Kammerversammlung
Zusammensetzung
Die Kammerversammlung besteht aus den Mitgliedern der Kammer (§ 5 Absatz 1 der Satzung)
Aufgaben
Die Kammerversammlung ist zuständig für (§ 5 Absatz 2 der Satzung)
a) die Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderung;
b) die Beschlussfassung über die Wahlordnung, die Beitragsordnung und die Gebührenordnung sowie deren Änderungen;
c) die Wahl des Vorstandes sowie die Abberufung von Vorstandsmitgliedern;
d) die Wahl von Rechnungsprüfern und ihrer Stellvertreter; Vorstandsmitglieder sind nicht als Rechnungsprüfer wählbar;
e) die Genehmigung des Jahresabschlusses;
f) die Entlastung des Vorstandes;
g) die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan;
h) die Festsetzung der Beiträge;
i) die Festsetzung der Aufwandsentschädigungen und Reisekostenvergütungen für die im Auftrag der Kammer ehrenamtlich tätigen Personen;
j) die Errichtung einer nicht rechtsfähigen Arbeitsgemeinschaft mehrerer Berufskammern nach § 84 StBerG;
k) die Schaffung von Fürsorgeeinrichtungen für die Mitglieder sowie deren Hinterbliebene;
l) die Wahl der Delegierten und der Vertreter in die Satzungsversammlung (§ 86 a Abs. 2 StBerG).
Die Kammerversammlung kann sich in weiteren Angelegenheiten für zuständig erklären (§ 5 Absatz 3 der Satzung).