Kammerversammlung

Zusammensetzung    

Die Kammerversammlung besteht aus den Mitgliedern der Kammer (§ 5 Absatz 1 der Satzung)

Aufgaben

Die Kammerversammlung ist zuständig für (§ 5 Absatz 2 der Satzung)

a) die Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderung;

b) die Beschlussfassung über die Wahlordnung, die Beitragsordnung und die Gebührenordnung sowie deren Änderungen;

c) die Wahl des Vorstandes sowie die Abberufung von Vorstandsmitgliedern;

d) die Wahl von Rechnungsprüfern und ihrer Stellvertreter; Vorstandsmitglieder sind nicht als
Rechnungsprüfer wählbar;

e) die Genehmigung des Jahresabschlusses;

f) die Entlastung des Vorstandes;

g) die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan;

h) die Festsetzung der Beiträge;

i) die Festsetzung der Aufwandsentschädigungen und Reisekostenvergütungen für die im Auftrag der Kammer ehrenamtlich tätigen Personen;

j) die Errichtung einer nicht rechtsfähigen Arbeitsgemeinschaft mehrerer Berufskammern nach § 84 StBerG;

k) die Schaffung von Fürsorgeeinrichtungen für die Mitglieder sowie deren Hinterbliebene;

l) die Wahl der Delegierten und der Vertreter in die Satzungsversammlung (§ 86 a Abs. 2 StBerG).

Die Kammerversammlung kann sich in weiteren Angelegenheiten für zuständig erklären (§ 5 Absatz 3 der Satzung).