Voraussetzungen

Zu unterscheiden sind drei Personengruppen:

a) Ausbildende/r
Ausbildende sind die Vertragspartner im Ausbildungsvertrag, also diejenigen, die als Arbeitgeber fungieren und die die Auszubildenden einstellen. Dies sind in aller Regel selbstständige Steuerberater, Sozietäten oder Steuerberatungsgesellschaften.

Die Voraussetzungen für die Einstellung von Auszubildenden ergeben sich aus §§ 28, 29 BBiG. Danach müssen Ausbildende „persönlich geeignet“ sein. Das sind sie insbesondere dann nicht, wenn sie wiederholt gegen das Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder nachgelagerte Bestimmungen verstoßen haben oder aber, wenn sie Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen dürfen.

b) verantwortlicher Ausbilder
Verantwortliche Ausbilder sind diejenigen, die in der praktischen Tätigkeit die Hauptverantwortung und –zuständigkeit für die Auszubildenden übernehmen. Dies sind in aller Regel selbständige oder angestellte Steuerberater sowie Fachanwälte für Steuerrecht.

Die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Ausbilder ergeben sich aus §§ 28, 29 und 30 BBiG. Danach müssen Ausbilder „persönlich und fachlich geeignet“ sein.

Persönlich geeignet sind sie insbesondere dann nicht, wenn sie wiederholt gegen das Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder nachgelagerte Bestimmungen verstoßen haben oder aber, wenn sie Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen dürfen.

Die fachliche Eignung für die Steuerfachangestellten-Ausbildung ist gemäß § 30 BBiG i. V. m. § 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung (AusbEignV) bei allen Angehörigen der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe gegeben. Einen besonderen Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (so genannter „Ausbilderschein“) brauchen die Angehörigen der Freien Berufe nicht zu erbringen.

c) sonstige an der Ausbildung beteiligte Personen
Sonstige an der Ausbildung beteiligte Personen sind Kanzleimitarbeiter, die weder die Funktion der Ausbildenden noch die Funktion der Ausbilder ausüben, jedoch in die fachliche Betreuung der Auszubildenden im Kanzleialltag eingebunden sind. Dies sind in aller Regel Steuerfachangestellte, Steuerfachwirte und angestellte Steuerberater.

Die Voraussetzungen für die Mitwirkung von sonstigen Personen in der Ausbildung ergeben sich auch § 28 Abs. 3 BBiG sowie §§ 29, 30 BBiG. Danach hat die Mitwirkung unter der Verantwortung des Ausbilders zu erfolgen. Außerdem müssen die Mitwirkenden „persönlich geeignet“ sein und „die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten“ besitzen.

Persönlich geeignet sind die Mitwirkenden insbesondere dann nicht, wenn sie wiederholt gegen das Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder nachgelagerte Bestimmungen verstoßen haben oder aber, wenn sie Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen dürfen.

Für den Nachweis der notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten sieht § 30 Abs. 2 BBiG verschiedene, alternative Prüfungen in einer der Ausbildung entsprechenden Fachrichtung sowie eine angemessene Zeit der praktischen Tätigkeit vor. Steuerfachangestellte, Steuerfachwirte, sowie Studienabsolventen mit wirtschaftswissenschaftlichem Studienschwerpunkt können nach entsprechender praktischer Tätigkeit unproblematisch bei der Berufsausbildung von Steuerfachangestellten mitwirken.