Insolvenzberatung und -verwaltung
Das betriebswirtschaftliche Know-how und die Bindung an die Berufsordnung qualifizieren den Steuerberater zu einem zuverlässigen und kompetenten Partner in allen Fragen des Insolvenzwesens.
Die frühzeitige Inanspruchnahme des Steuerberaters als Unternehmensberater sowie die rechtzeitige Einleitung geeigneter Maßnahmen helfen, eine Krise im Unternehmen von vornherein zu vermeiden.
Ist das Unternehmen bereits in eine schwere Krise geraten, kann der Steuerberater mit der Sanierungsfähigkeitsprüfung und der Erstellung eines Sanierungskonzeptes bzw. Insolvenzplanes beauftragt werden. Grundsätzlich gilt auch hier, dass die Vergütung nach Maßgabe der Üblichkeit, der Billigkeit oder nach freier Vereinbarung berechnet wird. Für einzelne Beratungsgebiete wie Liquidation, Sanierung oder Investition und Finanzierung ist der Ansatz von Wertgebühren besonders geeignet, da konkrete Vermögenswerte vorliegen, die durch die Beratung verändert und gestaltet werden. Bei der Liquidation können z.B. die zu liquidierenden Aktivwerte bzw. die Bilanzwerte als zu berücksichtigender Gegenstandswert angesetzt werden. In anderen Bereichen wie der Innovationsberatung, der Organisationsberatung oder der Einführung von Kostenrechnungssystemen ist der Zeitgebühr der Vorzug zu geben, da die Vermittlung von Expertenwissen im Mittelpunkt der Leistung steht.
Um die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu vermeiden, kann der Unternehmer den Steuerberater mit der Prüfung der Vor- und Nachteile eines außergerichtlichen Vergleichs sowie mit der Erstellung eines Unternehmenskonzeptes beauftragen. In der Sache entspricht das Unternehmenskonzept dem Insolvenzplan (siehe oben).
Im Falle der Insolvenz bestellt das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter. Die Gläubiger können auf der ersten Gläubigerversammlung den vorläufigen Insolvenzverwalter im Amt bestätigen oder einen neuen Insolvenzverwalter wählen. Für die fachliche Eignung des Steuerberaters als Insolvenzverwalter spricht insbesondere seine fundierte betriebswirtschaftliche Ausbildung sowie die bereits durch die Berufsordnung der Steuerberater vorgeschriebene Verpflichtung zur Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit, Gewissenhaftigkeit, Sachlichkeit und Verschwiegenheit. Wird der Steuerberater als Insolvenzverwalter tätig, richtet sich seine Vergütung nach den Vorschriften der Insolvenzverwaltervergütungsordnung (InsVV). Der Steuerberater kann als Gutachter für Kreditinstitute, den Hauptgläubigern in Insolvenzverfahren, tätig werden, indem er eine Einschätzung über die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des betroffenen Unternehmens, über deren Ursachen sowie über die zu erwartende wirtschaftliche Entwicklung abgibt. Wird der Steuerberater als Gutachter von privater Seite beauftragt, so gelten hinsichtlich der Vergütung die allgemeinen Vorschriften des BGB. Um den betriebswirtschaftlichen Anforderungen der Insolvenzordnung hinsichtlich der Beurteilung der Lage und der Zukunftsaussichten des Unternehmens sowie hinsichtlich der Prüfung des Insolvenzplanes gerecht zu werden, können das Insolvenzgericht oder der Insolvenzverwalter einen Steuerberater als Sachverständigen einsetzen. Für diese gutachterliche Tätigkeit erhält der Steuerberater eine Vergütung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG).