprüft, um die Antragsteller bei der richtigen Eingabe zu unterstützen. Voraussichtlich ab Mitte Mai 2021 wird außerdem die Schnittstelle seitens der Finanzverwaltung so angepasst, dass alle ihr bekannten Bankverbindungen des Antragstellers berücksichtigt werden. Weitere Hinweise zum Datenabgleich finden Sie wie folgt:
Anträge auf Corona-Hilfen - Hinweise zur Angabe von Steuerdaten (pdf)
6. Nachweis einer Gesellschafterliste und öffentliche Register für Corona-Hilfsprogramme
(Stand: 26.03.2021) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat über nachfolgende, wichtige Klarstellungen hinsichtlich der Eintragung in öffentliche Register und des Nachweises einer Gesellschafterliste für Corona-Hilfsprogramme informiert.
1. „Beifügung“ des Nachweises: Es ist ausreichend, wenn der entsprechende Nachweis dem prüfenden Dritten vorliegt, so dass er der Bewilligungsstelle auf deren explizite Anforderung hin übermittelt werden kann. Es ist nicht notwendig, den Nachweis bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung zu übermitteln oder ungefragt der Bewilligungsstelle zuzusenden.
2. Zeitpunkt der Eintragung ins Transparenzregister: Soweit die Bewilligungsstelle einen Nachweis über die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse nicht bereits im Rahmen der Antragstellung anfordert, muss die Eintragung in das Transparenzregister spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgt sein, zu dem die Schlussabrechnung vorgelegt wird.
7. Corona-Hilfsprogramme für eine GbR auch ohne Eintragung im Transparenzregister
(Stand: 04.03.2021) Bei der Antragstellung für die verschiedenen Corona-Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe, Novemberhilfe, Dezemberhilfe) wird bisher auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) eine Eintragung im Transparenzregister gefordert. Die von der Bundessteuerberaterkammer und dem Deutschen Steuerberater Verband wiederholt vorgetragene Forderung, von diesem bürokratischen Mehraufwand abzusehen, hatte nun Erfolg: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat über das politische Einvernehmen auf Abschaffung des Eintragungszwangs für GbRs informiert. Die Abschaffung soll zeitnah in den Verwaltungsvereinbarungen, Vollzugshinweisen und FAQs Berücksichtigung finden. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) darum gebeten, die gegebene Zusage hinsichtlich des Nicht-Erfordernisses der Eintragung einer GbR ins Transparenzregister auch im Rahmen des Antragsverfahrens für die Überbrückungshilfe umzusetzen.
8. Corona-Beihilfen - Leitfaden zu Verbundunternehmen
(Stand: 03.09.2024) Der ergänzende Leitfaden Verbundunternehmen verweist an mehreren Stellen auf die Verwaltungspraxis der zuständigen Bewilligungsstellen. Zu dem Leitfaden erreichten uns mehrere Rückfragen aus dem Kollegenkreis, die wir zum Anlass genommen, sie der zuständigen Wirtschaftsministerin in NRW zur Beantwortung zuzuleiten. Das gemeinsame Schreiben der drei nordrhein-westfälischen Kammerpräsidenten an die Ministerin Mona Neubaur finden Sie wie folgt:
(Stand: 29.07.2024) In Ergänzung zu dem bereits im März 2021 veröffentlichten Leitfaden hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) einen ergänzenden Leitfaden Verbundunternehmen zur Verfügung gestellt.
Mitgliedermailing 29.07.2024 - Ergänzender Leitfaden Verbundunternehmen (pdf)
(Stand: 04.03.2021) Der Leitfaden wurde im Sternverfahren zwischen den Bewilligungsstellen der Länder und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) abgestimmt und gilt für die Überbrückungshilfe I bis III sowie die November‐ und Dezemberhilfe.