Überbrückungshilfe III

(Stand: 11.08.2023) Mit der Überbrückungshilfe III wurden Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro unterstützt. Sie umfasste die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021. Die Überbrückungshilfe III wurde um einen Eigenkapitalzuschuss erweitert. Weitere Neuerungen betrafen unter anderem die Erstattung von Fixkosten sowie eine Anschubhilfe für die Reise-, Veranstaltungs- und Kulturbranche. Außerdem waren kirchliche Unternehmen und Start-Ups, die bis zum 31. Oktober 2020 gegründet wurden, antragsberechtigt. Seit dem 20. April 2020 konnten diese Tatbestände bei Neuanträgen berücksichtigt werden. Die Frist für Erst- und Änderungsanträge endete am 2. November 2021. Die Schlussabrechnungen für die Pakete 1 (Überbrückungshilfen I bis III; November-/Dezemberhilfe) und 2 (Überbrückungshilfe III Plus/IV) können nun bis zum 31. Oktober 2023 eingereicht werden. Darüber hinaus kann bis zum vorgenannten Termin eine Fristverlängerung bis zum 31. März 2024 beantragt werden. 

Die FAQ-Kataloge und weitere Informationen zur Überbrückungshilfe III und zur Schlussabrechnung finden Sie wie folgt:

FAQ-Katalog und weitere Informationen der BStBK zur Überbrückungshilfe III

Informationen und FAQ-Katalog des BMWK und BMF zur Überbrückungshilfe III

Informationen des BMWK und BMF zur Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen sowie der November- und Dezemberhilfen

Kurzüberblick Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich COVID 19 (pdf)

Positivlisten für Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen
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Sachstand und das weitere Vorgehen in der Frage der Förderung schweinehaltender Landwirtinnen und Landwirte in den pandemiebedingten Wirtschaftshilfen
Auf Basis einer Einigung zwischen Bund und Ländern ist eine Lösung gefunden worden, auch solche schweinehaltenden Betriebe zu unterstützen, deren prüfende Dritte zwar keine ausschließliche, aber eine weit überwiegende Corona-Bedingtheit der Umsatzeinbußen bestätigen. In den vergangenen Wochen hat Nordrhein-Westfalen zusammen mit Bayern und Niedersachsen intensiv an einer sachgerechten Lösung gearbeitet, nachdem das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz es abgelehnt hatte, etwaige Corona-unabhängige Faktoren am Umsatzrückgang pauschal mit einem prozentualen Abschlag zu berücksichtigen und dann zur Prüfung im Rahmen der Überbrückungshilfe zuzulassen. Auf Basis eines Schreibens des BMWK vom 5. März 2022 und einer landesrechtlichen Umsetzung können solche Anträge bei Vorliegen einer Bestätigung der „weit überwiegenden“ Corona-Bedingtheit des Umsatzrückgangs im Rahmen der Härtefallhilfe der Länder bewilligt werden. Das Verfahren stellt sich im Einzelnen wie folgt dar:

  • Anträge, bei denen die prüfenden Dritten die ausschließliche Corona-Bedingtheit bestätigen können, werden wie bisher im Rahmen der Überbrückungshilfe des Bundes abgewickelt.
  • Eine Rückabwicklung bereits bewilligter Anträge ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Rückzahlungen bereits ausgezahlter Überbrückungshilfe sollen vermieden werden.
  • Bereits gestellte, aber aufgrund fehlender Bestätigung des prüfenden Dritten noch nicht bewilligte Überbrückungshilfe-Anträge von Schweinehaltern werden nach ausdrücklicher Zustimmung des prüfenden Dritten gemäß den Regelungen der Härtefallhilfe NRW abgewickelt. Hierzu ist es notwendig, dass die Umsatzrückgänge weit überwiegend Corona-bedingt sind.
  • Die Übertragung eines Antrages auf Überbrückungshilfe in die Härtefallhilfe wird von der zuständigen Bezirksregierung als Bewilligungsstelle geleistet. Eine Neuantragstellung für die Härtefallhilfe ist grundsätzlich nicht erforderlich. Hierzu werden die hiervon betroffenen prüfenden Dritten im Fachverfahren angeschrieben. Sie werden gebeten, der Übertragung des Antrages in die Härtefallhilfe-NRW zuzustimmen sowie zu bestätigen, dass die Umsatzrückgänge weit überwiegend Corona-bedingt sind. Die Umsatzrückgänge sind dann weit überwiegend Corona-bedingt, wenn der Anteil Corona-bedingter Faktoren bei mindestens 90 Prozent liegt.
  • Zur Beurteilung der Corona-Bedingtheit kann im Regelfall auch auf eine branchenweite Betrachtung abgestellt werden, es sei denn, dass im konkreten Einzelfall Anhaltspunkte vorliegen, wonach der Anteil nicht Corona-bedingter Umsatzausfälle über dem Branchendurchschnitt liegt. Verwiesen wird hier insbesondere auf beiliegende Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalens vom 02.12.2021 zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie. In dieser Studie werden 95 Prozent als Corona-bedingter Durchschnittswert für die Umsatzrückgänge der Branche veranschlagt. Damit wäre die Voraussetzung der weit überwiegenden Corona-Bedingtheit erfüllt. 
  • Neue Anträge: Die oben dargelegte Vorgehensweise gilt auch für künftig gestellte Anträge.
  • Sofern von einem Antragsteller für mehrere Förderzeiträume Anträge auf Überbrückungshilfe vorliegen (z. B. ein Antrag auf Überbrückungshilfe III, einer auf Überbrückungshilfe III Plus sowie einer auf Überbrückungshilfe IV), die in die Härtefallhilfe übertragen werden, findet eine identische Übertragung in die Härtefallhilfe durch die Bewilligungsstelle statt. Es gilt weiterhin die in der Härtefallhilfe bekannte kumulierte Förderhöchstgrenze von 150.000 Euro pro Antragstellerin und Antragsteller. Zu beachten ist, dass bis zur möglichen Gewährung der Härtefallhilfe die offenen Überbrückungshilfeanträge einzeln zu übertragen sind und ggf. fehlende Informationen durch die Bewilligungsstelle abgefragt und der Prüfprozess im Rahmen der Härtefallhilfe durchlaufen werden müssen. Dabei sind die Strukturen, Förderrichtlinien und verwaltungsrechtlichen Grundlagen der beiden Programme teilweise unterschiedlich.

Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW arbeitet an der Umsetzung des hier beschriebenen Konzeptes. Für Rückfragen steht Herr Christian Spies (0211/61772-850 oder E-Mail christian.spies@mwide.nrw.de) gerne zur Verfügung.

Weitere Informationen

Mitgliedermailing 20.10.2021: Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III endet am 31. Oktober 2021 – Letztmalige Wechselmöglichkeit des Beihilferegimes (pdf) 

Mitgliedermailing 22.06.2021 - Miet- und Pachtzahlungen in der Überbrückungshilfe III und Fristverlängerung für Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe (pdf)

BMWi - Vereinfachung und Aufstockung der Überbrückungshilfe III (pdf)

Term Sheet Überbrückungshilfe III (pdf)

Den FAQ-Katalog und weitere Informationen zur Neustarthilfe finden Sie hier.