Informationen der Finanzverwaltung
Lohnsteuerliche Abrechnung behördlicher Erstattungsbeträge für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes
(Stand: 25.01.2023) Begeben sich Arbeitnehmer coronabedingt in Quarantäne, werden die dabei entstehenden Verdienstausfälle (für bis zu sechs Wochen) durch den Staat ersetzt. Für den Staat treten die Arbeitgeber in Vorleistung und zahlen die Entschädigung für den Verdienstausfall gemäß § 3 Nr. 25 EStG steuer- und beitragsfrei an den Arbeitnehmer aus. Anschließend erstatten die Behörden den Arbeitgebern die vorausgezahlten Beträge. Neben dem bürokratischen Antragsverfahren für die Erstattungen weichen die behördlichen Erstattungen häufig von dem vom Arbeitgeber beantragten Betrag ab, wodurch Rechtsunsicherheiten und Abrechnungsfragen entstanden sind. Unklar ist beispielsweise, ob und wie die Abweichungen auf die Lohnsteuer durchschlagen. Fraglich ist dann, ob der Unterschiedsbetrag steuerfrei im Sinne des § 3 Nr. 25 EStG bleibt oder ob Lohnsteuerkorrekturen und Anzeigen im Sinne des § 41c EStG erforderlich sind. Die Finanzverwaltung stellt in ihrem Schreiben klar, dass eine abweichende Erstattung trotz der Genese der gesetzlichen Regelung für die lohnsteuerliche Behandlung relevant ist. Um eine Flut von Anzeigen der Arbeitgeber an die Betriebsstättenfinanzämter dennoch zu vermeiden, sieht das BMF jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung vor. Bis zu einem Abweichungsbetrag von 200 Euro (pro Quarantänefall) kann dieser Betrag ebenfalls als steuer- und beitragsfrei im Sinne des § 3 Nr. 25 EStG behandelt werden. Auf eine – ohnehin vielfach nicht mehr zulässige – Korrektur der Lohnabrechnung oder eine Anzeige gem. § 41c Abs. 4 EStG kann verzichtet werden und der Arbeitgeber wird von der Haftung nach § 42d EStG insoweit befreit. Durch die Anknüpfung an den § 3 Nr. 25 EStG unterliegen die arbeitgeberseitig geleisteten Beträge weiterhin dem Progressionsvorbehalt.
(Stand: 03.02.2022) Die Finanzverwaltung des Landes NRW kommt von der Krise betroffenen Unternehmen auf Antrag mit zinslosen Steuerstundungen und der Herabsetzung von Vorauszahlungen (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) entgegen und nutzt ihren Ermessensspielraum zu Gunsten der Steuerpflichtigen weitestmöglich aus.
Die Möglichkeiten zur zinslosen Stundung von Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer für durch die Corona-Pandemie unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffenen Steuerpflichtigen wurden um weitere drei Monate verlängert. Damit können bis zum 31. März 2022 fällige Forderungen längstens bis zum 30. Juni 2022 zinslos gestundet werden. Auch darüber hinausgehende Anschlussstundungen mit angemessenen Ratenzahlungsvereinbarungen kommen für weitere drei Monate, also längstens bis zum 30. September 2022, in Betracht.
Die verschiedenen Antragsformulare finden Sie wie folgt:
Antrag auf Steuerstundung für bis zum 31.03.2022 fällige Forderungen (pdf)
Antrag auf Herabsetzung laufender Vorauszahlungen (pdf)
Antrag auf Fristverlängerung für Lohnsteuer-Anmeldungen (pdf)
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit
- die Fristverlängerung zur Abgabe der Jahressteuererklärung,
- die Fristverlängerung für die Nachreichung von angeforderten Unterlagen und Belegen,
- den Antrag auf Erlass festgesetzter Verspätungszuschläge bei (rückwirkender) Fristverlängerung
zu beantragen. Eine Anleitung dazu finden Sie wie folgt:
Anleitung Antrag auf Fristverlängerung und Erlass von Verspätungszuschlägen (pdf)
Den FAQ-Katalog zu steuerlichen Maßnahmen finden Sie wie folgt:
FAQ-Katalog "Corona" (Steuern) des BMF
Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder haben verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. Weitere Informationen finden Sie wie folgt: