NRW-Soforthilfe 2020

Rückforderung von Corona-Soforthilfen rechtswidrig - nicht benötigte Hilfen dürfen aber noch zurückgefordert werden

Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW 17.03.2023 - Rückforderung von Corona-Soforthilfen war rechtswidrig - nicht benötigte Hilfen dürfen aber noch zurückgefordert werden

Weitere Verlängerung der Rückzahlungsfrist für die NRW-Soforthilfe 2020 bis zum 30. November 2023

(Stand: 15.03.2023) Die Landesregierung NRW hat am 14. März 2023 beschlossen, die Rückzahlungsfrist für die NRW-Soforthilfe 2020 über den 30. Juni 2023 hinaus bis zum 30. November 2023 zu verlängern. Weitere Einzelheiten können Sie der folgenden Pressemitteilung entnehmen:

Pressemitteilung 14.03.2023 der Landesregierung NRW - Weitere Verlängerung der Rückzahlungsfrist für die NRW-Soforthilfe 2020 bis zum 30.11.2023 (pdf)

Land NRW unterliegt im Rechtsstreit um Corona-Soforthilfen

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 16.08.2022 zu den Urteilen 20 K 7488/20, 20 K 217/21 und 20 K 393/22 vom 16.08.2022
Die Bescheide, mit denen die Bezirksregierung Düsseldorf geleistete Corona-Soforthilfen von den Empfängern teilweise zurückgefordert hat, sind rechtswidrig. Den gegen diese Schlussbescheide gerichteten Klagen dreier Zuwendungsempfänger gegen das Land Nordrhein-Westfalen hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit am 16. August 2022 in mündlicher Verhandlung verkündeten Urteilen stattgegeben.
Als im Frühjahr 2020 kleine Unternehmen und Selbstständige durch verschiedene infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Notlagen gerieten, schufen Bund und Länder Programme, um kurzfristig Finanzhilfen bereitzustellen. Solche Soforthilfen erhielten auch die Kläger der heute entschiedenen Verfahren. Der Betreiber eines Düsseldorfer Schnellrestaurants musste ebenso wie die Betreiberin eines Kosmetikstudios aus Remscheid während des Lockdowns im Frühjahr 2020 zeitweise den Betrieb schließen. Ein Steuerberater aus Düsseldorf, der einen Großteil seiner Umsätze durch die Aus- und Fortbildung von Steuerberatern erwirtschaftet, erlitt durch den Wegfall von Präsenzvorträgen Umsatzeinbußen. Nachdem die drei Kläger zunächst aufgrund von Ende März bzw. Anfang April 2020 erlassenen Bewilligungsbescheiden der zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf Soforthilfen in Höhe von jeweils 9.000 Euro erhalten hatten, setzte die Behörde im Rahmen sog. Rückmeldeverfahren später die Höhe der Soforthilfe auf ca. 2.000 Euro fest und forderte etwa 7.000 Euro zurück.
Die zuständige 20. Kammer des Gerichts hat nun entschieden, dass diese Schlussbescheide rechtswidrig sind.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Schlussbescheide kam es auf die Förderpraxis des Landes während des Antragsverfahrens bis zum Erlass der Bewilligungsbescheide an. Die in den Bewilligungsbescheiden zum Ausdruck gekommene Verwaltungspraxis des Landes stimmte mit den in den Schlussbescheiden getroffenen Festsetzungen nicht überein. Während des Bewilligungsverfahrens durften die Hilfeempfänger auf Grund von Formulierungen in online vom Land bereit gestellten Hinweisen, den Antragsvordrucken und den Zuwendungsbescheiden eher davon ausgehen, dass pandemiebedingte Umsatzausfälle für den Erhalt und das Behalten dürfen der Geldleistungen ausschlaggebend sein sollten. Demgegenüber stellte das Land bei Erlass der Schlussbescheide auf das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses ab, der eine Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsbetriebes, also einen Verlust, voraussetzte. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil diese Handhabung von der maßgeblichen Förderpraxis abwich. Mit Blick darauf konnte auch die Richtlinie des damaligen Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW vom 31. Mai 2020, die erstmals eine Definition des Begriffs des Liquiditätsengpasses enthielt, trotz ihres rückwirkenden Inkrafttretens bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Schlussbescheide nicht berücksichtigt werden. Abgesehen davon waren die ursprünglichen Bewilligungsbescheide hinsichtlich einer etwaigen Rückerstattungsverpflichtung auch missverständlich formuliert. Insbesondere konnten die Zuwendungsempfänger dem Inhalt der Bescheide nicht verlässlich entnehmen, nach welchen Parametern eine Rückzahlung zu berechnen sei.
Hinweis: Beim Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf sind noch weitere ca. 500 Klageverfahren rund um den Komplex der Corona-Soforthilfen anhängig. Wie mit diesen umzugehen ist, wird das VG in Kürze entscheiden. In den drei heute entschiedenen Streitigkeiten, die repräsentativ für einen Großteil der weiteren Verfahren sind, hat das VG die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen. (Quelle: VG Düsseldorf)

