Nachlassverwaltung

Der Steuerberater kann auch als Testamentsvollstrecker tätig werden. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die letztwillige Verfügung des Erblassers zur Ausführung zu bringen und den Nachlass zu verwalten. In diesem Rahmen ist er – soweit im Testament nicht anders bestimmt – berechtigt und auch verpflichtet, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Nach der Annahme des Amtes hat der Testamentsvollstrecker den Erben unverzüglich über die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und die bekannten Nachlassverbindlichkeiten zu informieren (§ 2215 Abs. 1 BGB).

Gehören zum Nachlass Einzelunternehmen, die nicht liquidiert, sondern fortgeführt werden sollen, so steht der Testamentsvollstrecker bei der Abwicklungs- und Dauertestamentsvollstreckung in der Verantwortung, unternehmerische Entscheidungen zu treffen.

Der Steuerberater kann im Rahmen seiner Tätigkeit als Testamentsvollstrecker ein zum Nachlass gehörendes Unternehmen als Geschäftsführer fortführen, wenn die Steuerberaterkammer – was in der Regel der Fall ist – für diese gewerbliche Tätigkeit eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Insbesondere wenn Unternehmen vererbt werden, sind die betriebswirtschaftlichen Kenntnisse des Steuerberaters gefordert. Für die grundsätzliche Einsetzung des Steuerberaters als Testamentsvollstrecker spricht auch seine berufsrechtliche Verpflichtung zur Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit und Verschwiegenheit. Der Tätigkeit als Testamentsvollstrecker steht auch nicht das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) entgegen. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 RDG sind alle Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Testamentsvollstreckung erbracht werden, dem Steuerberater als zulässige Nebenleistungen erlaubt.