Sonstiges
Steuerliche Forschungsförderung
Förderpreis Internationales Steuerrecht
Bundessteuerberaterkammer schreibt "Förderpreis Internationales Steuerrecht" aus (pdf)
Kassengesetz
Information über die aktuellen Anforderungen der Finanzverwaltung zu den zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen von elektronischen Kassen:
Bisherige Handhabung:
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 06.11.2019 (BStBl I 2019, S. 1010) eine Nichtbeanstandungsregelung hinsichtlich der Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a der Abgabenordnung (AO) ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31.12.2019 geregelt. Diese Übergangsfrist läuft zum 30.09.2020 aus. Zudem ist im Anwendungserlass zu § 148 AO die Möglichkeit und die Anforderungen der Bewilligung von Erleichterungen geregelt
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung hat sich das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (FM NRW) mit Erlass vom 10.07.2020 dazu entschieden, landesweit einen verbindlichen und einheitlichen Anwendungsmaßstab für die Bewilligung von Erleichterungen nach § 148 AO vorzugeben.
Neue Entwicklung:
Das BMF hat mit Schreiben vom 18.08.2020 eine Neuveröffentlichung der Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a der Abgabenordnung (AO) ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31.12.2019 sowie des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 148 vorgenommen (BStBl I 2020, S. 656). In dem erst vor kurzem veröffentlichten Schreiben weist das BMF ausdrücklich darauf hin, dass die Erleichterungen im Sinne des § 148 AO und damit die Fristverlängerung zur Nachrüstung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung nur dann bewilligt werden sollen, wenn die Inanspruchnahme der Erleichterung vom Steuerpflichtigen beantragt wird.
Mit Schreiben vom 11.09.2020 hat das FM NRW daraufhin zur Sicherstellung einer effizienten Handhabung der Erleichterung sowohl in der Finanzverwaltung als auch in der Steuerberatung klargestellt, dass ihr Erlass vom 10.07.2020 sowohl mit dem ursprünglichen als auch mit dem neuen BMF-Schreiben vom 18.08.2020 im Einklang steht und (weiterhin) uneingeschränkt gilt. Entsprechende Einzelanträge sind daher für die Inanspruchnahme der Erleichterung in NRW nicht erforderlich.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie dem Erlass des Ministeriums wie folgt:
OFD Karlsruhe - Information zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung (pdf)
Anzeigepflichten für Steuergestaltungsmodelle
Meldungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen (pdf)
Brexit und Steuern
Hinweise der Bundessteuerberaterkammer für ein steuerliches innerbetriebliches Kontrollsystem - Steuer-IKS