Gemeinsame Pressemitteilung des FM und MWiDE NRW 25.01.2022 - Verlängerung der Rückzahlungsfrist bei der NRW-Soforthilfe bis zum 30.06.2023 (pdf)

Hinweise des Wirtschaftsministeriums NRW zum digitalen Rückmelde-Formular
(Stand: 07.09.2021) Im Dezember 2020 und Juni 2021 hat das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW (MWIDE) die Empfänger der NRW-Soforthilfe 2020 um Rückmeldung zu ihrem tatsächlichen Liquiditätsengpass im Förderzeitraum gebeten. Nachdem die Soforthilfe im Frühjahr 2020 zunächst als vorläufige Pauschale mit der maximal möglichen Fördersumme ausgezahlt worden ist, wird mit dieser Rückmeldung nun die tatsächliche Förderhöhe ermittelt. Zu dieser Rückmeldung hat das MWIDE folgende Hinweise gegeben:

  • Spätester Termin für diese Rückmeldung ist der 31. Oktober 2021. 
  • Voraussichtlich Ende September 2021 werden diejenigen Empfänger der Soforthilfe, die bislang noch keine Rückmeldung abgegeben haben, mit einem postalischen Schreiben des Ministeriums an diesen Termin erinnert.
  • Dieser Erinnerung können Sie beziehungsweise Ihre Mandanten zuvorkommen, wenn das digitale Rückmelde-Formular bis zum 10. September 2021 zumindest einmal geöffnet wurde, auch ohne dass schon eine Rückmeldung vorgenommen wird. Dazu muss das Formular einmal geöffnet und dann wieder geschlossen werden. Den Link zum persönlichen Rückmelde-Formular hat das Ministerium Mitte Juni 2021 per E-Mail verschickt. Über diesen Link gelangt man nach einer Sicherheitsabfrage ins Online-Formular. 

Fragen und Antworten zum Rückmeldeverfahren - Antragsverfahren wieder aufgenommen
Die Abrechnung der Soforthilfe soll im Frühjahr 2021 erfolgen, für eine mögliche Rückzahlung besteht bis zum Herbst 2021 Zeit. Viele Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger äußern jedoch auch den Wunsch, bald abzurechnen, um die Rückzahlung noch in diesem Jahr verbuchen und steuerlich geltend machen zu können. Anfang Dezember erhalten daher alle Soforthilfe-Empfänger eine Mail von der E-Mail-Adresse noreply@soforthilfe-corona.nrw.de, die ihnen die Möglichkeit eröffnet, noch im laufenden Jahr abzurechnen und gegebenenfalls zu viel erhaltene Mittel zurückzuzahlen. Wer sich für diese Option entscheidet, erhält mit einem Klick Zugriff auf die sog. Berechnungshilfe sowie das Rückmelde-Formular. Alle anderen brauchen zunächst einmal nichts weiter zu unternehmen.

Ablauf des Rückmeldeverfahrens
Alle Soforthilfe-Empfänger werden per E-Mail angeschrieben und über zwei Wahlmöglichkeiten informiert. Mit dieser E-Mail wird den Soforthilfeempfängern folgende Wahlmöglichkeit angeboten:

- Option A: Vorgezogene freiwillige Abrechnung noch in Jahr 2020,
- Option B: Abrechnung nach Aufforderung im Jahr  2021. 

Sofern sich ein Soforthilfeempfänger/eine Soforthilfe-Empfängerin für die Abrechnung der Soforthilfe noch in diesem Jahr entscheidet, kann er/sie über den in der E-Mail hinterlegten Link seine/ihre persönlichen Abrechnungsunterlagen anfordern. Dies löst zunächst eine kurze Bestätigungsmail aus und im Weiteren den Versand einer E-Mail mit Erläuterungen zum Abrechnungsverfahren.

In dieser Übersendungsmail sind wiederum zwei Links enthalten:
- Link zur Berechnungshilfe, mit der die Soforthilfe-Empfänger ihren Liquiditätsengpass im Förderzeitraum berechnen können,
- Link zum personalisierten Rückmeldeformular, mit dem die Soforthilfe-Empfänger ihren tatsächlichen Liquiditätsengpass zurückmelden.

Nach Absenden des Rückmeldeformulars erhalten die Soforthilfe-Empfänger eine Eingangsbestätigung, eine Kopie des ausgefüllten Formulars als PDF-Datei und einen Schlussbescheid.

