Landwirtschaftliche Buchstelle
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Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte und niedergelassene europäische Rechtsanwälte können auf Antrag berechtigt werden, die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen, wenn sie eine besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Hilfeleistung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes haben (§ 44 Abs. 1 StBerG). Die „Landwirtschaftliche Buchstelle“ ist eine amtlich verliehene Bezeichnung, die gem. § 161 StBerG geschützt ist und nur in Verbindung mit der Berufsbezeichnung geführt werden darf.
Die Verleihung der Berechtigung erfolgt durch Ausstellung einer Urkunde durch die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbereich der Antragsteller seine berufliche Niederlassung hat.
Berufsausübungsgesellschaften (einschließlich Partnerschaftsgesellschaften) generell sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 4 Nr. 3 StBerG) und Personenvereinigungen im Sinne des § 4 Nr. 7 StBerG, die jeweils eine Buchstelle für land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterhalten, sind gemäß § 44 StBerG befugt, die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter bzw. Partner bzw. der Leiter der Buchstelle berechtigt ist, diese Bezeichnung als Zusatz zu seiner Berufsbezeichnung zu führen. Vereine im Sinne des § 4 Nr. 8 StBerG dürfen die Bezeichnung gleichfalls führen.
Die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ wird in das Berufsregister der Steuerberaterkammer eingetragen; sie erlischt kraft Gesetzes zeitlich mit dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestellung.