Informationen der Finanzverwaltung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die obersten Finanzbehörden der Länder haben verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. Ziel ist es, die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. So war für die Betroffenen bis zum 30. Juni 2022 in der Regel die Möglichkeit eingeräumt, Steuerzahlungen zinslos zu stunden; ebenso sollte auf die Vollstreckung rückständiger Steuerschulden verzichtet werden. Zudem bestand bis zum 30. Juni 2022 die Möglichkeit, die Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und zur Gewerbesteuer herabzusetzen. Darüber hinaus bestehen aber noch zahlreiche – aus der Corona-Pandemie resultierende - Erleichterungen, wie z. B. die verlängerten Erklärungsfristen

Weitere Informationen können Sie dem FAQ-Katalog zu steuerlichen Maßnahmen des BMF entnehmen:

FAQ-Katalog "Corona" (Steuern)

Weitere, teilweise frühere Informationen finden Sie wie folgt:

Finanzverwaltung NRW

Bundesministerium der Finanzen

BMF-Schreiben 25.01.2023 - Lohnsteuerliche Abrechnung behördlicher Erstattungsbeträge für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (pdf)

BMF-Schreiben 31.01.2022 - Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus - Weitere Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen (pdf)

BMF-Schreiben 07.12.2021 - Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus - Weitere Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen (pdf)

BMF-Schreiben 19.03.2020 - Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (pdf)