Vermittlung bei Streitigkeiten
Gem. § 76 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StBerG vermittelt die Steuerberaterkammer auf Antrag bei Streitigkeiten unter Mitgliedern sowie zwischen Mitgliedern und ihren Auftraggebern.
Ziel des Vermittlungsverfahrens ist die außergerichtliche Konfliktbeilegung. Anlass eines Vermittlungsverfahrens können z.B. Meinungsverschiedenheiten über die Honorarrechnung oder über die Herausgabe von Unterlagen sein. Die Steuerberaterkammer kann insoweit allerdings keine verbindlichen Entscheidungen treffen. Sie kann die Parteien lediglich dabei unterstützen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Das Vermittlungsverfahren ist ein freiwilliges, für die Parteien kostenloses Verfahren.
Voraussetzungen eines Vermittlungsverfahrens
- Eine Vermittlungstätigkeit setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Der Antrag sollte die Namen und Anschriften der Parteien, eine Schilderung des streitigen Sachverhaltes sowie das Ziel, welches mit der Vermittlung erreicht werden soll, enthalten. Dem Antrag sollten alle relevanten Unterlagen, welche den streitigen Sachverhalt darlegen, beigefügt werden.
- Mindestens eine Vermittlungspartei muss Mitglied der Steuerberaterkammer Köln sein.
- Das Vermittlungsverfahren ist nur erfolgversprechend, wenn beide Parteien zur außergerichtlichen Verständigung bereit sind. Lehnt eine Partei auf Nachfrage der Kammer die Vermittlung ab, ist das Verfahren gescheitert.
Die Frage, ob ein Steuerberater Mitglied der Steuerberaterkammer Köln ist, lässt sich mithilfe der Postleitzahl seiner beruflichen Niederlassung beantworten.
Die Steuerberaterkammer/Mitgliederkreis