Praxisvertretung, Praxisabwicklung, Praxistreuhandschaft

Praxisvertretung (§ 69 StBerG)
Die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung bedeutet u. a. dafür zu sorgen, dass die Steuerberaterpraxis auch im Fall der Abwesenheit des Praxisinhabers ordnungsgemäß geführt wird. Für eine mehr als einmonatige Verhinderung bestimmt § 69 Abs. 1 Satz 1 StBerG, dass Steuerberater und Steuerbevollmächtigte einen allgemeinen Vertreter bestellen müssen. Der Vertreter muss ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein. Ist der Berufsangehörige
nicht in der Lage, selbst einen Vertreter zu bestellen oder unterlässt er dies, so kann die Steuerberaterkammer den allgemeinen Vertreter auf Antrag des zu Vertretenen (§ 69 Abs. 1 Satz 2 StBerG) oder von Amts wegen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 StBerG) bestellen.

Praxisabwicklung (§ 70 StBerG)
Zu den Aufgaben der Steuerberaterkammer zählt auch, sich um eine verwaiste Berufspraxis zu kümmern, die wegen des Todes des Praxisinhabers oder des Wegfalls der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter von dem bisherigen Berufsangehörigen nicht mehr verantwortlich geleitet werden kann. In diesen Fällen kann die Steuerberaterkammer von Amts wegen einen anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zum Abwickler der Praxis bestellen.

Praxistreuhandschaft (§ 71 StBerG)
Soll die Praxis eines verstorbenen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten auf eine bestimmte Person übertragen werden, die im Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Berufsangehörigen noch nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, so kann auf Antrag der Erben die zuständige Steuerberaterkammer für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zum Treuhänder bestellen. Dies gilt entsprechend für die Praxis eines früheren Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, dessen Bestellung wegen nicht nur vorübergehender Berufsunfähigkeit widerrufen ist (§ 46 Abs. 2 Nr. 7 StBerG) oder der aus den in § 57 Abs. 4 StBerG genannten Gründen auf seine Bestellung verzichtet hat.

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