Im Rückmeldeformular und im Schlussbescheid werden die Soforthilfe-Empfänger über die Höhe einer möglichen (Teil-)Rückzahlung und die Kontoverbindungen der zuständigen Bezirksregierung für die Rücküberweisung informiert. Der Schlussbescheid umfasst verschiedene (alternative) Textbausteine und wird als Dokument mit dem Briefkopf der jeweiligen Bewilligungsbehörde (Bezirksregierung) erzeugt. Im digitalen Verfahren wird ausgesteuert, dass nur die jeweils zutreffenden Textbausteine mit dem jeweils passenden Angaben aus der Rückmeldung und dem Briefkopf der zuständigen Bezirksregierung als Dokument für die Anlage der Eingangsbestätigung erzeugt werden. 

Mit der Rückmeldung der Höhe des Liquiditätsengpasses bzw. der Rückzahlung möglicherweise zu viel erhaltener Soforthilfe ist das Förderverfahren formell abgeschlossen. 

Alle Soforthilfe-Empfänger, die sich für eine Abrechnung der Soforthilfe im nächsten Jahr entscheiden, müssen nach Erhalt der Übersendungsmail zunächst nichts weiter veranlassen. Sie werden im Frühjahr 2021 erneut kontaktiert.

Weitere Informationen finden Sie wie folgt:

NRW-Soforthilfe 2020

Antragsverfahren angehalten
Nach massiven Protesten aus der Wirtschaft und auch seitens der Kammern wurden die Nachprüfungen zur Corona-Soforthilfe in NRW inzwischen angehalten. Einige Abrechnungsvorgaben zu Rückzahlungsverpflichtungen hätten sich als problematisch erwiesen, hat NRW-Wirtschaftsminister Andreas Pinkwart dazu mitgeteilt. Abrechnungen können derzeit nicht mehr erstellt werden. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Absender bereits eingereichter Abrechnungen sollen nicht schlechter gestellt werden.

Das bisherige Vorgehen hat bei uns sofort zu vielfachen Anfragen aus dem Mitgliederkreis geführt. Neben Auslegungsfragen besteht ein von vielen Mandanten geteiltes Unverständnis über das Ergebnis der Abrechnung.

Beispielsweise hätte die Höhe von Umsatzeinbrüchen keine Relevanz mehr, obwohl das in einer Nebenbestimmung der erteilten Bescheide vorgesehen ist. Gerade die Umsatzeinbrüche waren die Grundlage vieler Inanspruchnahmen. Ferner lässt die vorgegebene Ermittlung der Liquidität relevante aufwandswirksame Zahlungen außer Betracht, die in vielen Unternehmen entscheidende Ursache ihrer Liquiditätsbeeinträchtigung waren. Soweit die Berücksichtigung von Personalkosten bei der Liquiditätsermittlung ausgeschlossen ist, erreichten uns viele Hinweise auf dadurch erforderliche Rückzahlungen in Fällen tatsächlicher Hilfsbedürftigkeit. Ferner schließen Antragstellungen im April oder im Mai 2020 es aus, dass gerade in den jeweiligen Vormonaten eingetretene, gravierende Liquiditätsbelastungen berücksichtigt werden können. Das bisher eingerichtete Online-Abrechnungsverfahren resultiert aus einem Runderlass vom 31.05.2020, der rückwirkend ab dem 27.03.2020 auch für zuvor erteilte Bewilligungsbescheide gelten soll.

Die drei NRW-Steuerberaterkammern haben das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie in NRW, das uns sehr spät über seine Planung informiert hat, ausdrücklich und unmittelbar auf die möglichen rechtlichen und tatsächlichen Unzulänglichkeiten des bis dato umgesetzten Verfahrens hingewiesen und werden das unter Berücksichtigung der vielfältigen Eingaben unserer Mitglieder erneut vortragen.

Um den Schaden für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen in Folge der Corona-Krise abzufedern, hatte der Bund ein Soforthilfeprogramm Corona aufgelegt. Anträge konnten vom 27. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 gestellt werden. Eine Antragstellung für das Soforthilfeprogramm ist nicht mehr möglich, da der Bewilligungszeitraum abgelaufen ist.

Frühere Informationen zur NRW-Soforthilfe 2020 finden Sie wie folgt:

Kurzfakten zu Corona-Soforthilfen - aktualisiert (pdf)

Pressemitteilung der Landesregierung NRW vom 02.04.2020 und Maßnahmepaket - NRW hilft mittelständischer Wirtschaft (pdf)

Pressemitteilung der Landesregierung NRW vom 24.03.2020 - Landtag verabschiedet NRW-Rettungsschirm (pdf)

Pressemitteilung der Landesregierung NRW vom 23.03.2020 - Soforthilfen für Kleinunternehmen vom 23.03.2020 (pdf)

Pressemitteilung der Landesregierung NRW vom 19.03.2020 und Maßnahmepaket - NRW-Rettungsschirm (pdf)

Bezirksregierung Köln

Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes NRW

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Bundesministerium der Finanzen