Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

I.     Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Nach der EU-Richtlinie über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Verbrauchern bei Streitigkeiten mit Unternehmern aus Kauf- und Dienstleistungsverträgen außergerichtliche Streitbeilegungsstellen flächendeckend zur Verfügung stehen. Das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG) vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das die EU-Richtlinie umsetzt, regelt neben Einzelheiten des Schlichtungsverfahrens insbesondere die gesetzlichen Mindestanforderungen, die eine Verbraucherschlichtungsstelle erfüllen muss.

Die Steuerberaterkammern führen Vermittlungsverfahren zwischen Steuerberatern und Mandanten seit Jahrzehnten sehr erfolgreich durch. Die bei der Kammervermittlung tätigen Schlichter gewährleisten aufgrund ihres Fachwissens und ihrer beruflichen Erfahrungen eine besonders kompetente und effektive Schlichtung. Die Vermittlung durch die Steuerberaterkammer ist für Steuerberater und Mandanten kostenfrei. Darüber hinaus besteht für Steuerberater – auch nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – keine Verpflichtung, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Teilnahme hieran ist für den Steuerberater stets freiwillig.

Die Bundessteuerberaterkammer hatte gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine Änderung des Steuerberatungsgesetzes vorgeschlagen, um die gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass eine Verbraucherschlichtungsstelle für Steuerberater durch die Steuerberaterkammern eingerichtet werden kann. Nach Mitteilung des BMF wird jedoch eine solche Gesetzesänderung aller Voraussicht nach vor der nächsten Bundestagwahl nicht mehr umgesetzt werden. Vor dem Jahr 2018 ist daher die Einrichtung einer berufsspezifischen Verbraucherschlichtungsstelle durch die berufliche Selbstverwaltung aus Rechtsgründen nicht möglich.

Seit dem 1. April 2016 ist in Kehl eine Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle tätig, die auch für Schlichtungen zwischen Steuerberatern und ihren Mandanten zuständig ist (Zentrum für Schlichtung e. V., Straßburger Straße, 877694 Kehl am Rhein, Website: www.verbraucher-schlichter.de). Im Gegensatz zur Vermittlung der Steuerberaterkammer sind die dort tätigen Schlichter aber berufsfremde Personen, die über kein fachspezifisches Know-how verfügen und mit den Besonderheiten der beruflichen Tätigkeit von Steuerberatern nicht vertraut sind. Zudem ist das Schlichtungsverfahren für den Unternehmer und damit auch für Steuerberater gebührenpflichtig. Die Gebühren betragen je nach Streitwert zwischen 50,00 und 600,00 €. Die Steuerberaterkammer empfiehlt daher ihren Mitgliedern, auch künftig die Vermittlung der Steuerberaterkammer nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG in Anspruch zu nehmen.

II.    Neue Informationspflichten für Steuerberater

Das Verbrauerstreitbeilegungsgesetz schafft auch für Steuerberater neue Informationspflichten, die ab dem 1. Februar 2017 gelten.

1.    Allgemeine Informationspflicht (§ 36 VSBG)

a)    Unternehmer und damit auch Steuerberater, die eine Website unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden, müssen Verbraucher darüber informieren, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG). Eine gesetzliche oder berufsrechtliche Teilnahmepflicht besteht für Steuerberater nicht. Sie können daher selbst darüber entscheiden, ob sie bei Streitigkeiten mit dem Mandanten die Vermittlung durch die Steuerberaterkammer in Anspruch nehmen oder an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen wollen. Es ist daher auch möglich, der Informationspflicht in der Weise nachzukommen, dass der Steuerberater erklärt, dass er zur Teilnahme weder bereit noch verpflichtet ist. Entsprechend der oben gegebenen Empfehlung, auch künftig die Vermittlung der Steuerberaterkammer nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG in Anspruch zu nehmen, rät die Steuerberaterkammer ihren Mitgliedern, sich dahingehend zu erklären, dass sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet sind.

Die Informationspflicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG gilt nicht für Unternehmer, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben. Maßgeblich ist insoweit die Kopfzahl an Beschäftigten.

b)    Wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor
einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder er aufgrund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist, müssen Verbraucher zudem auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hingewiesen werden (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG). Der Hinweis muss Angaben zur Anschrift und Website der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung enthalten, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Da eine rechtliche Verpflichtung zur Teilnahme für Steuerberater nicht besteht, setzt diese Informationspflicht voraus, dass der Steuerberater sich allgemein oder durch Vereinbarung mit dem Mandanten (z. B. in einer Schlichtungsabrede) hierzu verpflichtet hat. Da im Bereich der Steuerberater bisher keine Verbraucherschlichtungsstellen bestehen, gilt diese Informationspflicht nur dann, wenn sich Steuerberater künftig zu einer solchen Teilnahme selbst verpflichten.

c)    Die oben genannten Informationen müssen bei Unterhaltung einer Kanzleiwebsite auf der Website und bei Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zusammen mit diesen gegeben werden. Sie müssen leicht zugänglich, klar und verständlich sein.

Ausweislich der Gesetzesbegründung gelten die Informationspflichten des § 36 VSBG gegenüber „künftigen Vertragspartnern“. Sie müssen somit nur bei Neumandanten erfüllt werden; eine Nachholung der Information gegenüber bereits bestehenden Mandanten ist dagegen nicht erforderlich. Daher müssen bei Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen diese an Altmandanten auch nicht erneut übergeben werden.

2.    Informationspflicht nach Entstehen einer Streitigkeit (§ 37 VSBG)

Steuerberater müssen künftig Verbrauchermandanten in Textform auf eine für sie zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Website hinweisen, wenn die Streitigkeit mit dem Mandanten nicht beigelegt werden konnte. Zugleich ist anzugeben, ob der Steuerberater zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist. Als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle wäre in diesem Fall die Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. anzugeben. Auch diesbezüglich rät die Steuerberaterkammer ihren Mitgliedern entsprechend der unter II. 1a) gegebenen Empfehlung, darauf hinzuweisen, dass sie weder bereit noch verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren bei der Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. teilzunehmen.