Annahme von Hinweisen nach dem Geldwäschegesetz (GwG)

Annahme von Hinweisen zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen von Kammermitgliedern gegen die Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, die ihnen insbesondere im Geldwäschegesetz (GwG) auferlegten Präventionspflichten zu erfüllen. Sie unterliegen dabei der Aufsicht der für sie örtlich zuständigen Steuerberaterkammer.

Im Rahmen der Aufsichtstätigkeit nimmt die Steuerberaterkammer Köln gemäß § 53 GwG Hinweise zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen ihrer Mitglieder gegen Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung entgegen. Dazu werden nachfolgende Informationen gegeben.

Kontaktdaten und Art der Hinweiserteilung

Hinweise auf potentielle oder tatsächliche Verstöße können bei der

Steuerberaterkammer Köln,
Gereonstr. 34-36, 50670 Köln,
E-Mail: mail@stbk-koeln.de

schriftlich - also per Brief oder E-Mail - eingereicht werden. Die Hinweise müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  • Benennung der Kanzlei/des Steuerberaters/der Steuerberatungsgesellschaft (nachfolgend aus Vereinfachungsgründen:  „Steuerberater“) sowie ggf. Angaben zu konkret handelnden Personen,
  • Beschreibung des erhobenen Vorwurfes, der einen potentiellen oder tatsächlichen Verstoß gegen Präventionspflichten darstellen soll.

Hinweisgeber können ihre Identität sowie ggf. auch die Beziehung zwischen ihnen und dem von dem Hinweis betroffenen Steuerberater offenlegen. Dies ermöglicht bei Bedarf Nachfragen beim Hinweisgeber.

Anonyme Hinweise werden ebenfalls entgegengenommen. In diesem Fall hat nicht nur der Hinweistext, sondern auch der Übermittlungsweg zur Kammer die Anonymität der hinweisgebenden Person zu wahren.

Auskünfte über das Vorgehen der Kammer gegenüber dem von dem Hinweis betroffenen Mitglied werden nicht erteilt.

Schutz der Hinweisgeber

Ohne ausdrückliche Zustimmung des Hinweisgebers darf die Steuerberaterkammer dessen Identität - auch gegenüber dem betroffenen Steuerberater - nicht offenbaren, vgl. § 53 Abs. 3 Satz 1 GwG. Ausnahmsweise kommt eine Weitergabe der Identität des Hinweisgebers nach § 53 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1, Nr. 2 GwG in Betracht, wenn die Weitergabe der Information im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren aufgrund eines Gesetzes erforderlich ist, § 53 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 GwG. Eine Offenlegung kann auch durch einen Gerichtsbeschluss oder in einem Gerichtsverfahren angeordnet werden, vgl. § 53 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 GwG.

Hinweisgeber, die Mitarbeiter von Steuerberaterpraxen sind, dürfen wegen des Hinweises weder nach arbeitsrechtlichen noch nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht noch zum Ersatz von Schäden herangezogen werden. Dies gilt nicht, wenn der Hinweis vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr abgegeben worden ist, vgl. § 53 Abs. 5 GwG.