Fachberater/in für Zölle und Verbrauchsteuern

Abbildung zeigt einen Mann und eine Frau im Gespräch

Seit der Einführung des Fachberaters im Jahr 2007 hat der Steuerberater die Möglichkeit, eine Spezialisierung auf bestimmte Steuerrechtsgebiete kenntlich zu machen. Der Titel „Fachberater/in für Zölle und Verbrauchsteuern“ wird von der Steuerberaterkammer auf der Grundlage der Fachberaterordnung vom 1. August 2007, zuletzt geändert zum 1. Januar 2011, amtlich verliehen und darf ergänzend zur Berufsbezeichnung „Steuerberater/in“ geführt werden. Die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Fachberater/in für Zölle und Verbrauchsteuern“ wird in das Berufsregister der Steuerberaterkammer eingetragen; sie erlischt kraft Gesetzes zeitlich mit dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestellung.

Der Fachberatertitel stärkt den Steuerberater nicht nur im Wettbewerb mit anderen Berufen, sondern schafft eine zusätzliche Möglichkeit, sich am Markt zu profilieren. Weil es zwischen der EU und vielen Drittstaaten Präferenzabkommen und Vereinbarungen über Zollvergünstigungen gibt, hat das Zollrecht für die Import- und Exportwirtschaft weitreichende Bedeutung. Durch die richtige Wareneinreihung in den Zolltarif können Unternehmen ihre Kosten oft erheblich senken. Da die Rechts- und Verfahrensvorschriften auf diesem Gebiet immer komplizierter werden, stellt der Titel eine attraktive Zusatzqualifikation dar. Im Bezirk der Steuerberaterkammer Köln führen derzeit 6 Steuerberater diese Bezeichnung (Stand: 1. August 2022).

Die amtliche Verleihung des Fachberatertitels garantiert dem Verbraucher einen hohen Qualitätsstandard, weil die Steuerberater auf diesem Fachgebiet überdurchschnittliche theoretische und praktische Kenntnisse nachweisen müssen und die jährliche, von den Steuerberaterkammern kontrollierte Fortbildungsverpflichtung sicherstellt, dass diese Kenntnisse regelmäßig aktualisiert werden. 

Hiervon abzugrenzen sind die nicht amtlich, sondern von privaten Anbietern verliehenen Fachberaterbezeichnungen. Diese dürfen gemäß § 9 Abs. 3 BOStB nur bei klarer räumlicher Trennung von der zusammenhängenden Angabe des Namens und der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ geführt werden.

Fachberaterordnung

Ausführungshinweise zur FBO (Stand: 01.08.2022)