Sonstiges

In dieser Rubrik finden Sie verschiedene steuerrechtliche Themen. Für weitere Informationen klicken Sie bitte auf die folgenden grau hinterlegten Überschriften. Auf erneuten Klick schließt sich der Themenbereich wieder.

Tabaksteuer - Mehrkomponenten-Systeme zur Herstellung von Wasserpfeifentabak

(28.11.2023) Aufgrund der jüngsten Marktentwicklungen zeichnet sich eine sukzessive Umstellung der Produktion von fertigem Wasserpfeifentabak auf Mehrkomponentensysteme zur Selbstherstellung von Wasserpfeifentabak durch den Endkonsumenten ab. Diese Entwicklungen haben zur Folge, dass
- zum einen die seit dem 1. Juli 2022 eingeführte Regelung für Wasserpfeifentabak mit einer zulässigen Packungshöchstmenge von 25 Gramm nach § 31 Absatz 4 Satz 4 Tabaksteuerverordnung (TabStV) und
- zum anderen die Erhebung der Zusatzsteuer für Wasserpfeifentabak gem. § 2 Absatz 1 Nummer 6 Tabaksteuergesetz (TabStG)
umgangen werden.
Mit der Herstellung des Wasserpfeifentabaks durch den Endkonsumenten entsteht die Tabaksteuer gem. § 15 Absatz 1 i.V.m. Absatz 2 Nummer 2 TabStG. Der Endkonsument macht sich wegen des Vergehens der Steuerhinterziehung gem. § 370 Absatz 1 Abgabenordnung strafbar. Auch der Händler bzw. Anbieter der Komponenten kann sich wegen der Teilnahme an der Steuerhinterziehung des Endkonsumenten strafbar machen. Nähere Einzelheiten finden Sie im Informationsschreiben der Generalzolldirektion wie folgt.

Informationsschreiben der Generalzolldirektion vom 06.11.2023 - Mehrkomponenten-System zur Herstellung von Wasserpfeifentabak (pdf)

Steuerpflicht von Kapitaleinkünften, insbesondere von Prozess- und Verzugszinsen

Steuerliche Forschungsförderung

(25.04.2023) Zum 1. Januar 2020 ist in Deutschland das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz) in Kraft getreten. Das Gesetz ermöglicht die steuerliche Begünstigung von Forschungsausgaben von Unternehmen und soll Anreize setzen, in Forschung und Entwicklung (FuE) zu investieren. Das Verfahren zur Beantragung der Forschungszulage ist zweistufig aufgebaut: Zuerst beantragen die Unternehmen bei der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung beauftragten Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) eine Bescheinigung, dass es sich bei dem Vorhaben um ein begünstigungsfähiges Vorhaben im Sinne des Gesetzes handelt. Seit dem 16. September 2020 können Unternehmen Anträge auf Bescheinigung für FuE-Vorhaben bei der BSFZ stellen. Mit der Bescheinigung wird beim jeweils zuständigen Finanzamt der Antrag auf Forschungszulage gestellt. Um die Unternehmen bei der Antragstellung zu unterstützen, hat die BSFZ verschiedene Informationen auf seiner Internetseite unter https://www.bescheinigung-forschungszulage.de/ bereitgestellt.

Energiesteuerrecht - Vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme

Die Bundesregierung zeigte am 5. April 2022 die ursprünglich unter der Kennung SA.33848 (2011/N) als Beihilfe bis zum 31. März 2022 förmlich genehmigte Steuerentlastung nach § 53a Abs. 6 EnergieStG bei der Europäischen Kommission nunmehr auf der Grundlage von Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1, L 283 vom 27. September 2014, S. 65) an. Die Anzeige ist gültig bis zum 30. Juni 2024. Dies hat zur Folge, dass die vollständige Steuerentlastung nach § 53a Abs. 6 EnergieStG nunmehr bis zum 30. Juni 2024 in Anspruch genommen werden kann. Das Informationsschreiben finden Sie wie folgt:

Informationsschreiben der Generalzolldirektion vom 11.04.2022 - Vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme nach § 53a Abs. 6 EnergieStG (pdf)

Lohnsummenregelung

Kassengesetz

Information über die aktuellen Anforderungen der Finanzverwaltung zu den zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen von elektronischen Kassen:

Bisherige Handhabung:

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 06.11.2019 (BStBl I 2019, S. 1010) eine Nichtbeanstandungsregelung hinsichtlich der Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a der Abgabenordnung (AO) ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31.12.2019 geregelt. Diese Übergangsfrist läuft zum 30.09.2020 aus. Zudem ist im Anwendungserlass zu § 148 AO die Möglichkeit und die Anforderungen der Bewilligung von Erleichterungen geregelt

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung hat sich das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (FM NRW) mit Erlass vom 10.07.2020 dazu entschieden, landesweit einen verbindlichen und einheitlichen Anwendungsmaßstab für die Bewilligung von Erleichterungen nach § 148 AO vorzugeben.

Neue Entwicklung:

Das BMF hat mit Schreiben vom 18.08.2020 eine Neuveröffentlichung der Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a der Abgabenordnung (AO) ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31.12.2019 sowie des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 148 vorgenommen (BStBl I 2020, S. 656). In dem erst vor kurzem veröffentlichten Schreiben weist das BMF ausdrücklich darauf hin, dass die Erleichterungen im Sinne des § 148 AO und damit die Fristverlängerung zur Nachrüstung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung nur dann bewilligt werden sollen, wenn die Inanspruchnahme der Erleichterung vom Steuerpflichtigen beantragt wird.

Mit Schreiben vom 11.09.2020 hat das FM NRW daraufhin zur Sicherstellung einer effizienten Handhabung der Erleichterung sowohl in der Finanzverwaltung als auch in der Steuerberatung klargestellt, dass ihr Erlass vom 10.07.2020 sowohl mit dem ursprünglichen als auch mit dem neuen BMF-Schreiben vom 18.08.2020 im Einklang steht und (weiterhin) uneingeschränkt gilt. Entsprechende Einzelanträge sind daher für die Inanspruchnahme der Erleichterung in NRW nicht erforderlich.

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie dem Erlass des Ministeriums wie folgt:

Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes NRW vom 11.09.2020 - Nichtbeanstandungsregelung zur Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) (pdf)

BMF-Schreiben vom 18.08.2020 - Nichtbeanstandungsregelung zur Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) (pdf)

Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes NRW vom 10.07.2020 - Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung zur Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) (pdf)

Pressemitteilung vom 10.07.2020 - Länder-Finanzminister aus Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Hamburg gewähren Aufschub bei Umstellung von Registrierkassen (pdf)

BMF-Schreiben vom 30.06.2020 - keine Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung zur Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) (pdf)

BMF-Schreiben vom 06.11.2019 - Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme i. S. d. § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31.12.2019 (pdf)

OFD Karlsruhe - Information zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung (pdf)