Pflichten nach der DL-InfoV

Die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats beschlossene „Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)“ verpflichtet alle Dienstleistungserbringer, die unter den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fallen (und somit auch Steuerberater), ihren Kunden bzw. Auftraggebern bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Verordnung, die Artikel 22 und 27 der EU-Dienstleistungsrichtline umsetzt, enthält sowohl Pflichtangaben, die der Steuerberater von sich aus mitteilen muss, als auch solche, die nur auf Anfrage gemacht werden müssen.
Die in der Verordnung geregelten Pflichtangaben sind unabhängig von der Art und Weise der Dienstleistungserbringung zu beachten und gehen zum Teil über die bereits bestehenden Informationspflichten, insbesondere nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (Impressumspflicht bei Betrieb einer Kanzleihomepage) hinaus. Sie gelten sowohl gegenüber inländischen als auch ausländischen Mandanten aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder EWR-Vertragsstaat. Die DLInfoV trat am 17. Mai 2010 in Kraft.

Die Informationen sind dem Auftraggeber vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder – sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird – vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.

Gem. § 2 Abs. 2 DL-InfoV hat der Dienstleistungserbringer (Steuerberater) die Informationen wahlweise

  • dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitzuteilen,
  • am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind,
  • dem Dienstleistungsempfänger (Mandanten) über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen

    oder
  • in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.

Folglich können – müssen aber nicht! - die Informationen auch über die Kanzleihomepage vermittelt werden, sofern dem Auftraggeber die Internetadresse der Kanzlei mitgeteilt wurde.

Entsprechend den Informationen, die gemäß § 5 DDG auf der Kanzleihomepage leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar eingestellt werden müssen, können auch die zusätzlichen Informationen nach der DL-InfoV über einen Menüpunkt wie „Impressum“ oder „Kontakt“ verlinkt werden.

Ebenso können die Informationen jedoch wahlweise durch mündliche oder schriftliche Mitteilungen (auch per E-Mail), durch schriftliche Informationsunterlagen (z.B. in einer Kanzleibroschüre) oder durch Auslegen entsprechender Informationsunterlagen in den Kanzleiräumen, soweit diese dem Auftraggeber leicht zugänglich sind, an den Mandanten übermittelt werden.

1. Allgemein geltende Informationspflichten
Der Steuerberater ist verpflichtet, gegenüber dem Auftraggeber von sich aus die folgenden Angaben zu machen (§ 2 Abs. 1 DL-InfoV):

a)    seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform

b)    Anschrift der beruflichen Niederlassung sowie Telefonnummer und E-Mail-Adresse oder Faxnummer

c)    bei Eintragung in das Handelsregister oder Partnerschaftsregister das Register unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer

d)    Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG, soweit vorhanden

e)    Name und Anschrift der Steuerberaterkammer, der der Steuerberater oder die Steuerberatungsgesellschaft angehört, und die gesetzliche Berufsbezeichnung sowie der Staat, in der sie verliehen wurde

f)     die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen

g)    die verwendeten Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand

h)    wesentliche Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben. Diese Angabe ist in der Regel entbehrlich, da sich die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung bereits aus dem Gegenstand des Auftrags (z. B. Erstellung der Einkommensteuererklärung oder des Jahresabschlusses) ergeben.

i)      Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere Name und Anschrift des Versicherers und räumlicher Getungsbereich der Versicherung.

2. Informationspflichten bei Anfrage des Auftraggebers
Nur auf Anfrage muss der Steuerberater dem Auftraggeber die folgenden Informationen zur Verfügung stellen (§ 3 Abs. 1 DLInfoV): 

a)    Verweis auf die berufsrechtlichen Regelungen und Hinweis darauf, wie diese zugänglich sind. Zum Zugänglichmachen der berufsrechtlichen Regelungen kann auf die Homepage der Bundessteuerberaterkammer (www.bstbk.de) verlinkt werden, auf der diese Regelungen unter „Ihr Steuerberater/Berufsrecht“ abrufbar sind.

b)    Angaben zu den ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften(z. B. Sozietät, Partnerschaftsgesellschaft) und – soweit erforderlich – über ergriffene Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten (z. B. bei Vertretungmehrerer Auftraggeber in derselben Sache Erteilung eines gemeinsamen Auftrags oder Einholung des Einverständnisses der Auftraggeber)

c)    Verhaltenskodizes, denen sich der Steuerberater unterworfen hat, die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können, und die Sprachen, in denen diese vorliegen (z. B. Verhaltensrichtlinien von Verbänden)

d)    Angaben zu außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren, insbesondere betreffend den Zugang zu dem Verfahren und zu näheren Informationen über die Zugangsvoraussetzungen. Es reicht insoweit der Hinweis, dass die zuständige Steuerberaterkammer auf Antrag gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG bei Streitigkeiten zwischen Steuerberater und Auftraggeber ein Vermittlungsverfahren durchführt und nähere Informationen hierzu die Steuerberaterkammer erteilt.

3. Preisangaben
a)    Bei im Vorhinein festgelegten Preisen (z. B. Festpreis für eine Existenzgründungsberatung) hat der Steuerberater von sich aus den Preis anzugeben (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 DL-InfoV).

b)    Bei nicht im Vorhinein festgelegten Preisen ist auf Anfrage der Preis oder sind – wenn kein genauer Preis angegeben werden kann – die näheren Einzelheiten der Berechnung oder ein Kostenvoranschlag mitzuteilen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 DL-InfoV). Bei den Steuerberatergebühren ist in der Regel die zweite Alternative einschlägig, da sich die konkrete Gebühr gemäß § 11 StBGebV nach den Umständen des Einzelfalls richtet (z. B. Umfang und Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit). Hierzu kann auf die Homepage der Bundesteuerberaterkammer(www.bstbk.de) verwiesen werden, auf der sich unter „Ihr Steuerberater/Vergütung“ nähere Informationen zur Berechnung der Steuerberatergebühren finden.

c)    Die Informationspflichten nach § 4 DL-InfoV finden nur auf solche Auftraggeber Anwendung, die die Dienstleistung des Steuerberaters in ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden. Gegenüber privaten Letztverbrauchern gelten stattdessen die Informationspflichten nach der Preisangabenverordnung (§ 4 Abs. 2 DL-InfoV). Danach besteht eine Pflicht zur Preisangabe jedoch nur, wenn die Leistung gezielt angeboten wird, und nicht schon bei bloßer Werbung. Ein Anbieten in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn die Ankündigung nach ihrem Inhalt so konkret gefasst ist, dass sie den Abschluss eines Geschäfts ohne Weiteres zulässt. Dagegen handelt es sich nur um Werbung, wenn es noch ergänzender Angaben und weiterer Verhandlungen bedarf, um das Geschäft abzuschließen (z. B. bei bloßer Darstellung des Dienstleistungsangebots der Kanzlei auf der Homepage oder in einer Werbeanzeige). In diesem Fall besteht eine Pflicht zur Preisangabe nach der Preisangabenverordnung (noch) nicht.

4. Sanktionen bei Verstoß gegen die Informationspflichten
Verstöße gegen die in der DL-InfoV vorgeschriebenen Informationspflichten stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann (§ 146 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 GewO i. V. m. § 6 DL-InfoV).

Beachte: Weitergehende Informationspflichten aus anderen Vorschriften, insbesondere nach der BGB-Informationspflichten- Verordnung und dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), bleiben unberührt und sind neben den Pflichtangaben nach der DL-InfoV zu beachten.

Ein Verstoß gegen die Anbieterkennzeichnungspflichten nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz kann sogar mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.