Praxisvertretung, Praxisabwicklung, Praxistreuhandschaft

Einen Vordruck über die Mitteilung zur Bereitschaft der Übernahme eines Amtes als Allgemeiner Vertreter, Praxisabwickler, Praxistreuhänder finden Sie hier.

Erklärung Übernahme Amt (pdf)

Praxisvertretung (§ 69 StBerG)
Die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung bedeutet u. a. dafür zu sorgen, dass die Steuerberaterpraxis auch im Fall der Abwesenheit des Praxisinhabers ordnungsgemäß geführt wird. Für eine mehr als einmonatige Verhinderung bestimmt § 69 Abs. 1 Satz 1 StBerG, dass Steuerberater und Steuerbevollmächtigte einen allgemeinen Vertreter bestellen müssen. Der Vertreter muss ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein. 

Grundsätzlich ist die Praxisvertretung vom Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten selbst zu organisieren. Die Steuerberaterkammer kann bei der Auswahl des Vertreters behilflich sein, indem die Kontaktdaten von Berufsangehörigen vermittelt werden, die sich bereit erklärt haben, eine Praxisvertretung zu übernehmen.

Der Vertreter wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig.

Die Bestellung eines Praxisvertreters ist der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich anzuzeigen.

Ist der Berufsangehörige nicht in der Lage, selbst einen Vertreter zu bestellen oder unterlässt er dies, so kann die Steuerberaterkammer den allgemeinen Vertreter auf Antrag des zu Vertretenen (§ 69 Abs. 1 Satz 2 StBerG) oder von Amts wegen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 StBerG) bestellen.

Die obigen Ausführungen gelten gemäß § 52 Abs. 1 StBerG entsprechend für Berufsausübungsgesellschaften.

Weitere Informationen zur Bestellung eines allgemeinen Vertreters können Sie den Hinweisen der Bundessteuerberaterkammer im Berufsrechtlichen Handbuch unter I. 5.2.3.1 entnehmen.

Hinweise zur Bestellung eines allgemeinen Vertreters

Praxisabwicklung (§ 70 StBerG)
Zu den Aufgaben der Steuerberaterkammer zählt auch, sich um eine verwaiste Berufspraxis zu kümmern, die wegen des Todes des Praxisinhabers oder des Wegfalls der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter von dem bisherigen Berufsangehörigen nicht mehr verantwortlich geleitet werden kann.

In diesen Fällen kann die Steuerberaterkammer von Amts wegen einen anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zum Abwickler der Praxis bestellen. Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufenden Aufträge fort und ist innerhalb der ersten sechs Monate berechtigt, neue Aufträge anzunehmen.

Die Einsetzung eines Abwicklers ist vor allem dann erforderlich, wenn der ehemalige Berufsangehörige nicht selbst Vorsorge getroffen hat und der Steuerberaterkammer Anfragen  bzw. Beschwerden von ehemaligen Mandanten vorliegen.

In der Regel erfolgt die Bestellung des Abwicklers  in Absprache mit etwaigen Erben. Diese treffen eine Vergütungsvereinbarung mit dem Abwickler.

Die obigen Ausführungen gelten gemäß §§ 52 Abs. 1, 55 Abs. 6 StBerG entsprechend für Berufsausübungsgesellschaften.

Weitere Informationen zur Bestellung eines Praxisabwicklers können Sie den Hinweisen der Bundessteuerberaterkammer im Berufsrechtlichen Handbuch unter I. 5.2.3.4 entnehmen.

Hinweise zur Bestellung eines Praxisabwicklers

Praxistreuhandschaft (§ 71 StBerG)
Soll die Praxis eines verstorbenen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten auf eine bestimmte Person übertragen werden, die im Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Berufsangehörigen noch nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, so kann auf Antrag der Erben die zuständige Steuerberaterkammer für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zum Treuhänder bestellen. Dies gilt entsprechend für die Praxis eines früheren Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, dessen Bestellung wegen nicht nur vorübergehender Berufsunfähigkeit widerrufen ist (§ 46 Abs. 2 Nr. 7 StBerG) oder der aus den in § 57 Abs. 4 StBerG genannten Gründen auf seine Bestellung verzichtet hat.

Der Treuhänder führt sein Amt unter eigener Verantwortung, jedoch für Rechnung und auf Kosten der Erben. Er hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

Die obigen Ausführungen gelten gemäß § 52 Abs. 1 StBerG entsprechend für Berufsausübungsgesellschaften.

Weitere Informationen zur Bestellung eines Praxistreuhänders können Sie den Hinweisen der Bundessteuerberaterkammer im Berufsrechtlichen Handbuch unter I. 5.2.3.2 entnehmen.

Hinweise zur Bestellung eines Praxistreuhänders